{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-15_2_StR_154_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-15","aktenzeichen":"2 StR 154/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 059\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Hans-Jürgen E\naus eboren am 914 in >\n\nc s\n\nwegen Beleiäigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprösident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Ver-\n\nhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, :\n\nJustizangestellter GEEEEER\nals Urkunädsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das '\nUrteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. September\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, en\ndas Landgericht in “dachen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründez3\n\nAm 10. März 1954 fand in Krefeld eine Zusammenkuntt\nder Arbeitsgemeinschaft soldatischer Verbände statt.\nzu der neben den Vertretern der angeschlossenen Verbände\nauch Vertreter der Parteien, der Stadtverwaltung, der\nverschiedenen Konfessionen und der Presse geladen waren\nVor etwa 20 Personen hielt der Angeklagte ein längeren\nReferat über Probleme der Arbeitsgemeinschaft, Hierbei xam\ner auch auf die Diffamierung der deutschen Soldaten zu\nsprechen und bemerkte, daß sich in dieser Hinsicht während\nder letzten Jahre die Einstellung wesentlich gebessert\nhabe. Anschließend ging er auf die \"131-Urteile\" des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 und 26.\nFebruar 1954 ein; er wandte sich gegen sie, da sie nach\nseiner Meinung den Interessen und der wahren Stellung\nder ehemaligen Berufssoldaten nicht gerecht würden. In\ndıesem Zusaumenhang äußerte er sich über die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts und sprach sich dem\nSinn nach dahin aus, daß \"die Urteile nur dann verständlich seien, wenn man wisse, daß im Bundesverfassungsgericht Juden in einem Umfange seien, in dem sie dort\nnicht hineingehörten\".\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, gegen den das\nHauptverfahren wegen Beleidigung des Bundesverfassungsgerichts und der Mitglieder des 1. und 2. Senats des\nGerichts eröffnet worden war, freigesprochen. Sie führt\nzur Begründung aus, daß die Bemerkung, einzu hoher Prozentsatz der Richter des Bundesverfassungsgerichts seien\nJuden, nicht ohne weiteres als Kundgebung der HMißachtung\noder Nichtachtung angesehen werden könne; es lägen keine\nAnhaltspunkte für eine nationalsozialistische oder antijüdische Gesinnung des Angeklagten vor; auch der Zuhörerkreis und das Thema der Ausführungen sprächen dagesen;\nder Angeklagte habe sich dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft\nentsprechend auch nicht mit politischen Fragen. sondern\n\n- 3.\n\nin der Hauptsache mit der Urganisation der Arbeitsgemeinschaft und mit Fragen, die für die ehemaligen Soldaten\nvon Bedeutung seien, beschäftigt; in diesem Zusamnenhang habe er Kritik an den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts geübt; er sei dabei davon ausgegangen, daß die\njüdischen Richter, ohne ihre persönliche oder sachliche\nEignung im Zweifel zu ziehen, den Belangen der Soldaten\nnicht hätten Rechnung tragen können, da sie keine Soidaten und in der in Betracht kommenden Zeit nicht in Deusschland waren; in diesem Sinne seien seine Ausführungen zu\ndeuten; es läge somit der äußere Tatbestand einer Beie:-\nadigung nicht vor; selbst wenn er aber angenommen werde,\nsei nicht nachweisbar, daß der Angeklagte sich bewußt\nwar, seine Ausführungen könnten das Bundesverfassungsgericht und seine «itglieder in der Achtung anderer herabsetzen; er s&lbst habe die Äußerung nicht als beleidigend\nempfunden; es sei auch nicht wahrscheinlich, daß er nur\nmit der “öglichkeit einer herabsetzenden Wirkung seiner\nWorte gerechnet und eine solche gebilligt ‚habe; keinesfells sei daher der innere Tatbestand eines Vergehens\nder Beleidigung gegeben. '\n\nDer gegen das freisprechende Urteil eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg nicht zu versagen. “\n\nDas Urteil 1ä8t schon nicht klar ersehen, welche\nÄußerungen des Angeklagten die Strafkammer nun feststellen\nwill. Sie führt zuerst aus, der Angeklagte habe sich dem\nSinne nach dahin ausgesprochen, daß die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nur dann verständlich seien. wenn\nman wisse, daß im Bundesverfassungsgsricht Juden in\neinem Umfange seien, in dem sie dort nicht hineingehörten:\nSpäter gibt sie die Einlassung des Angeklagten ausführlich wieder. Hiernach will er in der Versammlung folgen-\n\nz\n\n.”\n\n-4-\n\ndes erklärt haben; \"die Urteile seien ihm unverständlich; er sei aber kein Jurist und könne deshalb auch\nkeine Kritik üben; er habe aber kürzlich einen Zeitungsbericht gelesen, wonach 9 - 11 #ichter des Bundesverfassungsgerichts Juden seien; die Juden seien zwar gute\nRichter, Rechtsanwälte und Aaufleute; die ehemaligen\nBerufssoidaten wollten sich auch von den in der Vergangenheit gegen die Juden begangenen Verbrechen distanzieren\nunä den Juden keine Steine in den Weg legen; in diesem\nProzentsatz gehörten aber Juden nicht in das Bundesverfassungsgericht. Der Angeklagte hat dann zu seiner Verteidigung weiter erklärt: Mit diesen Worten habe er\n\nweder die Juden allgemein noch insbesondere die beim\nBundesverfassungsgericht tätigen jüdischen Richter kränken\nwollen; seine Äußerung habe vielmehr nur besagen sollen,\n‚daß das Richterkollegium eines obersten deutschen Geriehts eine Zusammensetzung haben müsse, die der vöikl.-\nschen Zusammensetzung des deutschen Volkes entspreche,\nund daß bei Urteilen über militärische und soldatische\nFragen jüdische “fichter, die in dem in Betracht kommenden\nZeitraum weder Soldaten hätten sein können noch sich in\nDeutschland aufgehalten hätten und denen daher die Verhältnisse in dem nationalsogsislistiächen Deutschland\n\naus eigener Erfahrung nicht bekannt gewesen wären, jedenfalls in .ieser Zahl nicht hätten mitwirken sollen.\n\nDiese Einlassung hält die Strafkammer nicht für hinreichend widerlegt. Sie erklärt dann einerseits, daß sie\nüberhaupt nicht habe ermitteln können, was der Angeklagte\nwirklich gesagt habe. Andererseits geht sie \"für die\nrechtliche Beurteilung des Sachverhalts von der Einlassung des Angeklagten aus.\" Diese Ausführungen lassen\nnicht klar erkennen, ob die Strafkammer die von dem Angeklagten selbst gegebene Darstellung über seine Äußerungen als richtig feststellen will. Wollte sie das nicht,\ndann ist nicht ersichtlich, welches der \"Sachverhalt\"\n\nEr)\n\n. . 10. n .. ”\nEEE PURE rien en “unen whr\n\n1\n\n8\n\n“eu\n\nPt}\n\n-5-\n\nsein soll. zu dessen rechtlicher Beurteilung die £inlassung des Angeklagten herangezogen worden is“.\n\nAuch sonst begegnet das \"rteil durchgreifendenr Bedenken. Bei der Auslegung von Äußerungen sinä alle Umstände, unter denen sie gemacht wurden, so Zeit, Ort,\nAnlaß, Zusammenhang, Fersönlichkeit und Denkweiue des\nAngeklagten und der Zuhörer von Bedeutung. Hiernach ist\nzunächst, unabhängig von dem \"illen des Reäners, zu beurteilen, was er dem Sinne nach seinen Zuhörern zum Ausdruck brachte und wie seine *usführungen auf den unbes-Zangenen und unverbildeten Zuhörer wirken und von ihn\nverstanden werden konnten (RGSt 65, 185, 189; BGiSt 3,\n246). Zu Recht weist hier die Nevision darauf hin. daß die\nErklärungen des Angeklagten nicht losgelöst von der\ngeschichtlichen Tatsache, dass die nationalsozialistischen\nMachthaber die Yiffamierung der Juden zum politischen\nGrundsatz erhoben haben, ‚beurteilt werden dürfen. Die Na- |\ntionalsozialisten haben von Anfang an ihre hetzerischen '\nAngriffe gegen die Juden damit begründet, daß diese einen\nEinfluß im öffentlichen leben austütten, der ihrem Anteil\nan der Bevölkerung nicht entspräche, und daß sie in einer ‘\nweit größeren Zahl, als es nach der völkischen Zusammensetzung ihnen zustünde, öffentliche Stellen, so insbesondere\nauch bei Gericht und der Anwaltschaft, inne hätten. Die\nnationalsozialistische Propaganda hatte gerade diesen '\n#Sinfluß als verderblich für Deutschland bezeichnet und\nhiermit auch die Ausschaltung der Juden aus dem öffentlichen Leben zu rechtfertigen versucht. Das war jedem\nZuhörer des Ängeklagten bekannt. Wegen der -.hnlichkeii\nseiner Äußerungen mit den Schlagworten der nationalsozialis”\ntischen Machthaber drängt sich aber die Folgerung auf.\ndaß sie auch bedeuteten, Juden seien als Verfassungsrich-\n\n. # . .\nter ungeeignet und das Bundesverfassungsgericht sei wegen\nseiner Zusammensetzung nicht in der Lage, die ihm zufcilendet\n\nIhe\n\n-6 -\n\nAufgaben unvoreingenommen zu erfüllen. Ist dies aber\nder Fall, kann kein Zweifel bestehen, daß dadurch eine\nMißachtung ausgedrückt wurde (BGHSt 8, 325)\n\nTie Einlassung des Angeklagten ändert daran nichtr\nHiernach hat er selbst in der Verssmalung erklärt. er\nsei kein Jurist und könne deshalb keine kritik üben\n“r hat somit nicht zu beurteilen vermocht, ob die Urteile\nder Rechtslage entsprachen Trotzdem hat er seinen Unmut über das von ihm nicht gebilligte Ergebnis dadur.h\nzum Ausdruck gebracht, daß er auf einen von ihm auf\nseine Nichtigkeit nicht geprüften Zeitungsbericht über\ndie Zahl der jüdischen ditglieder des Bundesverfassungsgerichtshinwies und behauptete, diese Zusammensetzung\ndes Gerichts mache allein die Urteile verständlich. Gerade\ndas Zugeständnis der Unfähigkeit zu sachlicher Kritik leg!\nes besonders nahe, die Äußerung als Kundgebung der «einung auszulegen, Juden seien als Verfassungsrichter ungeeignet und das Bundesverfassungsgericht wegen seiner\nZusammensetzung zu einer gerechten Entscheidung unfänig.\n\nAuf das Vorbringen des Angeklagten, er habe mit seinen Ausführungen nur sagen wollen, daß den jüdischen Richtern die notwendige Erfahrung für eine Entscheidung in mi- j\nlitärischen und soldatischen Fragen fehle, kommt es für\ndie Bussere Tatseite nicht an. Der Angeklagte behauptet\nnicht, daß er in der Versammlung seine Außerungen in\ndieser Nichtung erläutert habe.\n\nDie Strafkammer hat somit den äußeren Tatbestand der\nBeleidigung nicht rechtlich fehlerfrei verneint. Das\nUrteil kann daher keinen Bestand haben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkemmer zunächst\nklare Feststellungen zu treffen haben, welche Äußerungen\nsie dem Angeklagten zur Last legt. Tiese sind alsdaun in\nder erörterten Weise auf ihren objektiven Sinngehalt zu\n\n- 17-\n\nprüfen, Erst auf dieser Grundlage kann die innere Tatseite beurteilt werden. *uch hierbei wird gegebenenfalls\ndie Ähnlichkeit der festgestellten Äusserungen mit den\nauch dem Angeklagten bekannten Schlagworten der nationalsozialistischen Propaganda gegen die Juden von massgeblicher Bedeutung sein.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 StPO Gebrauch gemacht. Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des\nUrteils und Zurückverweisung beantragt\n\nBaldus Dr.Dotterweich Werner\n\nDr.Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-15/2-str-154-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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