{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-22_2_StR_222_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-22","aktenzeichen":"2 StR 222/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nYITE vw\n\nZStR 222/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Jungbauern Heinz Eduard H 8 aus IB.\ndort geboren am WED 1936;\n\n2.) den Formgießer Günther Fritz Heinrich R zus >\nSu, geboren am 1936 in ;\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesriehter Werner\nBundesriehter Dr. Schalseha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iM\nals -Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\na\n\n“ für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 6.: Februar 1956\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\n3°\n\nTe\n\noe ne “\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330 c StGB verurteilt. Soweit sie mit\nihren Revisionen die Verletzung des Verfahrensrechts rügen,\nentsprechen diese nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und sind\ndeshalb unzulässig. Die Sachbeschwerden sind unbegründet.\n\nI:\n\nDas Urteil stellt fest:\n\nVier junge Burschen rissen die siebzehnjährige Lieselotte PB zu Boden und hielten sie an Händen und Füßen\nfest, während zunächst KW und danach CWWW nit ihr\nden Beischlaf vollzogen. Die Angeklagten waren hierbei\nzugegen. HMM versuchte,Lieselotte etwas weiter wegzuziehen, weil er befürchtete, daß sie durch ein Motorrad verletzt\nwerden könnte, das neben ihr stand. Als Licselotte nach den\nletzten Geschlechtsverkehr mit dem Fuß nach einem der Betei-\n\nligten stieß, hielt RB sie am Bein fest. Er glaubte,Lieselotte\n\ntrete nach ZB. Diesem wollte er beistehen, weil er mit\nihm befreundet war:\n\nBei der Beweiswürdigung führt das Urteil zunächst aus,\nes bestehe ein erheblicher Verdacht, daß sich die Angeklagten\nan dem Notzuchtsverbrechen gegen ‚Licselotte PB veteilist\nhätten. Dennoch hält die Strafkamner die - gegenteilige Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegbar. Sie geht\ndeshalb. wie es im Urteil heißt, davon aus, daß die Angeklagten an dem Notzuchtsverbrechen nicht teilgenommen haben. Diese\nWürdigung ergibt in Verbindung mit der Schilderung des Sach-\n\nEn ee en\n\nZuwwera\n\n-3-\n\nverhalts, bei der die Ötrafkammer die Einlassung der Angeklagten als erwiesen behandelt, daß sie schließlich die\nsichere Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagten seien\nnicht Teilnehmer des Notzuchteverbrechens. Das Urteil\nenthält deshalb keine verdeckte Wahlfeststellung zwischen\nmeilnahme an der Notzucht und unterlassener Hilfeleistung.\nEs ist deshalb nicht zu entscheiden, ob eine solche Wehifest-\n\n3\nstellung zulässig wäre.\nII:\n\nDie Verurteilung nach § 330 c StGB ist auch im übrigen\nbedenkenfrei. \"\n\nDaßLieselotte PD von einen Unglücksfall betroffen\nworden ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl BGHSt 3, 65 ff).\nDie Revision meint, ihr sei kein erheblicher Schaden entstanden, weil sie vor dem Überfall freiwillig bereit gewesen sei,\nmit Herbst geschlechtlich zu verkehren. Selbst wenn dies zU-\nträfe, so würde deshalb dem späteren verbrechen nicht die\ntatbestandsmäßige Schwere im Sinne des § 330 c StGB fehlen.\nLieselotte PB war in eine Gefahrenlage geraten, aus der\nihr geholfen werden mußte. Nach den Feststellungen des Urteils\nhatten die Angeklagten dies erkannt und waren sich bewußt,\ndaß sie Lieselotte helfen mußten und dies euch ohne eigene:\nGefahr konnten. Die Revision behauptet zwar, die Angeklagten\nhätten gefürchtet, in eine schwere Schlägerei nit GB nd\nKm zu geraten. Das Urteil: stellt das Gegenteil fest. Die\nStrafkammer ist überzeugt, daß die Angeklagten nur deshalb nicht\neingriffen, weil ihnen die Gewalttäter näher standen z1S\ndas überfallene Mädchen.\n\nDie Revision meint schließlich, das Urteil stelle zu\nUnrecht fest, daß die Hilfeleistung der Angeklagten den\n\net\n\nDe zen\n\nun Den Bl a\n\n-4-\n\neingetretenen Erfolg verhindert haben würde. Eine solche\nFeststellung findet sich im Urteil nicht, Die Strafkammer\nerklärt aber, daß die Angeklagten Hilfe hätten leisten\nkönnen. Daraus ergibt sich, daß ein Erfolg keineswegs ausgeschlossen war und die Angeklagten dies auch wußten, Mehr\nsetz; § 330 c StGB nicht voraus.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/2-str-222-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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