{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-08_2_StR_115_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-08","aktenzeichen":"2 StR 115/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rn a ann\n\nRamen des\n\n1\n=)\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\non\n\n2244 090\n\nam EEE 1596 ir VB (§ 1sE5):\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der\nSitzung vom 8. Juni 1956, an der teilgenomien haben\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich |\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende ‘ichter,\n\nBundesanwalt Dr. nr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nden Heizer Andreas T m zus TB sehor=:a\n\nJustizangestellter GEREEER\nals,Urkundsbeaflter der Geschäftsstells,\n\nfür Recht erkamıt?;\".\n\nZe}\n\n“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bad Kreuznach vom 22, Noveuber\n\n1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die losten des Roechtemitsels zu\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntra-\n\nmann\n\nFIR Er\n\nwen\na\n\nmen.\nzu\n\n.\nYan ran. Dar\n\nae\n\nmo.ar\n\n...\n\nm art\n\nurn nn nn a\n\nE\n2,\n\nan\n\nVL\n0\nFu\n$.\n\n#\n„r\na\n\n@ründe\n\nDie Strafkammer hat den. Anger aöfen wegen eines Verbrechens\nder Unzucht mit einem Kinde ‘unter 14 Jahren zu einen Jahr sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt. . Seine Revision rügt Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlä&hen Rechts; sie ist unbegründet,\n\nI, Verfahrefsrügen.\n\n1.) Die Revision meint, das erkennende Gericht sei unter\nVerstoß gegen §§ 10, 62, 70, 76 GVG nicht oränungsgemäß besetzt gewesen. Vorsitzender sei ein Landgerichtsrat gewesen,\nobwohl nach der Besetzung des Gerichts es hätte möglich sein\nmüssen, daß ein Landgerichtsdirektor den Vorsitz führte. Beisitzer seien zwei Gerichtsassessoren gewesen; sie seien daher\nnicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgewählt\nworden, da die’ ‚Zahl der Hilfsrichter die der ordentli chen. I;\nRichter überwog; dies sei kein Ausnahmefali gewesen. Lie Rüge\nist unbegründet. on nt\n\nFür das. Geschäftsjahr 1955 war mit Beschluß des\nPräsidiums vom 28. Dezember 1954 als Vorsitzender der\n\"Jugendkammer\" Landgerichtsdirektor MD und nach x\nÄnderungen, die äurch den Wechsel von Mitgliedern des\nGerichts veranlaßt waren, mit Beschluß vom 20. September\n\n1955 als stellvertretender Vorsitzender Landgerichtsrat ER 5\nSCHE, der auch Mitglied der Jugendkammer war, be- Se\nstimmt worden. Landgerichtsdirektor IB trat mit dem . 5\n30. September 1955 in den Ruhestand. Seine Stelle war P\nbis zum 22. November 1955 noch nicht wieder besetzt. 4\n\nEs lag demnach eine Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 GVG vor und Landgerichtsrat\n\nan mn.\n\n8 >\nBo a CARTER\n“ Ne “ “or ”\n\nar\n\n34:\n\nDr. SB hat zu Kecht den Vorsitz in der Sitzung vom\n22. November 1955 geführt.\n\nIm übrigen war es Sache des Präsidiums, den Vorsitz 1\nin den Xammern zu regeln und zu entscheiden, ob, Solange:\ndie »telle des Landgerichtsdirektors gp vorüberzehend nicht besetzt war, einem der beiden anderen TLanägerichtsdirektoren neben seiner sonstigen Arbeit noch\nder Vorsitz in der Jugendkammer übertragen werden\nkonnte, ohne daß die Aufgabe der Führung, die das Gesetz dem Vorsitzenden zuteilt, gefährdet oder unmöglich\ngemacht wurde. Mußte das Präsidium dies verneinen, durfte‘\nsie den Vorsitz keinem der beiden anderen Direktoren\nübertragen, um nicht geren § 62 GVG zu verstoßen (BGHSt 2;\n71, 73). .\n\nDie Beschäftigung von Hilfsrichtern bei dem Landgericht ist nach ständiger Rechtsprechung zuläseig. Sie\ndarf aber nicht dazu führen, daß die bei dem Gericht\ndauernd anfa’lenden Zufgaben, abgesehen von den Er-Zordernissen der Beschäftigung des richterli.chen Nachwuchses, der unvermeiälichen Vertretung bei Krankheit,\nUrlaub und nur vorübergehender Abordnung, nicht mehr\nregelmäßig durch fest angestelltid@Richter erledigt werden,\nvielmehr über mehrere Geschäftsjahre hin dem feststehenden\nBedarf zum wesentlichen Teil und ständig wit Hilfsrichtern genügt wird (BGHSt 8, 159 und Urteil des erkennsnden\nSenats 2 StR 361/55 vom 13. März 1956, zum Abäruck bestimmt}.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision sind die angel\nten Grundeätze nicht verletzt, Dem Landgericht waren on fe\nsten Planstellen für das feschäftsjahr 1955 zugewiesen?\n\n‚v * .J\n\nen -\n«\n\nein Landgerichtspräsident, drei Landgerichtsdirektoren und\n\nneun Landgerichtsräte. Die Stellen waren bei Beginn des\nGeschäftsjahres mit festangestellten Richtern besetzt.\nAusgeschieden ist am 15. Mai 1955 Landgerichtsdirektor\n\"EB nach Annehme eines Landtagsmandates, nachden\ner vorher einen Monat zur Bewerbung um dieses landat\nbeurlaubt war. Seine Stelle ist am 21. Oktober 1955\n\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1955 mit Landgerichtsrat Dr. FB\n\nwieder besetzt worden. In den Ruhestand ist am 1. Oktober\n1955 Landgerichtsdirektor MB getreten. Seine Stelle ist\n\nwährend des Geschäftsjahres nicht mehr besetzt worden,\ndesgleichen auch nicht die Landgerichtsratsstelle, die\n\nDr. PB inne hatte. Landgerichtsdirektor St\n\nstand von Beginn des Geschäftsjahres bis 15. August 1955;\n\nLandgerichtsrat Dr. WB während des ganzen Jahres wegen Erkrankung nicht zur Verfügung. Landgerichtsrat\nDr. CE war vom 12. April bis 15. Kai 1955 an das\nOberlandesgericht abgeordnet.\n\nDemnach waren vom 15. Mai bis 1. Oktober 1955\neine Richterstelle, ab 1. Oktober 1955 zwei Richterstellen wegen Ausscheidens der Stelleninhaber nicht besetzt. Das war nur ein vorübergehender Zustand. Auch\nim übrigen handelte es sich nur um eine vorübergehende\nVerhinderung von Richtern wegen Erkrankung oder befristeter Abordnung. Gerade für solche Fälle sieht\ndas Gesetz aber einen Ausgleich durch den Einsatz von\nHilfsrichtern vor.\n\nDaß die Heranziehung des Gerichtsassessors Li\nnicht dem Geschäftsordnungsplan entsprochen habe,.: „hat\ndie Revision nicht gerügt. Das Revisionsgericht hat dies\ndaher nicht nachzuprüfen.\n\nB\n> uw\nBa Lian 2.0 220°712 32206\n\nPCY\n\nmn.\n\nER ET, ET EEE\n\nPe 77 Re\nim 7\nLT ei .\n\na en.\n. —_\n\na an\n\nu\n\nEp AT: PFAD EI 2\n\n2.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe gegen\n§ 267 Abs III StPO verstoßen, da sie nicht alle Strafzumessungsgründe ausreichend erörterte. Die Revision übersieht, daß das Urteil nur die Umstände anführen muß, die\nfür die zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; dem\n\nist genügt.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie sachliche Nachprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler\nerkennen, Die Annahme, der Angeklagte habe sich eines\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gemacht,\nist rechtlich fehlerfrei. Die Revision trägt auch hier\nnichts vor. Daß die Strafkammer eine fortgesetzte ilandlung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu\nbeanctanden. Die Sirafkammer durfte Siraofergschwerend\nberücksichtigen, daß der Angeklagte sich an einem erst\nneun Jahre alten, also noch sehr jungen \\Wädchen, vergangen\nhat. Damit hat sie nicht unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal bei der Strafzumessung verwertet, Daß das mädchen =\ndem Angeklagten aus kindlicher Neugierde entgegenkam, widerspricht nicht der Feststellung, daß er die Zutraulichkeit des Mädchens ausgenützt hat. Die Strafkammer durfte\ndieses Verhalten auch als schändlich vierten: Der Angeklagte war der Pate des xindes, es hat ihn als Patenonkel\naufgesucht. Er konnte es nach Hause in die Wohnung ihrer\nEltern begleiten. Hiernach ist die Beurteilung der Strafkammer, er habe das Vertrauen der Eltern durch seine Tat\ngröblich mißbraucht, gerechtfertigt. Die persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten, sein bisher einwandfreies .\nVorleben sowie die örtlichen Verhältnisse waren, wie die,\nRevision selbst vorträgt, dem Gericht bekannt. Es hat sie\n\na\n\nu\n\nDe 72 2 2\n\nun En nn nn „mn. — nn\n\nauch gewürdigt, aber trotzdem mildernde Umstände verneint.\nEin Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\nDr, Schalscha Hoepner\n\nEEE Ze,\n+ on . * is\noe Bei\nED B { ..\n2° Bi ni\nz m.‘\n. : Fr\nEr 4 ’ x“\nN\nI\n4 ..\nER nr\n“ “ Ban}\n«\n\n*\n\nRe\n\n2,\nFR\n> Ye\nRs\nEN\n7ORB ne JR\n\n”\nCE\n\nSaale, 3\n.r £ runde\nRER :\n[3 N\n“ N ia\n\nBa.\n”\n(ur }\noa\n.\nPr\nx\na\n’\n\n’ > ’\n. 4. ” .. Bu ”\n\nBr 8\n\n2\n‘\n\nWa\n\nrw\n2]\n7\n\nmenden af","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-08/2-str-115-56","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-08/2-str-115-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.665897+00:00"}}