{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-29_2_StR_180_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-29","aktenzeichen":"2 StR 180/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2244 081\n\n2_StR_180/56\n\nIm Damen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\n1) die frühere Kassiererin Anna 1 geborene v CB\n\naus N zeboren am u 1905 in KB\n\n2) den früheren Gewerkschaftssekretär Ernst 5\naus N, geboren arı ip 1905 in G ;\n\nUstvpreussen,\nwegen Untreue u a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr Jaldus\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. lienges\nBundesrichter Foepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt OB i; Ger Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. 000] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nJustizangestellter (u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Oktober\n1955 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte Hg ist wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung,\nferner wegen Betruges zu einer Gesamistrafe von einem Jahr und\nacht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, der Angeklagte SB wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Beihilfe zur Unterschlagung zu zehn Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden.\n\nBeide Angeklagte haben Revision eingelegt, die Angeklagte\nEagen hat das Rechtsmittel durch ihren hierzu bevollmächtigten\nVerteidiger auf ihre Verurteilung wegen Betruges beschränkt.\nBeide haben Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, Sobiech\nhat auch die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts geltend gemacht.\n\nI- Revision der Angeklagten Hp.\n\nDie ingeklagte hat als Kassiererin der Ortsverwaltung.\nspäter des Ortsvorstandes NP der Industriegswerkschaft\nMetall mehr als 71 000,- DM veruntreut und die Fehlbestände\nin der Kasse dadurch verschleiert, daß sie Urkunden gefälscht und unterdräckt hat. Bei Revisionen hat sie sich\ndadurch geholfen, daß sie sich in mehreren Fällen Beträge\nlieh, die sie in die Kasse legte und nach der Revision\nzurückgab; die zuletzt geliehenen 3 000,- DM erhielt der\nDarlehnsgeber Dog nicht zurück, da die Angeklagte\n\nrtappt und das in der Kasse vorhandene Geld von der Gewerkschaft behalten wurde. Den Darlehnsgebern hatte die\nAngeklagte jeweils wahrheitswidrig erzählt, sie habe’ von\nden Unterkassierern noch abzufünrende Beträge bereits verbucht und das Geld demnächst zu erwarten. Dieses Verhalten\nhat das Landgericht als fortgesetzten Betrug beurteilt.\nDaß die Geldgeber durch Täuschung zur Hergabe des Geldes\n\nm nen mein 2\n\nu...\n\nmar ei nn\n\n- 3.\n\nveranlaßt wurden und es bei Kenntnis der wahren Sachlage\nnicht gegeben hätten, ergibt sich aus dem Urteil. Ebenso\nkann die Richtigkeit der Schadensfeststellung hinsichtlich\ndes endgültig von DB verlorenen letzten Darlehnsbetrages nicht bezweifelt werden. Aber auch im übrigen sind\ndie Erwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden; sie\ngehen zutreffend dahin, daß in den Fällen, in denen der\nGeldgeber nach der Revision der Kasse das Geld zurückerhielt, eine Vermögensgefährdung eingetreten ist, da jedes\nMal die Gefahr bestand, daß die Veruntreuungen entdeckt und\ndas Geld einbehalten würde, Die Sachlage ergibt ohne weiteres,\ndaß die Angeklagte diese Möglichkeit erkannt und gebilligt\nhat,\n\nWegen des Betruges hat die Strafkamner auf eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis erkannt. Das Urteil 1äßt\nzwar eire Stellungnahme zu § 263 Abs 2 oder § 27 b StGB vermissen; den Strafzumessungserwägungen ist aber zu entnehuen,\ndaß die Strafkammer eine blosse Geldstrafe für den Betrug\nnicht als dem Strafzweck entsprechend angesehen hat-\n\nII. Revision des Angeklagten SB.\n\nl, Verfabrensrügen.\n\na) Die Urteilsformel ist, soweit der Angeklagte SB\nwegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, durch Beschluß\nvom 10. März 1956 dahin berichtigt worden, daß es statt \"Urkundenfälschung\" zu heißen hat \"Urkundenunterdrückung\". Obwohl der Berichtigungsbeschluß erst nach der Revisioäasdegründung ergangen ist, ist er unbedenklich, da ausweislich\n_ des Protokolls über die Hauptverhandlung das Urteil in der\nrichtigen Form verkündet worden ist und die Urteilsurschrift,\nwie auch die Urteilsgründe ergeben, einen offensichtlichen\nSchreibfehler enthält. Hiernach ist der Angeklagte unter\ndemselben rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt worden, unter\nden gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet worden war. § 265\nStPO ist also nicht verletzt.\n\n-A.\n\nb) Die Rüge, der Zeuge BE habe gemäß § 60 Ur 3 StPpo\nnicht vereidigt werden dürfen, ist unbegründet; das Urteil\nergibt keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer auch nur\nden geringsten Verdacht einer Teilnahme des BB an den\nTaten des Angeklagten hatte.\n\nc) Der Angeklagte erhebt die Aufklärungsrüge und meint,\ndie Strafkammer habe durch Vernehmung eines führenden Gewerkschaftsbeamten klären müssen, welche Pflichten der Angeklagte als hauptamtlicher Geschäftsführer hinsichtlich\nder Überwachung der. Kassenführung gehabt habe: Eine weitere\nAufklärung brauchte sich indessen in dieser Richtung dem\nLandgericht richt aufzudrängen, nachdem es festgestellt hat,\ndaß der Angeklagte SGB die monatlichen Abrechnungen\nder Angeklagten Hg mitzuunterschreiben hatte. Die Hitunterszeichnung kann nur den Sinn haben, daß er eine Kitverantwortung für die Richtigkeit dieser Abrechnungen zu\nübernehnen hatte.\n\n?o S200TUES.\nA\n\nDer Angeklagte führt sus, das Landgrricht habe zwar\nfestgestell*, daß er spätestens =»tit Anfau;; Februar 1954\nKenntnis von den Unterschlagungen der Angeklagten Heib\ngehabt habe; es fehle aber an einer Feststellung, daß diese f\nseit diesem Zeitpunkt weitere Veruntreuungen begangen habe,\ndaß also der Gewerkschaft durch die Urterlassung der Anzeige Schaden entstanden sei. Der Ansriff ist unbegründet.\nDas Landgericht hat festgestellt, daß Frau Hgg bis zu\nihrer Entdeckung im Juni 1954 Geld unterschlagen hat (Bl 41\ndes Urteils, ferner Bl 7, wo festgestellt ist, daß Frau\nHgg jeden Monat bis zum Juni 1954 etwa in gleicher Höhe\nGeld entnahm). Hiernach bedarf es nicht einmel des Eingehens\nauf die Frage der Vermögensgefährdung der Gewerkschaft, da\neine weitere tatsächliche Schädigung festgestellt ist.\n\nwel wu.\nB R r\n\n-5.-\n\nAuch der Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend dargstan.\nwenn die Strafkammer ausspricht, es ergebe sich aus der Sunne'\nder Feststellungen das Gegenteil seiner Behauptung, daß er die\nVeruntreuungen der Frau HB richt gekannt habe, so ist sie\neben von seiner Kenntnis überzeugt. Die Strafkammer sagt ferner\nausdrücklich, Sobiech habe für wahrscheinlich gehalten, daß Frau\nTg auch künftig weitere Gelder veruntreuen werde. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist.\nEiner Feststellung der Motive des Angeklagten, hinsichtlich deren\ndie Strafkamner ja erhebliche Verdachtsmomente darlegt, bedurfte.\nes nicht. Daß dem Landgericht der Sachverhalt nicht ausreicht,\num eigenen Täterwillen des Sobiech festzustellen, weil es zugunsten des Angeklagten der Einlassung der Frau HB nicht folgt\nund. sein eigenes Vorbringen für unwiderlegt ansieht, beschwert\nden Angeklagten nicht. Daß er nindestens den Gehilfenwillen hatte,\nergeben die Umstände. Die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens\nals Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung und Urkundenunterdrückung ist ebensowenig zu beanstanden wie die Straf-\n\nzumessung.\n\nBalöus werner Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/2-str-180-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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