{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-15_2_StR_220_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-15","aktenzeichen":"2 StR 220/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 098\n\n2_StR_220/56\n\nIua Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Heinz Dieter J EB aus\n\nTED zeboren am 1955 in Ep in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurs\nvom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 8. MFrz\n1956 insoweit aufgehoben, als es dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt-In diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBye\n\nte RATTE nn m a \"\".\n\n17\n\nu \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer. Jugendstrafe von\nnubestimmter Dauer, mindestens von zwei Jahren, verurtzilt\nund dahin erkannt, daß ihm die Kosten des Verfahrens zur\nLast fallen»\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie die Kostenentscheidung angreift:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl Die Revision hält es für aufklärungsebedürftig, in\nwelchem Zustande der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte\nAmhof den Rentner DEE in der H@WPstraße angetroffen haben,\nals sie seine Taschen durchsuchten, und \"über welche Tatinomente\" sie vorher eine Absprache gehalten hätten. Sie\ngibt aber nicht an, auf welchem Wege und insbesondere mit\niiilfe welcher Beweismittel das Gericht die weitere Wahrheitsermittlung hätte versuchen sollen; daher ist die Aufxlärungsrüge unzulässig erhoben (B6HSt 2, 168).\n\n2, Die Niederschrift über die Hauptverhardlung vor\näer Strafkammer muß nach § 273 Abs 1 StPO über\ndie Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§§ 243 Abs 5,\n135 StPO) nur die Angabe enthalten, daB sie stattgefunden, nicht aber, wi e sich der Angeklagte eingelassen\nhat. Die Beweiskraft des Protoko:ls nach § 274 StPO erstreckt\nsich daher nicht: auf- den Inhalt solcher etwa in die Jiederschrift aufgenommen Erklärungen des Angeklagten. Deshalb\nsind für das Revisionsgericht auch insoweit nur die Feststellungen maßgebend, die die Urteilsgründe über die Ein-Jassung des Angeklagten enthalten; auf einen Widerspruch\n\nzwischen derartigen Angaben der Urteilsgründe und der\nSsitzungsniederschrift kann die Revision nicht gestützt\nwerden (RGSt 58, 58; mit weiterenNachweisen;, Demgemäß\n\nkann die Rüge keinen Erfolg haben, daß AGB's Darstellung\nder Zahl der Faustschläge, die den Rentner DB zu Boden\ngestreckt haben, in den Urteilsgründen anders wiedergegeben\nwerde als in der Sitzungsniederschrift. Der Ausnahmefali\ndes § 273 Abs 3 StPO liegt nicht vor.\n\n3. Soweit die Revision mit der Ablehnung der Beweisamträge vom 16. Februar 1956 zu Nr 4, vom 24. Februar und\nvom 27. Februar 1956 begründet wird, ist das Verfahren des\nLandgerichts nicht zu beanstanden. Der Beweisamtrag von\n16. Februar 1956 ging unter Nr 4 dahin,\n\neinen psychologischen Sachverständigen darüber zu\nhören, ob die Angeklagten heute in der lage sind,\n\nbei ihrer Darstellung des Sachverhalts zu unterscheiden, wie weit sie sich der Vorgänge noch erinnern,\nund wie weit ihre heutige Darstellung darauf beruht,\ndaß sie ihnen von der Polizei und Zeugen vor der Hauptverhandlung vorgehaltene Tatunstände mehr oder weniger\nfür wahrscheinlich halten oder nicht.\n\nDies war ein reiner Beweisermittlungsamtrag:. Der Verteidiger\nhar nicht einmal angegeben, in Bezug auf welche tatsäch-\n\nlichen Vorgänge ihm die Erinnerung der Angeklagten zweifelraft und der Nachprüfung durch einen Sachverständigen bedürftig erschien, damit das Gericht prüfen konnte, ob diese\nVorgänge selbst für die Entscheidung von Bedeutung waren\n\noder nicht. Dieser \"Antrag\" war also nur eine Anregung an\n\ndas Gericht, den Sachverhalt in einer bestimmten Richtung weiter\naufzuklären. Eine Verletzung der Aufklärungsvflicht ist\n\njedoch nicht ersichtlich.\n\nDe\n\n——n\n\nng en\n\n-4-\n\nDen Beweisamtrag vom 24. Februar 1956 hat das Gericht\nnicht abgelehnt, sondern ihm laut Sitzungsniederschrift\nnit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verteidigers\nin der Weise entsprochen, daß anstelle des Prof.Dr. I )\nder anwesende Prof.Dr. WWW zu den Beweisfragen als\nSachverständiger vernommen wurde. Dieser errechnete einen\nBlutalkoholgehalt des Angeklagten von 2 %o und bejahts\nunter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine vclle\nzurechnungsfähigkeit. Nunmehr erklärte der Verteidiger\nu.a., daß er seinen Antrag vom 24. Februar 1956 noch nicht\nfür erledigt halte. Er habe \"durch die Vernehmung des\nSachverständigen Prof.Dr. WWW nicht auf die Vernehmung\nvon Prof,Dr. MB verzichten wollen\". Er stellte ferner\nden am 27. Februar 1956 schriftlich eingereichten Antrag,\ndas Gericht solle dem Sachverständigen Prof.Dr. Weg\nund dem schon vorher vernommenen Sachverständigen Dr Tg\naufgeben, ihre Gutachten schriftlich niederzulegen und\nsodann\n\n\"Herrn Prof.Dr. MB zu beauftragen, sich zu diesen\nbeiden schriftlichen Gutachten ... zu äußern und\ngleichfalls seine Auffassung in einem schriftlichen\nGutachten niederzulegen, welche Schlüsse er aus dem\nHergang und dem Erinnerungsvermögen des Angeklagten\nJestädt auf seine strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit zu ziehen in der lage ist\",\n\nDiesen Antrag hat das Gericht mit Recht abgelehnt,\nweil \"zu den gesamten darin aufgeworfenen Fragen\" bereits\nein Sachverständiger vernommen worden \"und bei diesem als\nObergutachter gehörten Sachverständigen die erforderliche\nSachkunde vorhanden ist, so daß sich die Anhörung eines\nweiteren Sachverständigen zu den Beweisfragen erübrigt\".\nEntgegen der Meinung der Revision konnte es dabei davon\nausgehen, daß Prof.Dr. WB als Inhaber eines Lehrstuhls\n\n-5_-\n\nfür gerichtliche Medizin an der Universität Mainz auch für\ndie »sycıologischen Fragen, die mit der Zurechnungsfähigkeit und dem Erinnerungsvermögen Betrunkener zusammenhängen,\ndie gleiche Sachkunde und Erfahrung hat wie ein Psychologe.\n\nII. 1, Die Sachrügen zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Zum Strafausspruch übersieht die Revision, daß die\nUrteilsgründe nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO nur die Unstände anführen müssen, die für die Strafzumessung be -\nstimme na gewesen sind. Daher beweist die Nichterwännung der von der Revision vermißten Gesichtspunkte nicht,\ndaß sie nicht auch berücksichtigt worden sind. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist es nicht, wie die Revision meint, Aufgabe des Strafrichters \"in erster Linie\ntür strafbare Handlungen eine gerechte Sü hne zu\nfinden\", sondern in den Fällen, in denen er die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 JGG bejaht, die Dauer der Jugendsirafe so zu bemessen, daß sie ausreicht, um den Jugendlichen oder den ihm gleichstehenden Heranwachsenden durch\nden Strafvollzug zu einem rechtschaffenden Lebenswandel\nzu erziehen (vgl § 19 Abs 1 JGG). Unter diesem\nGesichtspunkt sprechen die Umstände, deren Erwähnung in\nden Strafzumessungsgründen die Revision vermißt, nicht\nnotwendig für die Verhängung einer bestimmten Jugendstrafe\nvon weniger als zwei Jahren. Auch im übrigen sind Rechtsfehler im Strafausspruch nicht festzustellen.\n\n3. In dem Verfahren gegen Heranwachsende, auf die\nJugendstrafrecht Anwendung findet, ist nicht § 465 Abs 1\nSiPO schlechthin anzuwenden, vielmehr kann das Gericht\ndavon absehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§§ 109 Abs 2, 74, 112, 104 Abs 1 Nr 13 JGG). Die\n\nz2evision beanstandet zutreffend, daß die Strafkammer, wie sich\naus dem letzten Satz der Urteilsgründe ergibt, dies bei der\nKnstenentscheidung übersehen hat: Diese muß daher, soweit\n\nsıe diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben werden,\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-15/2-str-220-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-15/2-str-220-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.205470+00:00"}}