{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-29_2_StR_244_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-29","aktenzeichen":"2 StR 244/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 244/56 2244 079\n\nImNamen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausmeister Johann R Tg aus As .\ndort geboren an (m 594:\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juni 1956, an der teılgenommen haben-Senatspräsident Dr Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. nern\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustızangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 17. Januar 1956\nwird verworfen. Der ängeklagte hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen der Vornahme\nunzuchtiger Handlungen an Mädchen unter 14 Jahren in zwei\nFällen zu eıner Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis\n\nverurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfoig.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Landgericht hält ohne weitere Begrundung für\nerwiesen, dass der Angeklagte die festgestellten unzüchtigen Handlungen an den beiden Mädchen in wollustiger\n\n e |\n\ndigung bedurfte es hierzu näherer Darlegungen nicht, da\nsich jene Absicht ohne weiteres aus der Arv und Weise ergibt mit der der Angeklagte vorgegangen ıst. Im übrigen\nkann damıö, dass das Urteil nicht alle Tatsachen angibt,\naus denen der Beweis für die Verwirklichung eines gesetziichen Tatvestandsmerkmals gefoigert wird .§ 267 Abs I\nSatz 2 StPO), die Revision nicht begründet werden.\n\n2. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der beiden kindlichen Zeuginren u.a. auch aus\nder Aussage des als Zeugen vernommenen Kiassenlehrers\nder Mädchen, des Rektors AB. zewonnen. Die Revısıon\nbehauptet, dass diese in einem Widerspruch zu seinem vorher erstatteten sog. Schulgutachten gestanden habe, und\nstutz+ ihre Aufklärungsrüge darauf, dass jener Widerspruch\ndie Strafkammer nicht veranlasst hat, die Gliaubwürdigkeit der beiden Mädchen äurch einen Psychiater begutachten zu lassen. Diese Rüge geht fehl, Dass der Zeuge A\n\nWEB !rüner geäusserte Zweifel an der Zuverlässigkeit von\nMarita OB Aussagen nach der eingehenden Vernehmung\nder Kınder in der Hauptverhandlung für die hier gemachten\nBekundungen des Kindes nicht aufrechterhielt, brauchte\ndas Landgericht nicht zu veranlassen, einen Psychiater\nals Sachverständigen heranzuziehen, zumal auch die Verseidigung ein solches Gutachten nicht beantragt hatte.\n\nDas Landgericht durfte auch seine in einem anderen Verfahren aus dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gewonnene, wissenschaftliche Erkenntnis verwerten,\ndass nach der Erfahrung der Sachverständigen gerade Kinder\n\nim Alter von neun Jahren im allgemeinen zuverlässige Zeugen sind, \"weil sie sexuell noch völlig unbefangen und dabei\nverstandes- und gedächtnismässig bereits so entwickelt sind,\ndass ihren Aussagen ein besonders hoher Beweiswert zukommt\",\n\n3. Das Landgericht gibt die Aussage des Zeugen 1\nWEB u.a. dahin wieder, er habe \"auch nach der eingehenden\nVernehmung der Kinder seine davor gemachten Aussagen dahingehend bestätigt, dass in allen wesentlichen Punkten der\nauf Grund der Aussagen der Mädchen ermittelte Tatbestand\nrichtig ist\". Die Revision meint, das könne schon darum\nnicht richtig sein, weil der Zeuge \"an dem Tattage überhaupt nicht in der Schule war und deshalb überhaupt nicht\nbestätigen könne, ob die Aussagen dieser Kinder richtig\nsind\". Diese Rüge geht fehl, weil das Landgericht sich\noffenbar nur im Ausdruck vergriffen und gemeint hat, dass\nder Zeuge auch nach der Vernehmung der Kinder auf Grund\nseiner Kenntnis ihrer Eigenart und seıner in der Hauptverhandlung gemachten Beobachtungen ihre Bekundungen als\ngiaubwürdig bezeichnet hat. Dass er insoweit nicht als\nZeuge, sondern als Sachverständiger vernommen worden ist,\nrügt die Revision nicht,\n\n-4-\n\nII. Die Sachrüge\nAlr_2322: EI\n\ni. Die Revision beanstandet ausdrücklich nur, dass\nder ingeklagtewegen z we i e r Verbrechen nach § 176\n\nAbs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden ıst; sıe meint weil\n\ndıe unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an beiden\n\nMsöchen innerhalb des Zeitraumes von höchstens einer\n\nStunde unmitteibar aufeinander gefolgt sind, müsse auf\n\neınen einheitlichen Täterwillen geschlossen und deswegen\nhier \"entgegen der ständigen Rechtsprechung auf eine tateinheitliche Handlung erkannt werden\". Dabei verkennt sie.\ndass es vor allem eine Frage der tatrichterlichen Beweıswird.gung ist, ob alles, was der Angeklagte an strafbaren\nHandlungen begangen hat, ais eine Wıllens-Betatigung\nım naturlichen Sinn anzusehen ist, oder ob mehrere solche\nWillensakte vorliegen.\n\nDie Strafkammer hat zwei selbständige Handlungen angenommen, \"da der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen\nan den beiden Mädchen einzeln und zum Teil sogar örtlich\nvon einander getrennt vorgenommen hat\", und das Gesamtverhaiten des Angeklagten \"in jedem der beiden Fälle als\nHandlungseinheit\" angesehen, da das gesamte Geschehen höchstens eine Stunde dauerte und ohne wesentliche zeitlichen\nUnterbrechungen ablief. Damit ist offenbar gemeint, dass\nder Angeklagte an jedem der beiden Mädchen eine selbständie fortgesetzte strafbare Handlung begangen hat. Diese\nbeiden Handlungsreihen zusammen als eine fortgesetziei\nHandlung aufzufassen, ist rechtlich nicht möglich, weil\nsich jede der beiden gegen verschiedene höchstpersönliche\nRechtsgüter rıchtet (RGSt 70, 243).\n\n2. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachiichrechtiiche Nachprüfung des ganzen Urteils ergab fol-\n\ngenden:\n\na) Obwohl das Urteii das Alter der beiden Mädchen\nnirgendwo ausdrücklich feststellt, lässt sich ıhm entnehmen, dass beide ‘neun Jahre alt waren. Bei diesem Aiter\nist selbstverständlich, dass der Angeklagte wusste, es\nmib Kindern unter vierzehn Jahren zu tun zu haben,\n\nb) Die Strafkammer erwägt bei der Strafzumessung zu\nGunsten des zur Zeit der Tat 6i-jährigen Angeklagten, es\nsei nicht auszuschliessen, dass bei ihm \"bereits eine\naltersbedingte Verkaikung eingesetzt habe, die erfahrungsgemäss in sexueller Hinsicht enthemmend wirken kann\". Diese «4\nErwägung ist nicht dahin zu verstehen, dass das Landgericht\nZweifel an der Zurechnungsfähigkeit des angeklagten gehabt\nhätte. Daher ist das Fehlen ihrer ausdrücklichen Feststel-\n\nung ebenfalls kein Rechtsfehler.\nIm übrigen gibt die Rechtsanwendung zu Bedenken kei-\n\nnen Anlass. Die Revision ist daher zu verwerfen,\n\nBaldus Werner Dr. Schalscha\n‘ Menges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/2-str-244-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/2-str-244-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:30.262638+00:00"}}