{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-29_2_StR_252_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-29","aktenzeichen":"2 StR 252/56","doktyp":null,"leitsatz":"Ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung und wird nunmehr ein Verteidiger\nbestellt, so muß die Kauptverhanälung\nin Anwesenheit des Verteidigers in ihren\n\n. wesentlichen Teilen wiederholt werden.\n\noyren\nDue Dr N","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 7244 0 13 Su,\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nman mr mn du br rn a mn mn ann Tee ren Arme Dr din Hindi aan mug Dana ma ce nn tn\n\nGesetz: StPO §§ 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3;\n141 Abs 2; 338 Nr 5\n\nRechtssatz: Ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung und wird nunmehr ein Verteidiger\nbestellt, so muß die Kauptverhanälung\nin Anwesenheit des Verteidigers in ihren\n\n. wesentlichen Teilen wiederholt werden.\n\noyren\nDue Dr N\n\nAktenzeichen: 2 StR 252/56\nUrteil des BGH vom 29. Juni 1956 LG Maing\n\n2_StR_252/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ernst W EB zus mp; dort geboren\nam (EB 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a,\n\nhat der 2, Strafsenat des Burdesgerickhtshofs in der Sitzung\nvom 29, Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nzundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt Dr. (ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 23.Januar\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verkandlung und Entscheidung.\nsuch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\n‘as Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Notzucht und\nwegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, führt\nzum Erfolg.\n\nGegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen\neines Notzuchtversuchs und wegen einer Körperverletzung\neröffnet worden. In der Hauptverhandlung vom 13. Januar\n1956 wurde eine Nachtragsanklage gegen ihn erhoben wegen\neines weiteren vollendeten Notzuchtverbrechens. Das Verhandlungsprotokoll ergibt, daß dem Angeklagten, der bis\ndahin keinen Verteidiger hatte, nach Hinweis auf die Nachtragsanklage Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wurde,\ndaß er seine Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren gab und nach Belehrung die Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Beiordnung eines\nPflichtverteidigers beantragte. Hierauf wurde ein Beschluß\nverkündet, durch den die -Nachtragsanklage in das Verfahren\neinbezogen, die Hauptverhandlung bis zum 16. Januar 1956,\neinem Montag, unterbrochen und dem Angeklagten gemäß § 141\nAbs 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. In der\nHauptverhandlung vom 16. Januar stelite der Verteidiger\neinen Vertagungsamtrag und einen Antrag, der als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt wurde, sowie zwei weitere\nBeweisamträge, denen stattgegeben wurde. Es wurde sodann\nsogleich mit der Beweisaufnahme fortgefahren.\n\nAuf diese Vorgänge stützt der Angeklagte mehrere Yerfahrensrügen; er rügt die Verletzung der §§ 338 Nr 5, 140\n\n- 3 -\n\nAbs 2 und 243 StPO und macht geltend, schon vor Erhebung\nder Nachtragsanklage sei die Bestellung eines Verteidigers\nnach § 140 Abs 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach-\n\nund Rechtslage notwendig gewesen, sodaß die gesamte vor Beiordnung des Verteidigers vorgenommene Hauptverhandlung\n\nhätte wiederholt werden müssen; jedenfalls sei aber § 243\nStPO verletzt, weil der Angeklagte in Anwesenheit des Verteidigers zur Nachtragsanklage hätte vernommen werden müssen;\ndies sei unterblieben und alsbald mit der Beweisaufnahme\nfortgefahren worden; damit sei zugleich der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO gegeben,\n\nDie Rüge der Verletzung des § 338 Nr 5 StPO führt zur\nAufhebung des Urteils. Mit dem sofort nach Erhebung der\nNachtragsanklage gestellten Antrage des Angeklagten auf\nBestellung eines Verteidigers wurde die Verteidigung notwendig im Sinne des § 140 StPO. Nunmehr gehörte der Verteidiger zu den Personen, deren auch nur zeitweise Abwesenheit in der Hauptverhandlung den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO bildet. Das hat zur Folge,\ndaß alle wesentlicken Teile der Hauptverhandlung, wie Vernehmung des Angeklagten zur Person und Sache, Verlesung\ndes Eröffnungsbeschlusses, Beweisaufnahme, wiederholt\nwerden müssen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der\n#inheit der Hauptverhandlung, zu deren gesamten Verlauf\nder Verteidiger Stellung zu nehmen berufen ist. Dazu ist\ner nicht in der Lage, wenn er, auch nur dem Teil der Eauptverhandlung nicht beigewohnt hat, während dessen die Notwendigkeit der Verteidigung noch nicht bestand oder noch\nnicht erkannt worden ist. In diesem Sinne hatte bereits\ndas Reichsgericht in dem nichtveröffentlichten Urteil\n2 D 361/34 vom 23. April 1934 entschieden. Eiernach ist\ndas angefochtene Urteil aufzuheben.\n\nu\n\n-4 -\n\nIm Hinblick auf die weiteren Revisionsrügen sei darauf\nhingewiesen, daß auck in Fällen nicht notwendiger Verteidigung der Angeklagte über den Sachverhalt einer Nachtragsanklage gemäß § 243 StPO vernommen werden muß, und zwar\nnach deren Einbeziehung durch Gerichtsbeschluß. Diese Einbeziehung entspricht dem Eröffnungsbeschluß und seiner Verlesung (RGSt 66, 19, 21; Bay ObLG NJW 1953, 674). So wie dem\nAngeklagten nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses Gelegenheit gegeben werden muß, sich zur Sache zu äußern, damit das\nGericht seine Einlassung erfährt und sich bei der Reweisaufnahme darauf einstellen kann, ist dies auch für den neuen,\ndurch die Nachtragsanklage dem Gericht zur Aburteilung vorgelegten Sachverhalt notwendig.\n\nBealdus Werner Dr, Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/2-str-252-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/2-str-252-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:30.300793+00:00"}}