{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-20_2_StR_455_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-20","aktenzeichen":"2 StR 455/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 455/56 2248 084\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Daniel L EEE zu: ee vei\nOGEEEEEEEEEEEE , 2eboren cr GE 1925 ir Tui\n\nstraße,\nwegen Betrugs u.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Novenber 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n. als Versitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch.\nBuündesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\n‘als Urkundebsauter der. Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt}\n\n, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nnn, des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Juni 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n”\n\nfach an Erkub: !\nnshsten Fällen dsdrügklich wahrheitetigrig versichert,\n\nGründes\n\nnn Bet a rn ha m art\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in den Jahren 1953 und 1954 eine große Anzahl gefälschter Wechselakzepte der Bezirkssparkasse Dh und\nder Vereinsbank an zum Diekont eingereicht; er\nhat außerdem neun, verschiedenen Geschäftspartnern, teilweise\nmehrfach, sonen, ‚Akzepte in Zahlung gegäben; schließlich\n\nhat er eine rot\n(Dietepmägen);ä\n\nAlgehl von Maschinen ind einen Volkswagen\nzehlreiche verschiedene Verträge mehr-E‚gur Sicherung übereignet und dabei in den\n\ndaß: 'er unbeschränkter \"Eigenttiner. der sicherungsübereigne-\n\n\\ ter‘ ‘Sachen ses, Das „Tandgericht hat seif Gessmtverhalten '\n\n‚als einen Fortgesstzien Betrug angesehen und ihn wegen Bekruges, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zum\nanderen Teil in Tateinheit mit Unterschlagung ,* ‚zu sinen Jahr\n‚sechs Monaten Gefängnis verurteilt. , % u Ka‘ u:\n\n\"Er EEE\n\n« Der Angeklagte hat seine Revision mit Verletzung des\n\nsacklichen Rechts. ‚begründet; die Beschränkung der\" de A tezon\n\nrer Sue Be\n\nauf die Binselgälie, in.denen er wegen mehrfacher Bäyiherungs-\n\nübereignungen Terurteilt: worden ist, ist wegen äer Rteil- BRBERR\nbarkeit der Schuläfrage \"bei einer Ltortgesstzten' Handlung Fi\n\nunzulässig, Das Revisionsgericht ist auf Grund der Sachrüge\ngehalten, die. gesamte Reohtsanwendung zu prüfen; diese\nPrüfung Start zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nle Die Hingabe von 57 gefälschten Akzepten an die Begirkssparkasse Bl ist an sich zutreffend als Betrug gewertet worden. Denn der Angeklagte hat die Sparkasse durch\nVortäuschung der Hingabe echter Wechsel zur Einräumung on\nKrediten veranlaßt, die sie ohne die Erlangung diskontfähiger\n\nB\nA\nch\n\nx\ntan\n\n>\n\n“ außerdem einen — allerdings mit stillsghweigender. Zustimmung\n\nTa\n%,\n\nDI Zur er\nnu “\nAle\n\nx\n2\nH\n-\n\ngenen”\n\nUr “\nx FRR« 23 x a\n> Fr N\n\nWechsel herzugeben nicht bereit war. Selbst wenn diese Kredite\nletztlich durch Sicherheiten gedeckt waren, wurde das Vermögen der Sparkasse durch Beeinträchtigung ihrer Liquidität geschädigt, weil sie entgegen ihrer Erwartung nicht Wechsel erhielt, die sie hätte weiterdiskontieren oder als diskontfähige Wechsel in ihrem Wechselbestand hätte behalten können.\nEs fehlt aber-an einer ausreichenden Feststellung des vom Angeklagten im Endörgebnis verursachten Schadens, mithin des\nSchuldumfanggs: Der Angeklagte hatte bei der Bezirksspärkasse einen Wechseldiskontkredit in. Höhe, von 40.000,- DM,\n\nJitung Überzogenen -- Konfekorrentkredit von\n\n10.000, - Boiknt dor. Bezirkanperkanse als Sicherung für\nge BAR: 20 \"eine, ‚Ausfallbiirgschaft von 30.000,- DM\npine Gr 8 RURS üher 10. 000.- Bibi ewei Grundsehulden über\n15. 000,7. ce Grundschulden über 10. 009,- DM übergeben, ,\n\nPIy\n\neinen Teil’ des Maschinenparks übereignet und eine Bürgschaft\nseines Schwiegervaters von 10.000,- DM gestellt.” 'Dib Behauptung des Angeklagten, Grunäschulden von 50. 000,- DM seien\ngerade zur Sicherung des Wechseldiskontkreäits. gegehen worden,\nbei abredegenäßer Verwendung dieser Grundschulden\"#£ ' deshalb\naus der Disköhtlerung gefälschter Wechsel der Sperkanse kein\nendgültiger Schaden entstanden, hat das Landgeri‘ A nicht\nwiderlegt. Es ist aber der Ansicht, eine Yoststel ung des\ngerade aus der Wechseldiskontierung entstandenen \"Schadens.\nkönne nicht getroffen werden. weil did Geschäftsbeziehungen\nzwischen der Sparkasse und dem Angeklagten eine Einheit bildeten und die Sparkasse jedenfalls aus der Überziehung des\nKontokorrentkontos noch Forderungen habe. Dabei übersieht\n\ndie Atra?kammer sowohl die Bestimmung des § 366 BGB, nach\n\nder es ihr nicht freisteht, die bei ihr eingegangenen Zahlungen auf eine beliebige Schuld zu verrechnen, als auch die:\nNotwendigkeit, die Ursächlichkeit der durch die Täuschung\nveranlaßten Vermögensverfügung für den endgültigen Schaden\nnachzuweisen.\n\nx\nRR\nA;\nn\n\n-4-\n\n2e Die Strafkammer hat in allen Fällen, in denen sie den\nAngeklagten des Betruges oder versuchten Betruges durch mehrfache Sicherungsübsreignung derselben Sache an verschiedene\nPersonen schuldig befand. Tateinheit mit Unterschlagung\n\noder versuchter Unterschlagung angenommen. Zunächst ist\n\nnicht erkennbar, wo sie vollendete, wo versuchte Unterschlagung für gegeben hält. Vor allem ist aber die gleichzeitige Annahme von Betrug und Unterschlagung zu beanstanden. Welche dieser Straftaten bei Absehluß eines Sicherungsübereignungsvertrages über den Sicherungsgeber nicht gehörende Gegenstände vorliegt, richtet sieh nach dem Inneren Tat-\n\nbestand. Wollte, der Angeklagte dureh seine Erklärung Eigentum\n\"übertragen und hielt er- sich dessen Für fähig, so beging er\n\neine Unterschlagung, auch wenn der wahre Eigentäiher sein\nRecht nicht verlor; denn eine Zueignung liegt in, der Betäti-\n\n. gung des ernstlichen Willens, die aus der Eigentumsstellung\n‚ fließenden Rechtsfolgen zu bewirken (RGSt 61, 65, 665 HERR\n\n1931, 902). Wußte er aber, daß er kein kigentum verschaffen\nkonnte, so beging er zwar möglicherweise einen Betrug, verfügte aber nicht über die Gegenstände wie ein Eigentümer,\nbeging also keine Unterschlagung (BGHSt 1, 262). Soweit er\ndieselbe Sache noch ein drittes Mal zum Gegenstand. einer\nSicherungsübereignung machte, ist zu bedenken, daB er, 80-\nfern die zweite Übereignung eine Unterschlagung war, sich\ndie fremde Sache bereits zugeeignet hatte und sie nicht\nnochmals unterschlagen konnte, indem er erneut über sie\nverfügte (BGH Urt 2 StR 154/55 vom 24. Juni 1955).\n\n3. Die aufgezeigten Mängel nötigen, da der Angeklagte\nwegen einer einzigen fortgesstzten Tat verurteilt worden\nist, zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Näheren Eingehens\nauf die von der Revision vorgebrachten Angriffe bedarf es\nnicht; sie richten sich gegen tatsächliche Feststellungen\n\n/T\n\nRAr N an\n\nwor\n\nDR y g\na\nBahn\n\n[3\n\nF}\nfir vn\n\nao um\n\n.\nren\nPa}\n\nvo.\n* “on\ny\n\n-5-\n\ndes Landgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist;\nDie Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe\ngeglaubt, frühere Sicherungsübereignungen seien gegenstandslos, wenn die zu sichernde Schuld nur noch geringfügig sei,\nebenso für widerlegt angesehen wie das Vorbringen, er habe\nnur aus Fahrlässigkeit mehrfache Übereignungen vorgenommen.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nLandgericht aber hinsichtlich jedes Übereignungsvertrages\nim Urteil Feststellungen treffen müssen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlauben, eb eine den Grundsätzen\ndes bürgerlichen Rechts entsprechende Übereignung stattgefunden hat; hiervon hängt es ab, eb dar Angeklagte vollendeten oder versuchten Betrug begangen hat, Sollte schon\ndie erste Übereignung in einem Einzelfall - beispielsweise\n\nwegen Fehlens des Besitzkonstituts - nicht zustandegekommen\n\nsein, so wäre zu prüfen, ob der Angeklagte, von dem ja fest-\n\ngestellt wird, daß er \"über die Besonderheiten der Sicherungsübereignung völlig in Bilde\" war, dies etwa bei dem folgen-\n\nden Übereignungsvertrag erkannt hatte; dann würde er bei\n\nder folgenden-Übereignung tatsächlich Eigentum übertragen\nund dies auch gewollt haben. Schließlich wird das landgericht zu beachten haben, daß bei der Verschiedenheit’der\nTatbestände (Diskontierung von gefälschten Wechseln bei\nBankinstituten zwecks Ausnützung von Wechseldiskontkrediten, Übereignung nicht vorhandender Maschinen zum Zwecke\ndes Kreditbetrugs. an IB, Yingabe von falschen Akzepnten\n\nan Geschäftsgläubiger zwecke Zahlung oder Prolongation bestehender Wechselverbindlichkeiten, mehrfache Sicherungsübereignungen desselben Gegenstandes) die Annahme eines\nGesamtvorsatzes mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 312. 3155 Urt 1 StR 194,53 vom 5. Mai\n1953 = IM § 73 StGB Nr 26) niedergelegten Grundsätgen unver-\n\nur\n\n|\n\n-6 -\n\neinbar ist. Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung\nhiernach zur Annahme mehrerer selbständiger Handlungen kommen,\nso wird sie erneut zu prüfen haben, inwieweit Freisprechung\nzu erfolgen hat bezüglich der Vorwürfe, deren sie den Angeklagten nicht schuldig erkennt. Beim Strafmaß wird § 358\n\nAbs 2 StPO zu beachten sein.\n\nBaldus . Busch Dr. Dotterweich\nDr, „Scheiseha Menges\n\n“ w\nTEAn\nArge % Rx”\n\nx ’ ” x &\n. , “a Pa u u. A\n* ” x\n”\"n »\nEr £\n‘ ‚3 -\nn ” Papa .\n”. » ”\n® mr vo. f r\nn,? „ “ x\n» “or 2\nsn oe PR\nEN EIy gr j; R “.\nA Er D\n2 Dam >\n»\nEn re No\nFu E\nrn wigdn ats\n“ “r,,\n© x .\nBe el ar\n% x\n® x\n- r\n”\n”\nF\nx w ir\nv\nx\n>’ ”z Pr\nv r ir\nRW De rn #3 PR\nvu Fe wg *\nNA DE\nT £$ “\nAt “\n.. “\nwe.\n’ I\n.n he\n.* at“\n> x » a\nE “ Par}\nSay ” a s®\n(2, ; Pau\nDar »\n[3 R\n* .\n>\nx\n’\n\nur\n\nD\nnz\n\nanbeanr\n\nBi\n7 Ära\n\nrn\n\nNarr\nbj\n\n„rer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-20/2-str-455-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-20/2-str-455-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.490686+00:00"}}