{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-08_2_StR_203_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-08","aktenzeichen":"2 StR 203/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sur das Nachschlagäwerk 3u I, 11 | ] J\nNicht für die Amtliche Sammlung; 2244 0067\n\nI\n\nl\nW\nGesetz; StGB §§ 56, 226; StPO § 265\n\nRechtssatzs Wenn der Tatrichter den Angeklagten in der\nHauptverhandlung darauf hinweist, daß er statt\nwegen Mordes wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB verurteilt werden könne,\nso braucht er hierbei nicht auch auf § 56 StGB\nhinzuweisen.\n\nAktenzeichen: 2 StR 203/56\nUrteil des BGH vom 8. Juni 1956 Schwurgericht Aachen\n\n2 S:R 203/56\n\n.—\n\nIm Namen dies Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden beschäftigungslosen Kraftfahrer Franz H EB aus\n\nAB: üort geboren am GEB 1922, zur Zeit in Untersu\nchungshaft.\n\nweger Notzucht Uodo\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nom 8. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr, rn:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanniz3\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.\nGes Schwurgerichts in Aachen vom 6. Dezember\n1955 wird verworfen, Er has die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nREN Tre\nBr .\n\nTb enmerune en par na\n= 000 münchen.\n\nme\n6)\n\nrn nn nn\nm\n\nVon Rechts wegen\n\n„ tt uune\nTe wer3 m.\n\nee\n\nu”.\n-r\n\nnauser 8\nER EN\n\nGründe:\n\nrn mr rn Er\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin drei Fällen, wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nund wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtssrafe von zwölf Jahren Z.chthaus verurteili. Der Verseidiger hat hiergegen unbeschränkt Revision eingelegs. In\nder Rechtfertigungsschrift behauptet er Verfahrensmängele.\nAußerdem erhebt er sachliche Einwendungen gegen das Urteil ir dem zweiten Falie MB 2 in den Fällsu\nTEE Ro. Lie Sachbeschwerde ist deshalb im ersten Falle Me und im Falle KW nicht erhoben\nund insoweit eine sachliche Nachprüfung des Urteils aus-\n\ngeschlossen.\nI. Verfahrensrügens\n\n1.) Die Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten nach der Sitzungsnie-\n\nderschrift darauf hingewiesen, daß er im Falle Ro@® anstatt wegen Mordes wegen Körperverletzung mit tödiichem\nAusgang nach § 226 StGB verurteilt werden könne. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte ihn hierbei auch\nauf § 56 StGB hinweisen müssen. Das ist unrichtig. § 56\n\nStGB ist kein Strafgesetz im Sinne des § 265 Abs 1 StPO,\n\nsondern eine Bestimmung, die aile Straftatbestände, bei\ndenen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine\n\n* höhere Strafe knüpft, inhaltlich zugunsten des Täters in-\n\nssferr abgeändert hat, als die besondere Folge im Suraf-\n\nmaß nur Berücksichtigung finden darf, wenn sie auf ein\nM.. .. .. .\n\nVersehulden des Täters zurückzuführen ist.\n\n2.) Die Revision behauptet, daß nach der Vernehmung\nder Zeugin RB die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt worden sei. Das trifft nicht zu. Die Hauptver--\n\nv\nN\n\nx\nDR Zn *\n\n= or\n\nnr,\nMut\n\nDr\n\nFa %\n\nDe SS ze\nDES EZ\n\n2\n\nMöglichkeit eines Vollrausches\" und in den Fällen DB =\nund Re \"äie Möglichkeit des § 51 Abs II\" nicht auszu- ;\n\nhandlung hat am 1, Dezember 1955 mit der Vernehmung der\nZeugin RED zeenäet. Am 2. Dezember 1955 ist ausweislich\nder Sitzungsniederschrift öffentlich weiterverhandelt won. !\n\ndene\n\n3,) Die Revision bemängelt es, daß das Schwurgericht\nnich> durch eine Verrehmung des Arbeitgebers: aufgexsärt\nhabe, ob Getrud RED \"sex.e11 hemmungslos\" sei und sich\ndeshalb dem Angeklagten freiwillig hingegeben haben könne,\nHierzu bestand kein Anlaß nach dem Geständnis des Angeklagen :m Ermittlungsverfahren und seiner Einlassung in der\nHauptverhandlung, nach der er seinen Trommelrevolver aus\nder Tasche gezogen hatte, als er vom Geschlechtsverkehr\n\nzu sprechen begain.\n\n4.) Die Revision rügt die Verletzung des § 267 StPO\nim Zusammenhang mit den Feststellungen des Urteils zur\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Urteil enthält\nhierzu Feststellungen. Ob sie genügen, ist nach dem sachlichen Recht zu beurteilen. k\n\nr 2.8\n\n5.) Die Revision behauptet die Verletzung des § 244\nAbs 4 StPO. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, ein\nObergutachten darüber einzuholen, daß im Falle Ro \"die r\n\nschließen seien, Im Urteil sind die Anträge abgelehnt, \"weil,\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch die Sachver-.\nständigen Dr. Stein und Dr.B@@B bereits erwiesen sei\". 4\nDie Revision meint, dieser Ablehnungsgrund träfe nicht zu,\nweil sich die Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutr\nachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten nicht auf\ngesprochen hätten und sich in Einzelheiten auch widersprächen, Hierauf kommt es jedoch nycht an. Die schriftlichen\n\nGutachten enthalten nur eine vorläufige \"Stellungnahme. Ent“!\n\n%\n*\n$ .\n\nER,\nER!\nPr, \\\n\n= a\n\n€\n\nPe\n\nEN\n\nNR\n\nFr\n\naz er\n\n)\n>\n)\nSg\n\n2 WE ES\n\nN\n\nscheidend sind allein die in der Hauptverhandlung erstat-\n-eten Gutachten, Sie stimmen nach den Feststellungen in\nder Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nin jedem Falle überein. Der von der Revision behauptete\nAnlaß, noch einen dritten Sachverständigen zu hören, be-\n\nstand alse nicht.\n\nII. Sachbeschwerdes\n\nm\n\n1.) Im zweiten Falle MU glaubt die Revision,\neinen Verstoß gegen die Denkgesetze aufzeigen zu können.\nDer Angeklagte hat hier stets bestritten, das Opfer gewürgt und mit dem Tode bedroht zu haben. Das Urteil führt\naus, es spreche nichts dafür, daß die vorher unberührte\nneunzehnjährige Frieda ME bei dem ersten Notzuchtsverbrechen an dem geschlechtlichen Erlebnis Gefallen gefunden haben könne, zumal sie der Angeklagte hierbei erheblich mißhandelt hatte; '\"mur unter dieser Voraussetzung\nwäre aber eine freiwiliige Hingabe der Zeugin im zweiten\nFalle denkbart,Die Revision meint, es seien auch andere\nMögiishkeiten denkbar; Frieda I) könne z.B, naca dem\nersten Notzuchtsverbrechen \"in ein gewisses Hörigkeitsverhältnis zum Angeklagten getreten\" sein, Diese Erwägung ist\nlebensfremd, während die Würdigung des Schwurgerichts der\nErfahrung entspricht. Das Schwurgericht hat ersichtlich\nnicht sagen wollen, es sei denkgesetzlich unmöglich, daß\ndas Opfer eines Notzuchtsverhrechens sich später dem Täter\nfreiwillig hingebe,. Es hat vielmehr nur die Überzeugung\nausgesprochens dieses vorher unberührte junge Mädchen hat\nan dem erzwungenen Beischlaf, bei dem sie mißhandelt wurde,\nkeinen Gefallen gefunden und sich deshalb dem Angeklagten\nim zweiten Falle auch nicht freiwillig hingegeben.\n\n2.) Im Falle Ri vernißt die Revision die Fest.\nstellung, daß das Opfer des Angeklagten äem Geschlechts.\nverkehr widerstrebt habs, Das Urteil legt aber im einzel..\nnen dar, daß die Einlassung des Angeklagten, Gertrud Reg ;\nHabe sich ihm freiwillig hingegeben, widerlegt Sei.\n\nEs stellt fest, daß er sie mit vorgehaltener Pistole zum\nGeschiechtsverkehr gezwungen habe;\n\n3.) Im Falle Ro hai der Angeklagte den Tod des\nOpfers fahrlässig durch vorsätzliches Würgen herbeigeführt, |\nDie Ansicht der Revision, der Angeklagte könne Edith Ro\nunbewußt gewürgt haben, widerspricht dem Sachverhalt,\n\nRecht knapp sind allerdings, wie die Revision mit\nRecht hervorhebt, die Ausführungen zu § 51 StGB. Indessen\nkonnte es, wie das Urteil erkennen läßt, nach der genossenen Alkohoimenge und dem Gesamtverhalten des körperlich\nund geistig gesunden Angeklagten überhaupt nur zweifelhaft\n\nsein, ob er im Faıle Ro voli oder vermindert zurechnungs- |\n\nfähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB zur Tatzeit war. Das\nSchwurgerichkt bet zugunsten des Angeklagten die Verausseizungen des § 51 Abs 2 StGB angenommen, weil sie sich nicht\nmit Sicherheit ausschließen lassen, Ein Nachteil kann dem\nAngeklagten deshalb nicht entstanden sein.\n\nSu FREE ehe 63 3 30:27.\n\nya ee Ur\n\nEs\n\nze\n\nNr lt er ed RT\n\nur \\\n\n6.\n\n4.) Die Strafzumessungsgründe sind rechilich bedenkenfrei, Auch die Revision führt hierzu nichis aus. h\nni\nDie Revision ist deshalb zu verwerfen. R\ny\ni!\n4!\nBaldus Dr.Dotterweich Werner ir\n\nDr.Schalscha Hoepner re","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-08/2-str-203-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-08/2-str-203-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.686824+00:00"}}