{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-08_2_StR_208_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-08","aktenzeichen":"2 StR 208/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 208/56_ 2244 089\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Adolf B EB aus rein Tem\n\nGENEEEEREEEER 1955 :7 DEEEEEEEB- zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 10. Januar 1956 wird\n\ndie Sache zur Äntscheidung über die Bildung einer\nGesamtstrafe mit der durch Urteil des Schöffengerichts\nin Düsseldorf vom 17. Dezember 1955 (13 Ms 55/55)\ngegen ihn erkannten Gefängnisstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwem... rn\n\nven ueber\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes,\nden er am 22, September 1955 begangen hat, zu drei Jahren Zuchthaus und Nebenstrafe verurteilt worden. Er hat Revision\neingelegt, diese mit Verletzung des sachlichen kechts hegründer: und, ohne besondere Rechtsfehler zu behaupten, um Nachprüfung des Urteils im ganzen gebeten.\n\nDas angefochtene Urteil läßt weder zur Schuläfrage noch\nsur Strafzumessung Rechtsfehler erkennen, die seinen Bestand\nerschüttern könnten; lediglich insofern kann es fehlerhaft\nsein, als es möglicherweise entgegen der Vorschrift des § 79\nStGB keine Gesamtstrafe mit der durch das Urteil des Schöffengerichts in Düsseldorf vom 17. Dezember 1955 gegen den Angeklagten erkannten Strafe gebildet hat. Diese Verurteilung war dem\nLandgericht, wie das Urteil ergibt, bekannt. Ob das Düsseldorfer Urteil zur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten schon rechtskräftig war, konnte ohne Verzögerung festgestellt werden, zumal da der Angeklagte schon bei Beginn der\nErmittlungen as in Düsseldorf wegen fahrlässiger Tötung gegen\nihn schwebende Verfahren erwähnt hatte. War das Urteil zur Zeit\nder Hauptverhandiung vom 10. Januar 1956 bereits rechtskräftig,\nso ist die Bildung einer Gesamtstrafe fehlerhaft unterblieben;\nsie wäre auch dann nachzuholen, wenn die Strafe aus dem Düsseldorfer Urteil nunmehr verbüßt wäre (BGHSt 4, 366). War das\nUrteil vom 17. Dezember 1955 am 10. Januar 1955 noch nicht\nrechtskräftig, ist die Rechtskraft aber seitdem eingetreten,\nso wäre eine Gesamtstrafe nur zu bilden, wenn die Strafe aus\ndem Düsseldorfer Urteil noch nicht voll verbüßt ist.\n\nin\n\nFiernach ist unter Verwerfung der Revision im übrigen\ndie “ache zur intscheidung über die Bildung einer Gcesamtstyrafe\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-08/2-str-208-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-08/2-str-208-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.734370+00:00"}}