{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-06_2_StR_175_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"2 StR 175/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"25\n\n2244 092\n\nwer er\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Angestellten, früheren Spediteur, Alois W aus\n(6) ‚ geboren am 1917 inR s\n\n2.) die Angestellte Frieda W geb. H aus\nö geboren am 1913 in y\n\nwegen Betrugs U.4>\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Alois WEB wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. November 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschla--\ngung oder mit versuchter Unterschlagung verurteilt\nworden'ist,\n\nb) im Strafausspruceh, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist,\n\nce) im Gesamtstrafausspruch.\nII. Auf die Revision der Angeklagten Frieda Ws wird\ndas bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\na) soweit sie wegen Betruges verurteilt worden ist,\nb) im Strafausspruch. soweit sie weren Beihilfe zur Un-\n\nF “€ wog : y Pan 2 Pour Se Fa nt -\nTE . =\n\nnn ce) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n| ori Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n2 IV. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ne\nPor\n| - »\nEn\nt\n\\\nj\nFur:\n%\nt x\nE22 x »\nö\n! .\nFR -\nEn\nut FEAR\nFa nu Eu Do SE 2\nhı r “\n!\n>\nF\nÄ\nTa\n“TC\nIo. Ds\nf . nz\nSenf x ri\n;\nLu 5\ner %ı , 2 ,’\n‘ 2 ” ’ . ” .\nIA = . .‘ a »wv\n3%\nen\n- -\nPas Wine\n:\nN\nEI... .\nen\non Er “\nhome,\n- -.\nVon =\nIE ‚\n7,\n\n2 „., Pau} . . ri mAsı x x ra\nnn Ei Szen ar wränt 35 EERRN x ai Rz 3\n“ ut. >>\nx 3 vo. ” .... a z\n\nFun\n%\nAh\ns\n\nDer Angeklagte Alois W ist wegen Untreue sowie\nwegen Betrugs in fünf Fällen,” davon in drei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, in einem Falle in.Tateinheit mit\nversuchter Unterschlagung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe verurteilt\n\nworden.\n\nDie Mitangeklagte Frieda WEB, seine Fnefrau, erhielt\neine Gesamtstrafe wegen Betrugs, gemeinschaftlich begangen mit ihrem Ehemann, sowie wegen Beihilfe zu der von\nihrem Ehemann verübten Untreue.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Sie haben überwiegend Erfolg»\n\n1.) Verfahrensrechtlichs\n\nSoweit sich die Verfahrensrügen des Angeklagten Alois\nVORM auf die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit\nUnterschlagung oder versuchter Unterschlagung beziehen, bedürfen sie keiner Erörterung, weil diese Verurteilung aus\nsachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.\n\nHiernach bleibt aus der Revision des Angeklagten Alois\nWEM nur die Verfahrensrüge zu prüfen, ob die Strafkammer\nden Hilfsamtrag, eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten\nauf seinen Gesundheitszustand zur Zeit der Tat (chronische\nStirnhöhlenvereiterung) vornehmen zu lassen, hinreichend\nunä zutreffend im Urteil beschieden hat. Auch der Verteidiger der Mitangeklagten Frieda Weg hat hilfsweise beantragt, zur Prüfung der Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit\n\n>83 Be Er E H BR 53\n\n3 EauPre Zune\n\nwährendder Tatzeit im Hinblick ‘auf die Angaben des praktischen\nArztes Dr. HB einen medizinischen Sachverständigen zu\nhören; der sachverständige Zeuge Dr. TB hatte bestätigt,\nda? Frau WB an nervösen Erschöpfungszuständen gelitten hat.\nDie Ablehnung dieses Beweisamtrags wird ‚von der Revision der\nAngeklagten Frieda ug gleichfalls als unzulässig bekämpft.\n\n50, ur\n\noa\n\nNach dem Urteil nat” ie Föfkamner keine Veranlassung\ngesehen, für den Zeitpunkt der Tat an der vollen Zurechnungsfähig\nkeıt der beiden Angeklagten zu zweifeln und deren Untersuchung\nauf ihren Geisteszustand änzuordnen. Damit hat sich das Gericht\nselbst die erforderliche Sachkunde zugetraut, unter den gegebenen\n\n3atsächlichen Umständen die Frage der Beweisamträge zu entschei\nden. Bei der Art der gesundheitlichen Pecervieiden der beiden A Anger’etten, die allein bekannt waren, hat die Strafkammer mit dieser\nihrer Stellungnahme die Grenzen ihres pflichtmäßigen Ermessens\nnıcht überschritten. Die Rügen der beiden Revisionen können des-\n\nhalb nicht durchdringen.\n\n?\n\n1%\n\nDie von der Angeklagten Frieda Wi erhobenen Verfahrensrügen hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue\nwerden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert werden.\n\n2.) Sachlichrechtlichs: .\n\na) In den Fällen der Verurteilung des Angeklagten Alois\nVOBEER wegen Betrugs in. Bateinkeit mit Unterschlagung bestehen\ngegen die Anwendung des g 246 Step durchgreifende rechtliche\nBedenken.\n\nUnterschlagung soll jeweils dadurch begangen oder verucht worden sein, daß der Angeklagte Sachen, die noch unter\n\nri 0\n\nigentumsvorbehalt des Lieferanten standen oder die er bereits\nan andere Kreditgeber übereignet hatte, zur Sicherung übereignete\n\n\"\n..\n\n>3\n\nor\n\nvi\n\nund dabei erklärte, daß er zur freien Verfügung über die\nGegenstände berechtigt sei, Hierbei wurde die Übergabe\njeweils durch die Vereinbarung ersetzt, daß die Sachen\nleihweise ihm überlassen blieben, damit er die Möglich-\n\nkeit hatte, sie in seinem Geschäftsbetrieb weiter zu benutzen.\nDas Urteil ist der Auffassung, daß der Angeklagte durch\n\ndie späteren Sicherungsübereignungsverträge über Sachen,\n\näie im Eigentum eines anderen standen, wie ein Eigentümer\nverfügt und damit seine Zueignungsabsicht verwirklicht hat.\n\nNach § 933 BGB wird in Fällen dieser Art der Erwerber\nnur dann Eigentümer der Sachen, wenn diese ihm von den\nVeräußerer übergeben werden und er in diesen Zeitpunkt\nnoch in gutem Glauben ist. Diese Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind nach dem Sachverhalt des Urteils in\nden in Betracht, kommenden Fllen nicht eingetreten. Die\n‚Berechtigten, haben das, Eigentum nicht verloren. Es fehlt\n\nsomit schon am äußeren Tatbestand der Unterschlagung. Zur\n\ninneren Tatseite sei auf die Entscheidung BGHSt 1, 262 verwie-\n\nseno\n\nIn dem Falle der Verurteilung wegen Betrugs in Tat--\neinheit mit versuchter Unterschlagung ist die Anwendung\ndes § 246 StGB damit begründet, daß der Angeklagte durch\nVertrag vom 1. April 1954 \"sämtliche Verwendungsansprüche\"\naus dem bereits, anderweit zur Sicherung übereigneten Wohnhaus und der bereits auf eine andere Person übertragenen\nLagerhalle an die Hamburger Kreditbank abgetreten hat. Er erweckte nach dem Urteil den Anschein, als ob er zur freien\nVerfügung über Wohnhaus und Lagerhalle berechtigt sei,\nund verschwieg die für Sicherungszwecke bereits vorgenommene\nund noch bestehende anderweite Übereignung dieser Sachen.\n\nAbgesehen von den bereits erörterten unä auch hier\nauftauchenden Bedenken gegen die Annahme einer Unterschlagung\n\nmut\n\nun.\n\nbei Weiterveräußerung durch erneuten Sicherungsübereignungs\nvertrag der bezeichneten Art ist nicht ersichtlich, inwiefg\nin der Abtretung von \"Verwendungsansprüchen\" die Zueignung\nfremder beweglicher Sachen im Sinne des § 246 StGB liegen\nkönnte»\n\nIn diesem Falle sind aber insbesondere auch die Fest...\nstellungen zum Tatbestande des Betrugs unzureichend. Das\nUrteil spricht aus, daß die Verluste, die die Banken durch\ndas Verhalten der beiden Angeklagten bei der Durchführung\nder Mantelzessionsverträge erlitten, erheblich waren,\nund nennt bei der Bank für Wirtschaft und Arbeit einen\nAusfall von rund 30 000 DM und bei der Hamburger Kreditbank E\neinen solchen von rund 20 000 DM. Die Strafkammer wirft\ndann äie Frage auf, inwieweit die Täuschungshandlungen\nder beiden Angeklagten für die eingetretenen Vermögensschädigungen ursächlich gewesen sind, und kommt zu der Auffassung, daß die.Banken die Kredite nicht in der Höhe\nweiter bewilligt oder gar noch erhöht hätten, wenn ihnen\nbekannt gewesen wäre, daß sie von dem Angeklagten Zessionen &\nnicht vorhandener oder offenbar nicht realisierbarer\nForderungen erhielten. Hätten sie hiervon Kenntnis gehabt, dann wären sie in der Lage gewesen, die Kredite\nbis zur Höhe der gegebenen Sicherheiten zu beschränken,\n\nInwieweit die Firiia vn über den damaligen Stand\nihrer Kreditkonten bei den‘ Banken hinaus von diesen zufolge der Täuschungshandlungen des Angelrlagten weiteren\nKredit erhalten hat, ist aus dem Urteil nicht klar ersichtlich. Aber schon die nach der Auffassung des Gerichts\nauf die Täuschungen hin bewilligte weitere Stundung der\nbis dahin gewährten Kredite kann eine Wertminderung der\nForderung der Banken aus ihren Krediwverhältnissen mit\nder Firma ll 5) im Gefolge gehabt und deshalb zu Vermögensbeschädigungen geführt haben. Dies wäre dann der Fall\n\nwenn die Banken, was bisher nicht festgestellt ist, schon\nalsbald, als die Firma WB keine den Mantelzessionsverträgen entsprechende Forderungen mehr abtreten konnte,\nmit Erfolg die Rückzahlung der Kredite verlangt und dann\n\nin höherem Maße Befriedigung erreicht hätten, als es\nschließlich nur noch der Fall gewesen ist, Ihre Forderungen\nhätten dann infolge der Irreführung durch die Angeklagten, .\nalso zufolge deren Täuschungshandlungen entsprechend an Wert\nverloren. Damit wäre in diesem Umfange den Benken je ein\nVermögensschaden entstanden. j . '\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben in dieser Hinsicht kein klares Bild, so daß nicht einwandfrei erkennbar ist. ob die schließlichen Ausfälle der Banken in voller\nHöhe als durch die Betrugshandlungen der Angeklagten verursachte Schäden anzusehen sind oder ob und in welcher\nHöhe auch äann schon mit Ausfällen zu rechnen gewesen wäre,\nwenn die Banken in dem anzunehmenden früheren Zeitpunkt\nauf Rückzahlung der Kredite bestanden haben würden. Es <omut\nhinzu, daß die Banken sich auch Kraftfahrzeuge, Maschinen\n\nusw. zur Sicherung ihrer Kreditgewährung übereignen ließen\n\nim\n\nund die Verwertung dieser Sachen zur Abdeckung der Kredite\nim Urteil nicht näher erörtert ist, Der Ausfall der Banken\nkönnte aber mit darauf zurückzuführen sein, daß der Erlös\ndieser Sachen den von den Banken gehegten Erwartungen nicht\nentsprach, Daher sind zur Klärung des Umfanges der äurch\n\ndie Täuschungen der Angeklagten verursachten Schäden weitere\nFeststellungen erforderlich» Auch aus diesem Grunde ist die\nAufhebung des Urteils im Falle des gemeinschaftlichen Betrugs der Angeklagten zum Nachteil der Banken geboten.\n\nDie erörterten Mängel führen somit zur Aufhebung der\nV rurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit\nUnterschlagung oder versuchter Unterschlagung in allen vier\nFällen.\n\nmr\n\nEADr en,\n\nb) Ob im Falle 4 für Bee zur Erteilung der GefElligkeitswechsel die Versicherung des Angeklagten besüiimmen\ngewesen ist, er werde am Fälligkeitstage in der Lage sein,\nWechsel einzulösen, mag dahin stehen, Nach den Feststellungen der Strafkammer wickelten sich die Geschäftsverbindungen, die der Angeklagte mit Be unterhielt, immer\n\"so ziemlich ordnungsgemäß\" ab. Jedenfalls liegt aber die\nden Betrug begründende Täuschungshandlung darin, daß der\nAngeklagte vorgab, Gefälligkeitswechsel über 3 500 DM\n\nsich ausstellen lassen zu wollen, während er es in Wirkjichkeit auf höhere Wechsel abgesehen hatte und dann auch |\ndie Blanko-Akzepte über insgesamt 7 150 DM ausfüllte,\n\nBei dem Gefälligkeitsakzept des Dr. TuiiiB üner\n6 500 DM vom 2, April 1954 ist die innere Tatseite des Betrugs des Angeklagten im Urteil zweifelsfrei nachgewiesen.\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat die Ehefrau des\nAngeklagten, die in seinem Auftrag handelte, gegenüber\nDr. HE erklärt, der Wechsel werde eingelöst, während\ndie Lage der Firma WB zu dieser Zeit vereits derart\nschlecht war, daß nur noch unter Anwendung betrügerischer\nManipulationen die Fortführung der Firma möglich war.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung läßt also\nkeinen Rechtsfehler erkennen, so daß die Revision des An- °\ngeklagten Alois 1 in diesem Punkt keinen Erfolg haben\nkanns rt\nc) Die Untreue des Angeklagten zum Nachteil seiner\nSchwägerin und deren Kinder durch die der Vereinbarung\nzuwider vorgenommene Abtretung der Grundschuld an die\nHamburger Kreditbank ist im Schulädspruch rechtlich fehlerfrei dargetan. Ob die Angeklagten einem Angestellten\noder früheren Angestellten der Bank gegenüber gelegentlich\nder Abtretung der Grundschuld an äiese oder in deren Vorber«\"\ntung zum Ausdruck gebracht haben, daß auf die $rundschuld\n\nRTIRER 5 PRv: - \\\n23 E e dy\n\nein Teitbeurag von 2 >00 am an die Schwester bzw. Schwägerin\ndurch Abtretung der Grundschuld der > Abrede zuwider. belonglos. Daher bedürfen auch die sich hierauf beziehenden Verfahrensrügen der Angeklagten Frieda WEB keiner Erörterung.\nInsbesondere sind die in das Wissen der Zeugin Ruth Bree»\ngestellten Tatsachen für den Schuldspruch wegen Untreue\n\nohne jede Bedeutung.\n\nGegen den , Strafausspruch ergeben sich im Faile der Untreue rechtliche Bedenken deshalb, weil in den Strafzumessungsgründen hierbäi’ von einem Schaden im Betrage von 10 000 DU\ngesprochen wird, also möglicherweise unberücksichtigt blieb,\ndaß insgesamt 2 500 DM an die Schwägerin, Frau “ini:\ngezahlt worden waren. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nd) Aus diesem Grunde ist auch die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle der Verurteilung der Angeklagten Frieda\nVB wegen Eeihilfe zur Untreue geboten, während der\nSchuldspruch ebenfalls rechtlieh fehlerfrei ist.\n\ne) Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklag:en\nFrieda WB wegen gemeinschaftlichen Betrugs zum Nachteil\n\n'\n\nj\n\n\"ı.\n\nr ..\nia\n\n1:\n\nDe\nI\n\nH .\nhi\n\ni .\nu.\nLa .. >\nDu\nU hssersr\nir\na\nET |\n\n“N.\n\n\" =\n\"it\n\n331\n\nZe\",\n\nuf\"\n\nyr\nRA\n\nwo\n\n„\n\n“4\n\n- 10 -\n\nder Banken ergibt sich aus den oben unter 2 a) erörter\nGründen.\n\nBaldus Dr, Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\n*\n.\nx\n”\nt. x\ns\n22\nEn\nEr .\n&\ns\n- “wo s","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/2-str-175-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/2-str-175-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.033509+00:00"}}