{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-15_2_StR_232_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-15","aktenzeichen":"2 StR 232/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r 2244 097\n\n2,5tR. 232/36\n\nPal\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nbei ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n2.) den Stadtkämmerer Kari B aus Di -\ndort geboren am 909,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a,\n\n1.) den früheren Verwaltungsangestellten Richard D\naus a: geboren am EEE . 22: in}\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚ un Geschäftsstelle.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbe\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 16. Kärz 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\nBa Ze u 27 Se [wre\n\nEn a ne\n\nDie Angeklagten sind verurteilt wordens\n\na) DUEEEEMB wegen schwerer Amtsunterschlagung in _\nTateinheit mit Untreue zu vier Jahren Zuchthaus,\nGeldstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,\n\nb) Balzer wegen schwerer Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit Untreue in zwei Fällen sowie\nwegen eines weiteren Falls der Untreue zu einem\nJahr Gefängnis und drei Geldstrafen.\n\nBeide haben Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt, Die Verfahrensrüge greift durch,\n\nNachdem für die Hauptverhandlung der Studienrat Wolfgang TED aus DB als einer der Schöffen geladen und als verhindert entschuldigt worden war, ließ der\nVorsitzende am 12. März 1956 für die am 15. März beginnende Hauptverhandlung den in der Liste der Hilfsschöffen unter\nNr 67 verzeichneten Angestellten Karl RD aus OD !aden.\nder an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hat. Rolf\nwar nicht der nach § 49 Abs 1 GVG einzuberufende Schöffe;\ndenn nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden waren\nnicht alle ihm in der Liste vorgehenden Hilfsschöffen im\nlaufenden Geschäftsjahr bereits einberufen worden. Der Ausnahmefall des § 49 Abs 2 GVG war richt gegeben. Rolf wer\ndaher nicht der gesetzliche Richter (BGHSt 5, 73). Hiernach\nist wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr 1 StPO\nauf Grund der zutreffenden Rüge beider Angeklagter das angefochtene Urteil aufzuheben.\n\nEines Eingehens auf die nicht näher begründete\n\nSachrüge bedarf es nicht.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-15/2-str-232-56","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-15/2-str-232-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.227530+00:00"}}