{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-22_2_StR_230_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-22","aktenzeichen":"2 StR 230/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 an 230726 2244 094\nIm Namen a es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gustav S gm zus ROH, geboren\nm GER 1901 ::: TEE.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter. GERD.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bad Kreuznach vom 13. März\n1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n —\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem\nKinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, die das\nLandgericht für verbüßt erklärt hat, nachdem der Angeklagte\nfast sieben Monate in Untersuchungshaft gewesen ist. Wit der\nRevision rügt der Angeklagte \"die Verletzung des der Urteilsfindung zu Grunde liegenden Rechts\". Damit macht er jedenfalls die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die\nkevisionsbegründung enthält aber auch eine ordnungsgemäß\nangebrachte Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des\nGerichts, das nach Ansicht des Angeklagten nicht ohne Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des elfjährigen Heinz DEE hätte entscheiden\ndürfen,\n\nBeide Rügen bleiben erfolglos.\n\nI. Veriahrensrüge.\n\nDie Vernehxnung eines Sachverständigen für Kinderpsychologie erübrigte sich, weil die Strafkammer der Aussage des\nelfjährigen Heinz DB nur insoweit zu Ungunsten\ndes Angeklagten gefolgt ist, als diese Aussage dırch die\nBeobachtungen des Zeugen Tg und durch die eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung bestätigt worden ist. Danach hat das Landgericht unabhängig von der Aussage des von ihm als nur bedingt glaubwürdig erkannten Jungen festgestellt, daß dieser\nnach 10 Uhr abends mit dem Angeklagten in dessen dunklen\nZimmer gewesen ist, sich in oder auf dem Bett des Angeklagten befunden hat und daß der Angeklagte erschrocken\nist, als er von TEE überrascht wurde. Der Angeklagte\n\nselbst hat die Köglichkeit der von Heinz Dip vekundeten Vorgänge vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter\n\nem\nI ai\n\nMina mn Seittaguen\n\nzugegeben. Hiernach brauchte sich dem Landgericht nicht die\nNotwendigkeit weiterer Aufklärung durch Vernehmung eines\nSachverständigen aufzudrängen.\n\n—\n\nDie allgemeine Nachprüfung der Anwendung des sachlichen\nRechts hat keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler ergeben.\n\ngaldus Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/2-str-230-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/2-str-230-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.831142+00:00"}}