{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-06_2_StR_188_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"2 StR 188/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 2244 091 J\n2_StR 188/56 Ä\n\n mn }\n\nar\nor\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Helfer in Steuersachen Dipl. Kaufmann Dr. Bruno Karl\nGustav O ib aus ME. geboren au 1305 in\n\nb2\n\nTE wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen usa.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juli 1956, am der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Potterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Meages\n\nBundesrichter Hoepner\nn als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n*\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 18. November 1955\n\n- mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nfrühere Mitangeklagive En wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO und der Ange--\nklagte wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen verurteilt worden sind, ferner im Gesemistrafausspruch\n\n- hinsichtlich des Angeklagten L\n\n& .\n\nPi In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n‘ x\nu\n\n2 —\n\nGründes\n\nnn rn er er ann\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einem mit dem früheren Mitangeklagten DB Hecangenen Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO zu einer\nGefängnisstrafe von eiiiem Monat und wegen Betrugs zu einer\nGeldstrafe von 100 DM verurteilt.\n\nDie ursprünglich in vollem Umfeng eingelegte Revision\nist zulässig auf die Verurteilung des Angeklagten wegen der\nBeihilfe zum Konkursverbrechen beschränkt und mit der Ver-\n“ letzung sachlichen Rechts begründet worden. Sie hat Erfolg.\n\nDer frühere Mitangeklagte IE beirieb eine\nStrickwarenfabrik, Seine Firma war seit Ende 1952 im Handelsregister eingetragen. Seit dem Frühjahr 1955 machte sich\nder Kapitalmangel des Geschäfts in steigendem Maße empfindlich bemerkbar. Am 4. Mai 1954 wurde auf Is Antrag\ndas Konkursverfahren eröffnet. Der Angeklagte Dr.O@B, der\nsich in DEE 215 Helfer in Steversachen niedergelassen hatte, übernahm durch Vereinbarung mit Lee\nanfangs November 1953 \"die Überwachung der finanziellea\nund buchtechnischen Seite des Betriebes\", Vor Weihnachten\n1953 riet er IM. die Hauptgläubiger des Unternehmens\num ein Moratorium zu bitten. Um bei diesen mit dem notwendigen Zahlenmaterial erscheinen zu können, stellte Dr.O@\nim Januar 1954 die Bilanz per 31, Dezember 1953 auf. Er wolte mit ihr die Hauptgläubiger aufsuchen und über ein Mora-\n\n%\nscrium verhandeln. Die Gewinn- und Verlustermitvwlung zu die-. 5\nser Bilanz ergab einen Verlust von 49 649,92 DM, Die Ange- „\nklagten waren sich darüber einig, daß sie mit einer derar- .\ntigen Bilanz schwerlich ein Moratorium erlangen würden. Sie *\nbeschlossen daher auf Vorschlag ICs, \"äie Bilanz ;£\nzu heben\". Das geschah, indem auf der Aktivseite das Um- we\n\nlaufvermögen dadurch um 35 000 DM erhöht wurde, daß der\n\n2 r in\na TE En\n\nee Nor\nWR EN\n\nren\n\nFr -\n2er I:\n\nar\nPan N\n\nI\n\nu,\nFer\nu7\n\nPu - -.-\n2 ar\n\ntm\n\na\n\nRT\n\n«\na\n\n-\n\nauf Grund einer Inventur ermittelte Wertposten \"Fertigfabri\nkate\" von richtig 8 270,20 DM auf 43 270,20 DM heraufge--\nsetzt wurde. Dementsprechend ließ Dr.O@B den Buchhalter\nFrei in den Inventurlisten die Stück- und Wertzahlen erhöhen. Auf der Passivseite der Bilanz wurden die Posten\n\"Yertreterkosten\", NWordfinanz\" und \"Raumkosten\" mit insgesamt 26 512,08 DM weggelassen. So wurde die Bilenz um\ninsgesamt 61 512,08 IM \"gehoben\"; sie wies auf diese Weise\nfür das Jahr 1953 einen Reingewinn von 11 862,16 DM aus.\nDiese Bilanz legte Dr. O@B im Einvernehmen mit IC\nden Gläubigern vor, mit denen er über ein Moratorium\n\nnL\n%\n\nverhandelte. Die Inventurlisten, die Frei weisungsgemäß\ngeändert hatte, nahm Dr. 2 nach einem vergeblichen Versuch, FB zu ihrer Vernichtung zu veranlassen, mit in\nsein Büro nach BB. üversau sie aver am 13.\nApril 1954 bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb einer\nAngestellten des Gemeinschuldners, Bis zum 6. Februar 1954 j\nhatte Dr. OB \"mehrere Großgläubiger\" aufgesucht und mit\nihnen unter Vorlegung der unrichtigen Bilanz über ein Mora-.\ntorium verhandelt. Die Hauptgläubiger bewilligten daraufhin eine Stundung. Es wurde erwogen, die Strickerei unter\nder Leitung von HM, des Hamburger Vertreters der\nGläubigerfirma Nm, fortzuführen und den Vertrieb ;\naurch eine Auffanggesellschaft fortzusetzen, an der sich ,\ndie Gläubiger mit ihren Forderungen als Einlage beteiligen ,;\nsoilten. Um hierzu das Einverständnis sämtlicher Gläubiger r\nherbeizuführen, beriefen TB und O@B diese für den Pi\n10. April 1954 zu einer Versammlung nach Hamburg. Die Gläu- #\nbiger aber verlangten, unter heftigen Vorwürfen gegen bei- x\nde Angeklagte, die sofortige Anmeldung des Konkurses, !\n\nF\n\nDie Strafkamner hat IB für schuldig befunden,\nseine Handelsbücher so geändert zu haben, daß sie keine\nÜbersicht des Vermögenszustandes gewährten (§ 239 Abs 1 Nr 4;\n\n2 A nt\n\nKO). Auch die Absicht IEEWB;, seine Gläubiger zu benachteiligen, hält sie mit folgender Begründung für erwiesen: ICE habe \"sie\" zu einer Stundung bewegen wollen;\nein Nachteil im Sinne der Vorschrift liege schon dann vor,\nwenn \"die Gläubiger\" tatsächlich zu einer Stundung veranlaßt würden. Diese aber sei von den Hauptgläubigern auf die\nVorlage der unrichtigen Bilanz hin auch bewilligt worden.\nEine Stundung bedeute in Fällen wie dem vorliegenden objektiv schon deswegen einen Nachteil, \"weil mit ihr dıe Gläubiger auf die sofortige und möglicherweise erfolgreiche\n(Pfändung der Außenstände!) Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten\". Das habe ICE zu gegebenermaßen\ngewollt,\n\nDiese Ausführungen erwecken aus zwei Gründen Zweifel,\nob das Landgericht von dem richtigen Begriff der Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 KO ausgegangen ist.\n\nic § 239 KO macht die Bestrafung von der Absicht des\nnachteiligen, Die Vorschrift will sicherstelien, daß die\ngleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger nicht durch\ndas dort genannte Verhalten des Schuldners böswillig durchrichtige Bilanz vor, um sie zum Verzicht auf die sofortige\nBeitreibung einer Forderung durch eine Einzelzwangsvollstreckung im Sinne des 8. Buches der ZPO zu veranlassen,\ndann mag er bei nachgewiesener Vermögensbeschädigung nach\n§ 263 StGB strafbar sein, ist es aber nicht nach § 239 KO\n(vgl RGSt 39, 136, 139; RG JW 1938, 2005, 4; BGH 4 StR\n384/53 vom 22. Oktober 1955, IM 2 zu § 241 KO). Diesen\nUnterschied verkennt das Landgericht, indem es auf den\nNachteil hinweist, den die Hauptgläubiger dadurch erlitien\n\nu\nt v.\n\nI\n‘\n\n2.\n\nhaben soilen, daß sie auf die sofortige Pfändung der Außen\nstände verzichteten, und auf den Willen ICEB;, diesen \"\nErfolg zu erreichen, %\n\nFi\n”\nv\n\n2. Die Vorstellung des Schuläners, daß die sofortige F\nweise erfolgreich sein würde, und sein Wille, die Eläubiger\ntrotzdem zur Stundung zu veranlassen, würde ein bedingter “\nVorsatz sein, weil er den als nur möglich vorgestellten R\nVerlust der gegenwärtigen Befriedigungsmöglichkeit für seine\nGläubiger in Kauf nahm und billigte, Die Absicht der Gläu-\"\nbigerbenachteiligung im Sinne des § 239 KO bedeutet aber ”\nden unbedingten Vorsatz; der Schuldner muß sich den Nachteil als die sichere Folge seines Handelns vorstellen und\nsie wollen (RG JW 1935, 1495; BGH 1 StR 477/53 vom 8. De- ;\nzember 19535 5 StR 376/53 vom 4, Mai. 1954; 4 StR 384,53\nvom 22. Oktober 1953). . H\n\nDa auf diesem Rechtsfehler die Anwendung des § 239 KO ..\nauf die Haupttat beruht, kann auch die Bestrafung des Ange\nklagten Dr. OB wegen einer Beihilfe zu dieser Tat nicht ir\nbestehen bleiben. ®\n\nNach § 357 StPO muß in diesem Falle zugleich die Ver- :)\nurteilung des früheren Mitangeklagten Le aus § 239 A\nAbs 1 Nr 4 KO aufgehoben- werden. 3\n\nDer festgestellte Rechtsfehler ist ersichtlich auf \"\ndie Höhe der anderen gegen Lili verhängten Einzelstrafen ohne Einfluß gewesen: insofern kann das Urteil\nbestehen bleiben. Dagegen muß der Gesamtstrafausspruch\ngegen diesen Angeklagten aufgehoben werden. 3\n\nGegenüber den Ausführungen der Revision sei darauf\nhingewiesen, daß das Landgericht die Anwendung des § 27b ,\nStGB auf die Bestrafung wegen der Beihilfe zu einen Ver- %\nbrechen mit Recht für unzulässig hält. 3\n\n6.\n\nIm übrigen muß die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung auch den Tatbestanä des § 240 Abs 1 Nr 3 KO prü-\n\nfen.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Dr.Schalscha\nMenges Hoepner\n\n.—.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/2-str-188-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/2-str-188-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.060962+00:00"}}