{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-18_2_StR_470_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-18","aktenzeichen":"2 StR 470/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\noO\n\nStR_4\n\n—\n\n/\n\nin\n1oX\n\n|\n\n2244 097\n\nNamen des Voikes\n\n4\n=\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Katharina H @P zer: SCHE aus Oi\nKrs. TEE, ücrt geboren an Em 1920:\n\ns\n\nnie\n\nwegen fahrlässiger rätung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober i956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter im\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n„andgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Juni 1956 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt\n\nisto ,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFe\n\ngründe:\n\nme rm\n\nTie Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung ihres neugeborenen Kindes verurteilt worden. Sie war durch außerehe:.\nlichen Geschlechtsverkehr schwanger, Ihren Zustand hatte sie\n. verheimlicht und für die Geburt des Kindes keine Vorbereitungen getroffen. Als sie an dem Morgen, an dem sie wegen\nSchmerzen im Leib im Bett geblieben war, sich auf einen\nEimer set2te, um ihre Notdurft zu verrichten. überfielen\nsie erneut Wehen, die schoen über Nacht eingesetzt hatten\nund die jetzt zum Austritt des Kindes aus dem Mutterleib\nführten, Das Kind fiel in den Eimer, der teilweise mit\nFlüssigkeit gefüllt war, die von der Angeklagten herrührte\n: Fruchtwasser, Blut, Urin -. und ertrank darin.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten\nfür nicht widerlegt: sie glaubte, erst im 5, Monat schwanger\nzu sein, und rechnete noch nicht mit einer Geburt, Sie war\ndaher, als dann doch die Geburt eintrat, de) Meinung, das\n. geborene Kind sei tot und nicht lebensfähig. Die Strafkammer\nist jedoch der Auffassung, die Angeklagte habe die Pflicht\ngehabt, in der Nacht, in der sie immer wiederkehrende Schmerzen empfand, einen Arzt, eine Hebamme oder die Gemeindeschwester herbeizurufen; diese. Personen hätten dann sofort\nerkannt, daß sich bei ihr eine Geburt anbahnte, und entsprecher\nde Vorkehrungen getroffen. Das pflichtwidrige Unterlassen einer\nsolchen Benachrichtigung sei mitursächlich für den Tod des\nneugeborenen Kindes geworden. Die Angeklagte habe damit den Tod auch fahrlässig verursacht, weil sie bei Anwendung pflichtigemäßer Sorgfalt als Folge ihrer pflichtwidrigen Unterlassung den Tod des Kindes hätte voraussehen\n\nkönnen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte sie den drad ihrer\nSchwangerschaft sehr wohl richtig einschätzen können,\n\nDiese Ausführungen, mit denen die Strafkammer ein fahr.\nlässiges pflichtwidriges Unterlassen der Angeklagten bejaht,\ndas zum Tode des Kindes geführt hat, sind mit der unwiderlegt\nEinlassung der Angeklagten tatsächlich nicht vereinbar.\n\nDenn nach ihr hat sie mit der Geburt eines lebenden Kindes |\nnicht gerechnet, weil sie glaubte, erät im 5. Monat schwanger\nzu sein. Demit entfiel für sie jeder Anlaß, eine Hebamme\nheranzuziehen. Eine Fehlgeburt im 5. Monat, die sie bei den\nBeschwerden nach schwerer Arbeit am Abend des Tages zuvor\nund bei den in der letzten Nacht stets wiederkehrenden Schnergen im Leib allenfalls erwartete, machte nach ihrer Einschätzung des Zustandes ihrer Schwangerschaft die Anwesenheit einer Hebämme zur Betreuung eines \"Kindes\" nicht erforderlich, Sie konnte der Meinung sein, daß unter diesen\nUmständen ein Arzt zu rufen sei, und erklärte sich damit\nauch einverstanden, als ihr dies vorgeschlagen wurde. Der\nArst konnte nach ihrer Auffassung aber nicht dazu notwendig\nsein, um beim Austritt ihrer Leibesfrucht in diesem frühen\nStadium der Schwangerschaft das Leben des \"Kindes\" zu erhalten, mit dem sie zu dieser Zeit gar nicht rechnete. Er\nkonnte nach ihrer Meinung vieimehr nur deshalb herbeizurufen sein, damit sie selbst in ihrem leidenden Zustande gehörig ärztlich versorgt wurde.\n\nAus dem gleichen Grunde kam vom Standpunkt der Angeklag\nten aus auch die Zuziehung der Gemeindeschwester im Interes3®\neines in diesem Zeitpunkt gar nicht erwarteten \"Kindes\" nicht,\nin Frage,\n\noo.\n« gen\n\nSolange also die Angeklagte in der Vorstellung befangen\nwar, erst im 5. Monat schwanger zu sein, konnte darin, daß\nsie keinen Arzt verständigteund die Gemeindeschwester nicht.\n\nzuzcg, für sich allein keih fahrlässiges Verhalten gesehen\nwerden.\n\nDie Strafkammer geht nun zwar davon aus, daß die Angeklagte eine unrichtige Vorstellung über die Zeit ihrer\nSchwangerschaft noch in dem Zeitpunkt gehabt hat, in dem\ndie Geburt bei ihr vor sich ging, hält es aber für fahrlässig, daß die Angeklagte nicht schon vorher diese ihre falsche\nVorstellung rechtzeitig berichtigt hat; dazu sei die mit\nHilfe eines Arztes in der lage gewesen,\n\nAb und welche Anhaltspunkte für die Angeklagte erkennbar bestanden haben, die sie dazu bestimmen mußten, die\nRichtigkeit ihrer Vorstellung in dieser Weise schon zeitlich\nvorher zumindest in Zweifel zu ziehen, legt das Urteil im\neinzelnen nicht näher dar. Bei der Angeklagten ist eine Fahrlässigkeit dieser Art in einem früheren Zeitpunkt bei der\ngegebenen Sachlage aber nur dann anzunehmen, wenn sie es\nschuldhaft unterlassen hat, tatsächliche Anhaltspunkte und\näußere Hilfsmittel zu benutzen, die sich ihr zur richtigen\nBeurteilung des zustandes ihrer Schwangerschaft dargeboten\nhaben und die auch geeignet waren, sie von der Unrichtigkeit\nihrer Vorstellung zu überzeugen oder doch wenigstens Zweifel\nan deren Richtigkeit bei ihr aufkommen zu :assen. Daher ist\nzunächst zu prüfen, welche für sie erkennbaren äußeren Umstände in ihren Verhältnissen sie dazu hätten bestimmen müssen, sich von ihrer unrichtigen Vorstellung frei zu machen.\n\n. Das Ausbleiben ihrer Regel erst im Januar 1955 kann sie in\n\nihrer irrigen Meinung nur noch bestärkt haben, scheidet also\n\nals ein solcher Anhaltspunkt offenbar aus. Möglicherweise mußte\n\naber der Umstand bei ihr Zweifel erwecken, daß vor der Geburt\nnormale Wehen einsetzten; denn sie hatte schon einmal geboren. Daher wird sich nicht umgehen lassen. einen Gynäkologen\nals Sachverständigen darüber zu hören, ob und in welchen\nZeitpunkt die Wehen die Angeklagte auf die Möglichkeit\n\ndes Beginns einer normslen Geburt hinweisen mußten, Diese\n\nFrage ist nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den.\nErfahrungen, die sie nach der früheren Geburt hatte, zu be.\nurteilen. Die besonderen Umstände des Sachverhalts sind\ndahin zu prüfen, ob sie die Angeklagte trotz verständiger\nÜberlegung davon abhalten konnten, ihre irrige Vorstellung\naufzugeben. Falls die Angeklagte hiernach eine verständige\nwürdigung über ihre Schmerzempfindungen in der Nacht anstellen konnte und daraus folgern mußte, daß eine normale\nGeburt bei ihr bevorstehen könne, würde ihr ein fahrlässiges\nVerhalten mit Bezug auf den dann eingetretenen Tod des Kindes zur Last fallen können, weil sie nicht schon alsbald\nden Arzt bder zumindest die Hebamme rufen ließ (vgl RGSt 67,\n12, 19 25 73,370, 372 2). u\n\nDie in der bezeichneten Hinsicht unzureichenden tatsächlichen Feststellungen nötigen zur Aufhebung des Urteils,\nWeitere ergänzende tatsächliche Aufklärung ist unerläßlich,\nweil nur dann sich abschließend beurteilen läßt, ob gegen\ndie Angeklagte mit Recht der Vorwurf strafrechtlich bedeutsamer Fahrlässigkeit erhoben werden kann.\n\nDa hiernach auf Grund der allgemeinen Sachrüge das\nUrteil mit seinen Feststellungen aufzuheben ist, bedarf\n\ndas Vorbringen der Revision im übrigen keiner näheren\n\nErörterung:\n\nBaldus\nMenges\n\nBusch\nHoepner\n\nDr.\n\nSchalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-18/2-str-470-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-18/2-str-470-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.269958+00:00"}}