{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-15_2_StR_164_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-15","aktenzeichen":"2 StR 164/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2244 099 u\n\n2° StR 164/56\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Ernst B EB zu: ze,\ngeboren am NEED 1307 in SCHERER :\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Detterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter used\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 10. November 1955 ‘wird\nverworTen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Reehts wegen\n\nPa x\nIK\n. 9\n\nZe; 37\n\nend\n\nD\nha: Ai\n\nPIE.\n\n»\nu\n\nj\nA in...\n\nN x\na\n\nga gt\n\n-2-\n\nee er. 1.2\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin einem Falle und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 500 DM verurteilt. Seine Revision ist\n\nunbegründet.\n\nl- Die Revision meint, die Untreue, die der Angeklagte\n\nnach der Annahme der Strafkammer gegenüber der Gewerkschaft\nKO und den Basaltverken RG GmbH als deren\nProzeßbevollmächtigter durch den Verbrauch der an ihn\n\nvon der Schuldnerin gezahlten Vergleichssumme von 1100.- DM\nbegangen hat, sei ein Teil der fortgesetzten Untreue, derentwegen er vom Landgericht in Bonn am 19. Januar 1954 verurteilt\nworden ist. Das trifft nicht zu. Dieses Urteil hat die Veruntreuung von 31.000 DM zum Gegenstande, die der Angeklagte in\nden Jahren 1950 bis 1952 als Geschäfteführer neben seinem\nGehalt aus der Kasse der RE GmbH entnommen hatte.\n\nDer in diesem Urteil festgestellte Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt nicht die Veruntreuung der Vergleichssumme,\n\ndie er als Prozeßbevollmächtigter entgegennahm. Außerdem '\nfehlt es auch an der Gleichartigkeit des tatbestandsmäßigen e\nVerhaltens des Angeklagten. Ein Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache besteht also nicht.\n\n.\n?\n\nAmar\n\n2 Die Revision vermißt \"ie. Prüfung, ob zwischen der im\nUrteil des Landgerichts vom 19. Januar 1954 abgeurteilten\nUntreue des Angeklagten gegenüber Dr mol den beiden\nFällen der Untreue im gegenwärtigen Verfahren Fortsetzungs-\n\n4. nn\nzusammenhang gegeben sei. Ein solcher Zusammenhang ist rechtlich ausgeschlossen, weil das rechtskräftige Urteil vom E\n\n19. Januar 1954 den Angeklagten nicht wegen einer fortgesetzten\n\nUntreue gegenüber DM verurteilt hat. z\n\nBen Tat \\\n\nFerm\n\n. s\nar . .\nPe pe \"VER SERDENBEGSERER 7 use)\n\nu Ser:\n\n- 3 -\n\n3. § 79 StGB ist nicht verletzt. Der Angeklagte hat\nzwar die drei Straftaten, die Gegenstand des gegenwärtigen 3\nVerfahrens sind, vor dem rechtskräftigen Urteil vom ;\n19. Januar 1954 begangen. Das Landgericht hat jedoch die\nim Urteil vom 19. Januar 1954 abgeurteilten Straftaten\nbei der Bildung einer Gesamtstrafe im Urteil vom i6. Juli\n1955 mit Recht schon berücksichtigt. Dieses Urteil war\nbei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig: Die Strafkammer äurfte es deshalb nicht zur\nBildung einer Gesamtstrafe heranziehen, weil es hierfür\nnur auf die Rechtskraft der Gesamtstrafe des Urteils\n\nvom 16: Juli 1955 ankam, nicht aber auf die Rechtskraft\nihr zugrunde liegender Einzelstrafen.\n\nInzwischen hat der Senat auch die Revision des Ange- \"\nklagten gegen das Urteil vom 16. Juli 1955 verworfen. Nunmehr ist mit allen drei Urteilen nach § 460 StPO zu verfahren. Da die Gesamtetrafe nach § 74 StGB zehn Monate\nGefängnis übersteigen muß - der Angeklagte hat für jede\nder beiden Straftaten im Urteil vom 19. Januar 1954\nzehn Monate Gefängnis 'erhalten -, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht in Betracht.\n\n4: Die Revision behauptet, § 27 c StGB sei verletzt.\nNach § 27 c Abs 2 StGB soll die Geldstrafe den Gewinn, den -\nder Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Der Angeklagte hat 4.000 und 1.100 DM veruntreut. Da die Straf- _\nkammer dennoch nur Geldstrafen von je 500 DM ausgesprochen\nhat, ist es ausgeschlossen, daB die wirtschaftlichen £\n\nVerhältnisse des Angeklagten hierbei nicht berücksichtigt\n\nworden sind.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner\n\ny\nEN >\n, .\n*\n5\n>\n>\nER\nBr Fe\n>...\nnt\nn\n”\n‘\n\n« ‘ San,\nERBEN\n\na\n2\nrr\n\ns > ”\nnme\n\nBayyın t\n\nam\n\nRK\nEy 750\n\nag\n-\n\nae 7\nno oe “. PR\nrn onen 3\nBin EN?\n\nLI\n\n‘\nFEN\n\nPEN TE\n\nMn EL TE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-15/2-str-164-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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