{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-15_2_StR_237_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-15","aktenzeichen":"2 StR 237/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vr 237/56 2244 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckergesellen Ernst S ib au: TB\ngeboren am (CE 1919 ir Po: Kreis\nVE,\n\nwegen Körperverletzung uU.8&.\n\nhat der 2. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter urancsi\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 10. Februar 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von\nder Anklage der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\n\nKiel zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\nSays\nEr =\n\nPT\n=\n\nwon,\n\nEu.\n\nwir NEU.\n\nDer Angeklagte, der seine Frau schon früher so\nschwer mißhandelt hatte, daß sie einmal einen Rippenbruch erlitt, hatte sich am 20. Juni 1954, nachdem er\nbereits vorher mit Arbeitskameraden, darunter einer Frau\nNEED, in einer Kantine Bier getrunken hatte, gegen\n1/2 7 Uhr nachmittags mit seiner Gesellschaft wieder in\neiner Gastwirtschaft getroffen: Seine Ehefrau,. der er\ngesagt hatte, er komme bald wieder nach Haus, folgte\nihm nach einer Stunde. Es wurde allgemein getrunken\nund getanzt; der Angeklagte war stark angeheitert. Als\nseine - unterdessen durch Selbstmord aus dem Leben ge-\n\n‘ schiedene - Ehefrau sah, daß Frau N einen Arm um\n\n-!die Schulter des Angeklagten gelegt hatte, beschimpfte'\n\n- sie ihn und Frau NM nit groben Schimpfworten. Darauf\nstieß der Angeklagte seine Frau auf die Straße, schlug\neuf sie ein, so daß sie zu Boden fiel, stie? sie mit Füjen\nund mißhandelte sie so, daß sie neben anderen Verletzungen\neinen soppelten Unterkieferbruch, einen Nasenbeinbruch und\neine leichte Gehirnerschütterung erlitt und etwa drei: an n\nim Krankenhaus bleiben mußte.\n\n. DS\nı + 2\n\n\\ N ai\n\n. EN a\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesproch: a\neine strafbare Handlung sei nicht nachguweisen, weil! u,\nzur Zeit der Tat wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wenn aüch fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen,\nse doch möglicherweise unfähig war, nach dieser Einsicht \"\nzu handeln. Dieses Ergebnis wird von der Strafkammer lediglich damit begründet, daß der Angeklagte in einer\nAffektstauung gehandelt habe, die einen \"eruptiven Ausbruch in hochgradige Erregung\" herbeigeführt habe; zusätzlich habe Alkoholeinfluß enthemmend gewirkt und das\n\nTatgeschehen erleichtert; der Alkoholeinfluß allein habe\n\nx\n\n.\n\n‘\nURa\n\nRe\nSa %\n.\n\naber nicht zu einer wesentlichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt, Auch auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten will die Strafkammer die Überzeugung gewonnen haben, daß die Tat \"nur in einem vorübergehenden krankhaften\nZustand\" begangen sein könne. Sie schließt sich im Ergebnis\ndem Gutachten des Sachverständigen an, daß der Angeklagte\ntzur Zeit der Tat zum mindesten erheblich vermindert zurechnungsfähig war\", glaubt aber die Möglichkeit völliger Unzurechnungsfähigkeit nicht ausschließen zu können und\n\nhält insoweit eine weitere Klärung . für nicht möglich,\n\nEine Verurteilung nach § 330 a StGB schließt das Urteil\n\naus, \"weil die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nSchalk, falls sie feststehen würde, im wesentlichen nicht\nauf den Genuß geistiger Getränke zurückzuführen wäre\".\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhetung des Urteils, Die auf §§ 244, 245 StPO gestützte\nVerfahrensrüge ist Zwar unzulässig, weil sie nicht den\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Sachrüge ist aber\nbegründet,\n\nDie Feststellungen, die die Strafkammer zur Anwendung\ndes § 51 Abs 1 StGB geführt haben, sind unzureichend. Das\nUrteil 1äßt nicht deutlich erkennen, weiche biologischen\nVoraussetzungen des § 51 StGB das Landgericht als gegeben\nansieht. Zunächst wird entsprechend dem Gesetzeswortlaut\nvon \"krankhafter Störung der Geistestätigkeit\", in der\nzusammenfassenden Würdigung aber von einem \"vorübergehenden krankhaften Zustand\" gesprochen, Was die Strafkammer\ndarunter verstanden wissen will, ist nicht ersichtlich. Es\nkann auch nicht angenommen werden, daß der Sachverständige\neinen hochgradigen Zornaffekt als krankhaften Zustand oder\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit bezeichnet hat. In\n\nr .\n\nE Are\nBe Leer 2\n\nder Rechtsprechung ist zwar gelegentlich anerkannt worden,\ndaß hochgradige Affektzustände Zurechnungsunfähigkeit\nherbeiführen können (OGHSt 3, 19 und BGHSt 3, 194); das aber\nnur, unter dem Gesichtspunkt der Bewußtseinsstörung.\nDavon spricht das Urteil indessen nicht. Sollte die\nStrafkammer gleichwohl, wie ihre Ausführungen über einen\neruptiven Ausbruch nahelegen, eine Bewußtseinsstörung angenommen haben, so ist das Urteil widersprüchlich; denn das\nLandgericht will die Ursache dieses Ausbruchs in einer\n\"Affektstauung\" sehen. Die Feststellungen besagen aber,\ndaß der Angeklagte die durch Streitigkeiten. mit seiner\nspäter durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Ehefrau\nhervorgerufenen Affekte durchaus nicht \"gestaut\", sondern\näurch häufige und schwere Mißhandlungen jeweils abreagiert\nhat. Gerade unter diesen Umständen, die darauf hinweisen,\ndaß es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat handelt,\nhätte es einer eingehenden Darlegung bedurft, warum an den\nAngeklagten trotz hochgradiger Erregung nicht die Forderung\nhätte gestellt werden können, sich entsprechend seiner\nEinsicht zu verhalten. >\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei noch auf die Ent=\nscheidung BGHSt 7, 325 und die dort erwähnte psychiatrische Literatur hingewiesen. Da der einzige der inder\nHauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, der den\nAngeklagten längere Zeit hindurch beobachtet hat, von\ndem gemeinschaftlich mit dem Direktor der Universitätsklinik erstatteten schriftlichen Gutachten erst in der Hauptverhandlung in wenig . bestimmter Form abgewichen ist, wird\nin der neuen Verhandlung erwogen werden müssen, ob nicht\ndie Vernehmung des Direktors als Obergutachter angebracht\nist. Sollte die neue Hauptverhandlung zur Feststellung\nvölliger Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten führen,\nso wird auch die Anwendbarkeit des § 3530 a StGB erneut zu\n\nEn\n\n.\n. “\nCe 13\nNm WE\n\nET,\nwi L2.0t\n\nFE\nen ge nahen -:\n\n9 we\n\n®,\nan\n\nSE wi\nGet\n\nPa RER\n\nne ae TE ee\n\nend\nIRRE end\n\nen\n\nBr\n\nmo nmen u Ten ee on\n\nrn rer\n2 A Tr\n\nnen\nFe m.\n\nage Era Free\n2 . PR\n\nprüfen sein. Dabei ist zu beachten, daß diese Ötrafbestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn Alkoholmißbrauch nur in\nZusammenwirkung mit einer nicht von außen kommenden Ursache,\ndie in einer figenschaft des Täters liegt, die Zurechnungsun\nfähigkeit herbeigeführt hat (BGHSt 4, 73)»\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDer Senst hat von der ihm gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO\ngegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schelscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-15/2-str-237-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-15/2-str-237-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.248008+00:00"}}