{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-22_2_StR_119_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-22","aktenzeichen":"2 StR 119/56","doktyp":null,"leitsatz":"1) Die Unterbringung eines geisteskranken\noder schwachsinnigen Mündels in einer Heiloder Pflegeanstalt durch den Vormund oder\nAmtsvormund ist keine 'Verwahrung auf behördlichs Anordnung” im Sinne des § 122 b'\n\nStGB. E:\n\n2) Glaubt in solchem Fall ein Dritter irrtünlich, eine auf behördliche Anordnung unter- x\ngebrachte Person zu befreien, so ist eine BEN\nBestrafung wegen versuchten Vergehens nach j\n8 122 b StGB nicht möglich, weil es keine\nBehörde gibt, die den Strafantrag nach\nAbsatz 3 der Vorschrift stellen kann.","text_plain":"aa nung ! 2244 011 I\n\n283\n\nGesetzs StGB § 122 db\n\nRechtssatz: 1) Die Unterbringung eines geisteskranken\noder schwachsinnigen Mündels in einer Heiloder Pflegeanstalt durch den Vormund oder\nAmtsvormund ist keine 'Verwahrung auf behördlichs Anordnung” im Sinne des § 122 b'\n\nStGB. E:\n\n2) Glaubt in solchem Fall ein Dritter irrtünlich, eine auf behördliche Anordnung unter- x\ngebrachte Person zu befreien, so ist eine BEN\nBestrafung wegen versuchten Vergehens nach j\n8 122 b StGB nicht möglich, weil es keine\nBehörde gibt, die den Strafantrag nach\nAbsatz 3 der Vorschrift stellen kann.\n\nAktenzeichen: 2 StR 119/56\nUrteil des BGH vom 22. Juni 1956 LG Landau\n\n2 StR 119/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Edmund S EB zus KB Sort zeboren an\n\nGE 19:4;\n\nwegen Befreiung einer Untergebrachten u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nZundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EB bei üer Yerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das m\nUrteil des Landgerichts in Landau vom 3.Januar Ru\n1956 wird ar.\n1. das Verfahren auf Kosten der Staatskasse u\neingestellt, soweit dem Angeklagten ein\nVergehen nach § 122 b StGB zur last ge- ‘.\nlegt wird,\n2, das Urteil im übrigen mit den Feststellun- But\ngen aufgehoben. El\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung. auch über\ndie weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[n%\nun\n\n.2 _\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens\nnach § 122 db StGB und eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2\n\nJ\nStGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt.\nDie Zevision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen zur Verurteilung nach\ny 122 b StGB.\n\nDie Strafverfolgung wegen eines Vergehens nach 5 122 b\nSteB tritt gemäß Abs 3 dieser Vorschrift nur auf Antrag der\nBehörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. Auf diese\nVerfahrensvoraussetzung hat auch das Revisionsgericht von\nAnts wegen zu achten. Nach den Urteilsgründen hat das Landratsamt in Ludwigshafen - Bezirksfürsorgeverband - den\nStrafantrag gestellt, Ob diese Behörde im Sinne des § 122 b\nAbs 3 StGB \"die Verwahrung bewirkt\" hat, braucht hier nicht\nerörtert zu werden. Denn es fehlt schon an einer \"behördlichen Anordnung\" der Unterbringung im Sinne des ersten Absatzes der Vorschrift.\n\nDie schwachsinnige Hannelore GB war als Dreizehnjährige von ihrem Amtsvormund, dem Kreisjugendant in\nLudwigshafen. in die Ffälzische Nervenklinik IB =1s\nPatientin eingewiesen worden. Nachdem sie das 21. Lebensjahr vollendet hatte, wurde sie durch gerichtlichen Beschluß entmündigt. Das Vormundschaftsgericht bestellte zu\nihrem Vormund das Kreisjugendamt Ludwigshafen \"als Amtsvormund\". Der Amtsvormund be 1 ie ß die Entmündigte \"mit\nZustimmung des Vormundschaftsgerichts\" zur weiteren Behandlung und Beaufsichtigung in der Nervenklinik. Diese\n\ner nn ru a .\"\neu en\n\n*\n\n+‘\n\nMer um ar nn et\nner Im L\n\nSt\n\n3\n\nArt der Unterbringung beruhte nicht auf einer behördlichen\nAnordnung im Sinne des § 122 b StGB. Schon die 1945 vom\nAmtsvormund ausgesprochene Einweisung der minderjährigen\nGE in die Nervenklinik Ip war keine durch § 122\nStGB strafrechtlich geschützte behördliche Anordnung. Die\nVorschrift steht im zweiten Teil des Strafgesetzbuchs im\n\n6. Abschnitt, der den \"Widerstand gegen die Staatsgewalt!\"\nunter Strafe stellt. Die §§ 122 a und 122 b sind als Ergänzung der §§ 120 bis 122 StGB eingefügt worden. Auch sie\nsollen nicht nur das allgemeine - in den Grenzen des Art 104\nGrundG auszuübende - Recht der Staatsgewalt zur Freiheitsentziehung schützen, sondern vor allem. im Einzelfall die\nVerstrickung der Person, deren Freiheit in Ausübung dieses\nHoheitsrechts beschränkt worden ist. § 122 a StGB stellt\ngesetzlich klar, welche von den behördlich verwahrten Personen, die auf Grund der in § 42 a aufgezählten Maßregeln\nder Sicherung und Besserung in einer Anstalt untergebracht\nsind, ls Gefangene im Sinne der 88 120 bis 122\nStGB gelten. Da dort die gemäß §§ 42 db und 42 c StGB untergebrachten Personen nicht genannt werden, bedurfte es der\nweiteren Vorschrift des § 122 b StGB, um auch den Vollzug\nihrer Unterbringung in einer entsprechenden Anstalt strafrechtlich zu schützen. Entstehungsgeschichte und Zweck der\nVorschrift ergeben also, daß die in § 122 b StGB genannte\nVerwahrung nur eine hoheitliche sein kann und auf einer\nBehördenanordnung beruhen muß, die das Gebot enthält, den\nUntergebrachten zu beaufsichtigen und ihm die freie Bewegung nicht zu gestatten. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung BGHZ 17, 108, 114 ff\nmit ausführlicher Begründung dargelegt, warum der auf Grund\nder §§ 1773 ££f BGB vom Vormunäschaftsgericht bestellte Vormund keine öffentliche Gewalt ausübt, wenn er sein Nündel\nin eine Heilenstalt einweist. Daraus ergibt sich auch, daß\n\nr\n\n-4-\n\nkeinen \"Widerstand gegen die Staatsgewalt\"im strafrechtlichen\nSinn leistet, wer eine von einem Solchen Vormund in einer\nAnstalt untergebrachte minderjährige oder entmündigte Person aus der Verwahrung befreit oder ihr Zntweichen erleichtert. Für die von einem Amtsvormund angeordnete Anstaltsverwahrung gilt nichts anderes, Dabei kann dahinstehen, ob\ndie Amtsvormundschaft nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz eine\nTätigkeit der öffentlichen Gewalt ist, was der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 9,\n155, 157 bejaht. Denn der Amtsvormund leitet sein Recht zu\nder in der Unterbringung des Mündels liegenden Freineitsbeschränkung nicht aus der Ööffentlichrechtlichen Natur seiner\nTätigkeit her, sondern wie auch sonst der Vormund oder Inhaber der elterlichen Gewalt aus § 1631 BGB, wonach die\nSorge für die Person des Kindes das Recht umfaßt, es zu\nerziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bsstimmen (§ 33 JWG i1.V. mit § 1800 BGB). Das gleiche gilt,\nfalls das Jugendamt als Vormund für die volljährig gewordene\nund dann entmündigte Geibert bestellt seir sollte. Auf die\nBedenken, die sich daraus ergeben, daß die Amtsvormundschaft\nnach dem Jugenäwohlfahrtsgesetz nur als Fürsorgemaßnahne\nfür Minderjähri'ge zugelassen ist und die\n\n86 32 ff dieses Gesetzes auf die Vormundschaft über entmündigte Volljährige nicht anwendbar sind, braucht daher\nnicht eingegangen zu werden. Auch kann dahingestellt bleiben,\nob § 122 b StGB anwendbar ist, wenn der Vormund bei Widerstand seines Mündels die Unterstützung des Vormundschaftsgerichts nach § 1631 Abs 2 Satz 2 BGB nachgesucht, dieses\n\ndie zwangsweise Unterbringung angeordnet und dann ein Dritter\n\ndas kündel befreit hat.\n\nDa die Geibert somit nicht uf behördliche\n\nAnordnung in Landeck untergebracht war, gibt es auch keine\nBehörde, die den Strafantrag nach § 122 b Abs 3 StGB stellen\n\nun weten\n\nrn.”\n\n-5.\n\nkönnte. Der vorliegende \"Strafantrag\" des Bezirksfürsorgeverbandes ist kein Strafantrag im Sinne des Gesetzes. Dies\nwürde auch dann gelten, wenn etwa der Angeklagte, - was: durch.\naus naheliegt - der schwachsinnigen Hannelore GE Gas\nEntweichen aus der Anstaltsverwahrung in der irrigen Annahme erleichtert haben sollte, daß sie dort auf behördliche\nAnordnung untergebracht sei. Dann wäre er zwar an sich wegen eines versuchten Vergehens nach §§ 122 b Abs 2, 45 StGB\nstrafbar; seine Straf verfolgung nüßte aber daran\nscheitern, daß der dritte Absatz der Vorschrift von einer\ntatsächlich vorhandenen behördlichen Unterbringungsanoränung ausgeht. Insoweit ist die strafrechtliche\nVerfolgbarkeit des Versuchs durch den Aufbau des gesetzlichen Tatbestandes eingeschränkt. Es bedarf daher auch\nkeiner weiteren Aufklärung der inneren Tatseite. Vielmehr |\nist das Verfahren gemäß § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht |\nselbst einzustellen.\n\nER\n\nII. Zur Verurteilung nach $_ 176 Abs_l Nr 2 StGB.\n1. Die Verfahrensrüge.\n\nDie Strafkammer hat durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hauck und den in der Hauptverhandlung gewonnenen\nGesamteindruck von der Haltung des Angeklagten und der Art\nseiner Einlassung die Überzeugung gewonnen, daß er für seine\nTat voll verantwortlich ist. Medizinalrat Dr. Hi steht\nnach den Ausführungen der Revision \"im Anstellungsverhältnis zu der verwahrenden Anstalt\", der Pfälzischen Nervenklinik IB. Daher, meint sie, sei seine sutacktliche\nStellungsnahme \"praktisch eine Parteiäußerung\" und darum\nhätte die Strafkammer ein anderweites Gutachten erheben\nmüssen. Das ist schon darum rechtsirrig, weil weder eine\nHeilanstalt der fraglichen Art noch ihr Leiter oder ein\nsonst bei ihr beschäftigter Arzt Träger der Rechtsgüter ist;\n\nx\n\ndie durch die §§ 122 b und 176 Abs 1 Nr 2 StGB geschützt\nwerden. Die Einholung eines Obergutachtens mußte sich auch\ndem Landgericht umso weniger als notwendig aufdrängen,\n\nals der Verteidiger seinen ursprünglich hierauf gerichteten\nAntrag am Schluß der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgenommen hat.\n\n2. Die Sachrüge.\n\nWegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB\nkann der Angeklagte nur verurteilt werden, wenn ihm auch\nnachgewiesen wird, daß er sich bei dem Geschlechtsverkehr\nmit der GEB bewußt war, eine geisteskranke Frau zum\naußerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen. Mindestens muß\ner damit gerechnet haben, daß die GEW infolge ihrer\nGeistesschwäche nicht in der Lage sei, zwischen einer dem\nSittengesetz entsprechenden und einer ihm widerstreitenden\nAusübung des Geschlechtsverkehrs zu unterscheiden oder ihr\nVerhalten auf geschlechtlichen Gebiete nach dieser Einsicht\nzu lenken (RG DR 1940, 7913 JW 1934, 905, 16; 3131, 16).\nWas die Strafkammer hierzu an Tatsachen feststellt, reicht\nnicht aus. Ob jener innere Tatbestand vorliegt, hängt\nwesentlich von dem Urteilsvermögen des Angeklagten ah.\nWenn er auch knapp ein Jahr vor den ihm zur Last gelegten\nHandlungen als geheilt entlassen worden ist, so war er\ndoch vorher auf Grund strafricherlicher Anordnung gemäß\n§ 8 42 db, 51 Abs 2 StGB fast zwei Jahre lang in der Nerven-\n\nklinik ICE untergebracht gewesen: Daner genügt es nicht,\n\ndaß die Strafkammer eine Reihe von Beobachtungen des Angeklagten über das Verhalten der GB aufzänlt, die bei\neinem Manne normalen Urteilsvermögens den Schluß zulassen\nmögen, er habe erkannt, daß sie unfähig ist, einem an sie\ngerichteten geschlechtlichen Ansinnen mit freier Entschließung zu begegnen und es gegebenenfalls als unsittlich\nabzulehnen. Das Landgericht mußte vielmehr prüfen, ob dazu\n\nBE 7 S2 67 N zur\n\nia Nena\n\nmn u ne nn\nu PR\n\n7\n\nnn ar: \"am Ten a\n\n= - 2m.\n\nm. u\n\nem.\nA\n\n...-\n\nu.\n\npr DE\n\n- 7 -\n\nhier die Urteilsfähigkeit des Angeklagten ausreichte. Die\nNotwendigkeit einer solchen Prüfung drängt sich umso mehr auf,\nweil Dr. Hgg den Angeklagten auf seine Frage, ob er das\nMädchen heiraten dürfe, nicht etwa geantwortet hat, eine Eheschließung sei wegen des Geisteszustandes des Mädchens unmöglich, sondern ihm geraten hat, sich in dieser Angelegenheit an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Daher erscheint\nes nicht von vornherein als ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nes für möglich gehalten hat, die GEB könne nach dem Gesetz\ndurch eine Eheschließung eine auf ihrem freien Zntschluß berahende Geschlechtsgemeinschaft mit einem Hanne begründen;\n\ndas aber würde zu Bedenken gegen den vom Lendgericht aus den \\\nBeobachtungen des Angeklagten gefolgerten \"bedingten Vorsatz\" a\nAnlaß geben. Zur Beseitigung dieser Zweifel bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung. Daher muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten nach § 176 Abs 1 Nr 2\nStGB bestraft.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/2-str-119-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/2-str-119-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.783925+00:00"}}