{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-29_2_StR_245_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-29","aktenzeichen":"2 StR 245/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 245/56\n\nTe nn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem S!-herungsverfahren\n\ngegen\n\ngeboren amB 903 in CB; zur zeit einstweilen\n\nuntergebracht in anderer Sache,\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflezeanstalt,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzurg vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichtsr Dr. Schalscha\nBundesriehter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung\nals Vertrster des Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\niür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom’\n20. März 1956 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Unterbringung des Beschuldigten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wagen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nJE ee\n\nDas Schöffengericht in Neustadt hatte den mehrfach,\nauch wegen Sittlichkeitsverbrechen, vorbestraften Beschuidigten am 22. Juni 1950 wegen versuchter Unzucht mit Kindern als vermindert Zurechnungsfähigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Am 14. Februsr 1953 wurde er aus dieser Unterbringung in der Pfälzischen Nervenklinik Iggp bedingt entlassen. Bis zum\n17, September 1955 beging er willentlich mit der 1947\ngeborenen Maria-Anka SB drei weitere unzüchtige Handlungen, 3ie den Tatbestand des § 176 Abs i Nr 3 StGB erfüllen. Nach der Feststellung des Landgerichts ist er aber\ninfolge angeborenen Schwachsinns, verbunden mit einem frühzeitigen organischen Abbau des Gehirns, nicht zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs i StGB. Die Sirafkammer ist\nferner der Überzeugung, daß von ihm auch weiterhin gleichartige Straftaten zu erwarten sind, wenn er in Freiheit\nist, und daß eine für die Öffentliche Sicherheit ausreichende Betreuung und Überwachung weder durch Familienangehörige, einen Vormund oder einen Pfleger, noch durch\nUnterbringung in einem Heim gewährleistet sein würde, Trotzdem hat sie den Antrag der Staatsanwaltschaft ahgeiehnt,\nseine Unterbringung gemäß § 42 b StGB anzuordnen. Sie hält\naie öffentliche Sicherheit nicht für gefährdet, weil die\nbedingte Entlassung des Angeklagten schon am 12. Oktober\n1955 widerrufen und der Beschuldigte seitdem wieder in\nICE untergebracht ist. Sie verkennt dabei nicht, daß\ndas die Unterbringung anordnende Urteil des Schöffengerichts in Neustadt etwa im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden könnte, hält das aber nicht für entscheidend,\nweil die Rechtsprechung dis Unterbringung auch dann nicht\n\nfür erforderlich hält, wenn andere Maßnahmen, wie die\nBewachung und Beaufsichtigung des Täters in der Familie\noder durch sonstige Personen, zur Sicherung seiner Umwelt\nfür ausreichend gehalten werden; auch in diesen Fällen\n\nsei aber nicht mit Sicherheit vorauszusehen, daß die Überwachung und Beaufsichtigung überhaupt durchgeführt und so\ngehandhabt werde, wie es notwendig sei, um die der Öffentlichkeit drohenden Gefahren abzuwenden.\n\nDiese Entscheidung verstößt gegen § 42 b StGB. Zu\n§ 42 e hat schon das Reichsgericht auf die praktische Bedeutung einer mehrfachen Anordnung der Sicherungsverwahrung\nund insbesondere darauf hingewiesen, daß mit der erneuten\nAnordnung dem Vollstreckungsgericht, das für die neue\nSache zuständig ist, ein Einfluß auf die Dauer der Verwahrung gesichert wird, den es ohne seine Anordnung nicht\nhaben würde ( RGST 70, 201, 203). Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen: zu § 42 e in dem nicht veröffentlichien Urteil vom 31. Januar 1952 (4 StR 865/51), zu\n8 42 m in den Entschei dungen BGHSt 6, 398, 401 und NJW 953,\n1719, 23; ferner zu § 42 b StGB in den nicht veröffentlichten Urteilen vom 27. Juli 1951 (4 StR 299/51) und vom 17.\nJanuar 1956 (1 StR 392/55). Daß die nochmalige Unterbringungsanordnung nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten sei, läßt sich nicht mit dem Hinweis darauf\nbegründen, eine gewisse Gefahr sei auch bei der Zulassung\nmilderer Überwachungsmaßnahmen in Kauf zu nehmen. Hierbei\nverkennt das Landgericht, daß es ganz wesentlich auch von\nder Beurteilung der Persönlichkeit des nicht oder nur erheblich vermindert Zurechnungsfähigen abhängt, ob eine\nsolche Maßnahme als ausreichend gelten, ob er also z.B.\nder Aufsicht eines Familienmitgliedes anvertraut werden\nkann. Diese in aller Regel leichteren Fälle der Gefährdung\nder öffentlichen Sicherheit können nicht’mit den hier\n\nfraglichen verglichen w=rden, in denen das Gericht an sich\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für\nnötig hält, von ihr aber nur darum absehen zu können\nglaubt, weil dieselbe Maßregel schon durch ein früheres\nUrteil angeordnet worden ist.\n\nDas Urteil des Landgerichts war daher unter Aufrechterhaltung seiner Feststellungen aufzuheben und gemäß § 354\nAbs ı StPO zugleich auf die Anordnung nach § 42 o» StGB zu\nerkennen, deren tatsächliche Voraussetzung\" das Landgericht\nfehlerfrei festgestellt hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.\n\nBaldus Werner Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/2-str-245-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/2-str-245-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:30.281223+00:00"}}