{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-08_2_StR_206_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-08","aktenzeichen":"2 StR 206/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"17\n\nFür das Nachschlagewerk ! 2244 005 I)\n\nFür die Amtliche Sammlıang !\n\nom. nn Mean m nr rn m na nm en Trennen mn nn mat\n\nu ——n\n\nGesetz? StGB § 252\n\nRechtssatzs Der Dieb wird auch dann noch \"auf frischer Tat\nbetroffen\", wenn er in der Nähe des Tatorts und\nalsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird.\n\nAktenzeichens 2 StR 206/56\nUrt. des BGH v- 8, Juni 1956 LG Bonn\n\nen\n\non\n\nImNamen des Volkesg\nIn der Strafsache\ngegen\n\nı, den Metzger Kari B\n\ns ohne festen\nWohnsitz- geboren am 195 in Kun:\n\ni.4.8, in Strafhaft:\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Heinz\n\nPeter K GE\naus VD Te, dort geboren 2 1923,\n\n2.46. in dieser Sache in Untersuchungshaft:\n\nwegen Rückfalldiebstshls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ın der Sitzung\nvom 8. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter “Werder:\nBundesrichter Dr. Schaischa\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung,\nBundesanwait Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannisz\n\nIo\n\nDie Revision des Angeklagten Ki gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 22, November 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Die seit dem 253. November 1955 erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet»\n\n;‚ Auf die Revision des Angeklagten wird das ge-\n\nnannte Urteil, soweit es ihn betriift, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels. an das Landgericht zurückverviesen.\n\nIm übrigen wırd die Bevision verworfen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nAmann ze mn war ste mn mu fr mer md\n\nDie Strafkammer hat zu Zuchthausstrafen verurteilt:\n\nden Angeklagten Bm wegen einfachen Rückfalidiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten gemeinschaft-\n\nlichen räuberischen Diebstahls und wegen Besitzes von Die-\n\nbeswerkzeugen,\n\nden Angeklagten Ki wegen versuchten gemeinschaftilichen räuberischen Diebstahls:\n\nDie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDie nachträgliche Erklärung des Verteidigers des Angeklagten BEE, daR sich die Revision nicht \"auf\nden Diebstahl eines Opel-Kapitäns in Neuwied\" beziehe,\nist unwirksam, da keine Vollmacht des Verteidigers zu\neinem solchen teilweisen Rechtsmittelverzicht vorlag:\n\nI:\n\nl-. Was die Revision des Angeklagten DB sacı-\nlichrechtlich gegen seine Verurteilung wegen der Diebstähle von vier Personenkraftwagen zum Nachteil der Eigentümer Dr. DD, TOHEEEN:. TEE un vw ausfühnrt,\nrichtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unzulässig. Seine Sachrüge hat aber\nauch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Anwendung des § 252 StGB im Falle B (IB) wendet: Beide Angeklagien waren durch !ibersteigen einer Mauer auf\ndas Grundstück des Lebensmittelhändlers Tg ir OD\nGE zelangt- hatten die Tür zum Ladenraum aufgebrochen und aus diesem und einem Nebenraum Rohkaffee unä\nTabakwaren im Gesamtwert von etwa 6 -— 7000 DU gestohlen.\n\nDieses Diebesgut brachten sie zusammen in mehreren\n\nGängen zu einem Personenkraftwagen, den sie in der\nNähe des JB: schen Anwesens, in der Be@straße kurz\nvor der Einmündung der P@@Bstraße, abgestellt hatten-Um dorthin zu gelangen, mußten sie vom IB schen\nHof aus wieder die Mauer überklettern, auf einem Nachbargrundstück einen Privatweg bis zur P@9s:;raße benutzen und auf dieser bis zu ihrer Einmündung in die\nBeBstrase gehen. \"Während der Angeklagte Bl\nund sein Wittäter diese Tat ausführten\". d:h. während\ndes Fortschaffens ihrer Beute zum Kraftwagen, suchten\nder Schlosser Tun‘ der Schneider Ip ein in dieser Gegend kurz vorher abhanden gekommenes Fahrrad:\n\nAls sie sich, die P@Bstraße entlanggehend, der B-\nstraße näherten, standen die beiden Angeklagten an der\nEcke in der Nähe des Kraftwagens, Ziner von ihnen schoß\nin die Richtung der beiden Männer, als diese auf seine\nmehrfache Aufforderung nicht stehenblieben. Als sie Ber\nsich auch dann noch weiter näherten, rief Kl ie:\nDO zu: \"Halt drauf, et is ejal.\" Daraufhin gab\nDEE mindestens zwei weitere Schüsse ab, die nicht\nweit von den beiden Männern einschlugen- Danach sprang\ner in den schon von KB pesetzten Kraftwagen, der dann\nmis abgeschsltetem Licht abfuhr.\n\nDie Revision meint, auf diesen Sachverhalt könne\n§ 252 StGB nicht angewendet werden; im Zeitpunkt der\nGewaltanwendung sei der Diebstahl schon vollendet gewesen; die Täter seien nicht auf frischer Tat betroffen,\nsondern verfolgt worden; das Schießen stelle\nalso eine neue selbständige Handlung Bi: 47;\nfür die er höchstens wegen Nötigung bestraft werden könne:\n\nDas ist nicht richtig.\n\nPa\n\nwnaNe\n\nDa T@p unä L@B von dem Finbruchsdiebstahl bei\nJin nichts wußten, hat die Strafkammer nur den Versuch eines Verbrechens nach § 252 StGB in Betracht gezogen und hierzu festgestellt, daß Du in den\nGlauben, auf frischer Tat betroffen zu sein, gegen eine\n?erson Gewalt verübt hat, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dabei hat sie das Trtbestandsmerkmal des \"Betroffenseins auf irischer Tat\" nicht verkannt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Voliendung des Diebstahls, also die Begründung des eigenen\nGewahrsams durch den Täter, gerade Voraussetzung Tür\ndie Anwendung des § 252 StGB (RGSt 73, 343, 346). Im\nübrigen ist es in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob das llerkmal des \"Betroffenseins auf frischer Tat\"\nnur erfüllt ist. wenn der Dieb schon unmittelbar am Tatort wahrgenommen worden ist, cder ob es genügt, wenn er\nerst während der Nacheile aufgespürt wird (vgl 1 StR\n134/51 vom 17. April 1951 und OLG Celle in HESt 1- 12):\n§ 252 StGB verwendet den Begriff des Tatorts nicht. sondern spricht nur vom Betroffensein \"auf frischer Tat\".\nEs besteht also kein Anlaß, die Anwendung der Vorschrift\nauf den Fall zu beschränken, daß der Dieb schon unmmittelbar am Tatort, beispielsweise auf dem Gelände des\nbetroffenen Eigentümers, wahrgenommen wird. Andererseits bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Dieb\nnoch so lange auf frischer Tat betroffen werden am,\nbis er den gesicherten Besitz erreicht hat (so OLG Celle\naad): Jedenfalls genügt es für die Anwendung des § 252\nStGB, daß die Person, gegen Gie der Dieb seinen Besitz\ndurch Gewalt oder Drohungen verteidigt, ihn noch in der\nKähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen hat, wenn also bei der Wahrnehmung noch ein\nenger, sowohl örtlicher wie zeitlicher Zusammenhang\nmit der Tat gegeben ist. Diese Auslegung ist nicht nur\n\nzweifelsfrei mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar.\nsie ist aush durch den Zweck der Vorschrift geboten.\n\nDer Täter soli deshalb wie ein Räuber bestraft werden,\nweil die Annahme naheliegt, daß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter leise gewalt--\ntätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der\n\n\\\\egnahme ertappt worden wäre (vgl RGSt 73, 34%, 345).\nliese Erwägung führt folgerichtig dazu, die Anwendung\n\ndes § 252 nicht auf den Fall zu beschränken, daß der\nTäter unmittelbar am Tatort wahrgenommen wird. Die hier\nvertretene Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts zu dem ähnlichen Tatbestand des früheren § 214 StGB ‘Totschlag bei Unternehmung einer strafbaren Handlung; vgi RGSt 58,226; 59,505 60,57)- Darüber,\nwann bei der Wahrnehmung noch ein enger sowohl zeivıicher wie örtlicher Zusammenhang mit der Tai gegeben ist.\n15ß8t sich keine allgemeine Regel aufstellen; es kommt\nwesentlich auf die Gestaltung des Einzelfalls an Hier\nwurden ie Angeklagten betroifen, ais sie gerade erst\nnach mehreren Gängen den ietzten Teil der Beute zum\nnagen geschafft hatten, Zweifeilos war ihr Gewahrsam\n\nan der Beute noch nicht gesichert. Sie nahmen das auch\nnicht an, sondern glaubten gerade, auf frischer Tat be- N\ntroffen zu sein, Jedenfalls bestand noch ein so enger\nZusammenhang mit der Tat, daß die Anwendung des § 252\n\nStGB keinen Bedenken begegnet.\n\n4\n{\n3\n.\ni\nJs\nk)\ni\n!\nE)\n\nech en\n\nDie Strafkammer hat nur ein versuchtes Verbrechen\nnach § 252 angenommen, weil die Angeklagten irrigerweise\ngiaubten, sie seien als Diebe entdeckt worden und würden\nverfolgt. Ob nicht wegen eines vollendeten Verbrechens\nhätte bestraft werden müssen, weil es nach dem Tatbestand nur auf die Absicht ankommt, sich im Besitz des\ngestohlenen Gutes zu erhalten - vgl RGSt 59, 50 für den\n\n2\n\nde rd\nNr\n0\n\nze\n\\\n\n1: 4 a auf a. DE 2 BE alte Zur Be\n® ı =... .*'\n\nee\n> De .. ?\nn\n\nRi\n\n2\n‘\n\nE\n\nrc har:\n,\n\nRETTEN\n\nce ul\nk ar\n\nn\n\nähnlichen Tatbestand des früheren § 214 StGB -, kann dahingestellt bleiben. Die Annahme der Strafkammer beschwert\nden Angeklagten nicht. Dasselbe gilt für die Frage, ob\nnıcht allgemein, jedenfails aber für den Fal” ües bioßen\nVersuchs nach § 252 StGB, unter dem Gesichtspunkt tate'nheitlichen Zusammentreffens zugleich na-rh § 244 StGB\n\n. hätte bestraf; werden müssen:\n\nAuch sonst läßt das Urteil weder im Schuldspruch\nnoch bei der Bemessung der Einzelstrafen Rechtsfehler\nzu Ungunsten des Angeklagten erkennen.\n\n2: Dagegen verletzt der Strafausspruch die Vorschrift\ndes § 79 StGB. Die hier in Betracht kommenden Straftaten\nhat der Angeklagte in der Zeit vom 13. April bis zum\n\n28. Mai 1955 begangen. Sie hätten also schon mit abgeurteilt werden können, als der Angeklagte vom Schöffengericht in Köln am 6. August 1955 wegen mehrerer weiterer Diebstähle zu einer Gesautstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt wurde. Auf Grund dieses\nrechtskräftigen Urteils befand sich der Angeklagte am\n22. November 1955 in Strafhaft. Daher mußte äie Strafkammer in die Gesamtstrafe nicht nur die jetzt verhängten Einzeistrafen, sondern auch die Einzelstrafen des\nUrteils vom 6. August 1955 einbeziehen. Damit dies nachgeholt wird, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nIIe\n\nDer Angeklagte KB hat seine Sachrüge nicht näher\nbegründet. Ihretwegen wird auf die Ausführungen zur Re-\n\nu mr u mn me\n\nvisinn des Angeklagten Beiersdorff verwiesen. Auch im\nübrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten dieses Angeklagten.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Werner\nDr.Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-08/2-str-206-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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