{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-29_2_StR_242_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-29","aktenzeichen":"2 StR 242/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 080\n\n2_ StR. 242,56\n\nnn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurermeister Franz S GE aus CB:\ngeboren am EEE 1905 in SW, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr: Schalscha\nBundesrichter Dr. henges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter orsgirrd\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kiel vom 15. Februsr 1956 wird verworfen.\nDer Angewlagte hat die Kosten des Rechtesmittels zu\ntragen,\nDie seit dem 14. Fesrvuar 1956 erlittene Untersuchungshaft\nwird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer\nabhängigen ?Ferson unter 21 Jahren, teilweise in Tateinheit\nmit fortgesetzter Vornehme unzüchtiger Handlungen mit einer\nPerson unter 14 Jahren, sowie wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 1 Monat Zuchthaus verurteilt worden-\n\nsit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts- Sie kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Verfahrensrechtlich bringt die Revision vors\n\nDie Strafkammer habe zu Unrecht den Beweisamtrag auf\nNachprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Erika FT\ndurch einen Jackverstänädigen und durch Vernehmung namentlich\naes letzten -iassenlehrere abgelehnt; insoweit habe die\nStrafkammer auch ihre Aufklärungspflicht verletzt, da die\n\nZeugin in der Hauptverhandlung überführt worden sei, wiederholt unwahre bzw. unvollständige Angaben gemacht und es\nunternommen zu haben, den Zeugen BB zum Meineia zu\nverleiten; die Anhörung eines Sachverständigen sei umso\nnotwendiger gewesen, als die Zeugin zum wesentlichen T«il\n“über Vorgänge ausgesagt habe, die sich angeblich während\nder Zeit ihrer Pubertät ereignet häswten.\n\nDen Beweisamtrag auf Vernehmung rines Sachverständigen\nüber die Glaubwürdigkeit der Zeugin TW@het das Gericht\nmit der Begründung abgelehnt, daß die Jugendkammer nach\ndreitägiger Hauptverhanälung und wiederholter eingehender\nVernchmung der Zeugin aus eigener Sachzunde in der Lage\nsei, sich ein Urteil über \"äie generelle und epnezielle\"\n\n[57°\n\n2\n\nun\n»\n«\nFG «2\nER\n\ns\nEr\nBo ae\n\n. 44”\n\n0%\nIrAn sem,\n\nGlaubwürdigkeit dieser Zeugin zu bilden. Der Ablehnungsbeschluß entspricht also dem Gesetz. Bei einer 19 Jahre\n\nalten Zeugin bedarf das Gericht für die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin ganz regelmößig nicht der Iithilfe eines Sachverständigen Daher ist die Rüge der Revision, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags\n\nauf Hinzuziehung eines Sachverständigen wendet, unbegründet.\nDer Artrag auf Vernehmung des letzten Klassenlehrers ist\nmit der fehlerfreien Begründung abgelehnt worden, es Seien\nkeine Tatsachen angegeben worden, über die der Zcuge vernommen\n\nweräcn solle.\n\nSowei+ darüber hinaus die Revision der Meinung ist, das\nGericht hätte unter dem Gesichtspunkt seiner Aufklärungspflicht von sich aus zur genaueren Erforschung der Glaubwürdig#\nkeit der Zeugin auf die abgelehnten : Beweisamträge zurückgreifen müssen, ist sie ebensowenig begründet. Daß die Erika\nFandrey bei ihren Aussagen sich in anderer Hinsicht als unzuverlässig erwiesen hatte, ist im Urteil nicht verkannt. Die\nStrafkammer erörtert diese Frage eingehend; eine Pflicht\nzu weiterer Aufklärung bestand bei der gegebenen Verfahrenslage nicht.\n\n2.) Eine Verletzung des sachlichen Rschts sieht die Revision\ninsbesondere in der Anwendung des § 174 Ziff 1 StGB; unter\nden gegebenen Voraussetzungen greife diese Strafbestimmung\nbei einem \"Stiefverhältnis\" zwischen dem Täter und der\nverletzten Person nicht ohne weiteres Platz; die hier festgestellten Beziehungen zwischen dem Ange: lagten und der\nZeugin Magda FB 4-i. die Mutter der Erika, seien\nnicht ausreichend, um § 174 Ziff 1 StGB auf die Handlungen\ndes Angeklagten anwenden zu zönnen-\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Auffassung der Strafkammer bestehen jedoch nicht.\n\nDas Mädchen stand in seinem jugendlichen Alier hilfsbedürftig in der häuslichen Gemeinschaft. die der Ange laste\n+ seiner Mutter teilte. Ihren Zindern gegenüber nahn er\n\nVaterstelle ein. In der Tamilie und auck vor Freunden ließ\ner sich von den Kindern als \"Vater\" bezeichnen- Er erklärte\nden Kindern, er sei für sie da, wie ein Vater für seine\nKinder da sei. fHitunter züchtigte er sie auch. Zrika erhielt\nnoch im Jahre 1954, also im 18. Lebensjahr, verschiedentlich\nSchläge von ihm, weil sie zu spät nach Hause gekommen und\nmit ihrem Freunde. svazierengegsngen war. Die Folgerung der\nStrafkammer, daß hiernach äie Voraussetzungen des § 174 ziff 1\nStGB gegeben seien. läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das\nUrteil stellt nämlich weiter fest, daß die Mutter Magda Tg»\nGEB diem Angeklagten zumindest durch gewolltes Dulden ein\nbestimmendes Miterziehungsrecht gegenüber inrer Tochter Erika eingeräumt hatte. Zwar trübte sich das Verhältnis zwischen ihr und dem Angelillagten bald dadurch, das dieser sich\n\nvi\n\nB\n\nauch anderen Frauen zuwandte;z sie hatte nach Weihnachten 1955\nkeinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm. Zr lebte aber gleichwohl\nbis zu seiner Verhaftung am 2. November 1955 weiter mit ihr\n\nin häuslicher Gemeinschaft zusammen. An der Geburtstagsfeier\nbei üErikas Großeltern ar 5l. Oktober 1955 nahm auch er teil.\n\nNach diesem Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte\ndafür vor, daß das festgestellte Obhutsverhältnis des Anzeklagten gegenüber der Erika FW später wegrefallen wäre.\nDer Angeklagte blieb auch weiter neben der Mutver für die\ngesamte Lebensführung der Zrika verantwortlich.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keiren\nsachlichrechtlichen Mangel ergeben. Dies gilt auch für die\nStrafzumessung der Strafkemmer.\n\nDie Revision des Angeklagten muß mithin verworfen i\n\nweräche\n\nBaldus Werner Dr Schalscha\n\nlienges Hoepner\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/2-str-242-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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