{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-04_2_StR_471_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-04","aktenzeichen":"2 StR 471/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 035 oo\n\n2_StR AT1/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen.\nden Gärtner Hugo H aus geboren\nam 1887 In F zur Zeit\nuntergebracht in der Landes- Heil.- und Pflegeahstalt \"ri\nGun inG y\n\nwegen Sachbeschädigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEED\nals [rkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 4. Juni 1956\n\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer 69jährige Beschuldigte, der mit Fleiß und Sparsamkeit\neine Gärtnerei aufgebaut hat, hat im Jahre 1950 seinen Sohn,\nder nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft sich dem Gärtnerberuf nicht widmen wollte und den er für lebensuntüchtig hielt,\nzu töten und sich das Leben zu nehmen versucht. Während er die\nwegen Totschlagsversuchs gegen ihn verhängte Gefängnisstrafe\nverbüßte, gelang es dem früheren Bürovorsteher So; ‘ie\nim Besitz einer Generalvollmacht befindliche Ehefrau des Beschuldigten, von der er nunmehr geschieden ist, zum Verkauf\nder Gärtnerei an ihn, SED zu überreden, und zwar zu\nfür den Angeklagten sehr ungünstigen Bedingungen. Der Beschul -\ndigte sieht in Sguiipden Mann, der ihn um sein Lebenswerk gebracht hat. und verfolgt ihn mit seinem Haß. Er schlug\nihn im Juni 1953 nieder; wenige Tage, bevor er deshalb zu\neiner neuen Gefängnisstrafe und wegen erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit zur Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt verurteilt wurde, hackie er in SB Obstanlage 744 Edelobstbäume im Werte von etwa 6.000,- DM ab, Wegen dieser Tat, für die er als zurechnungsunfähig angesehen\nwurde, wurde das Sicherungsverfahren eingeleitet, das mit dem\njetzt angefochtenen Urteil wiederum zu seiner Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt geführt hat. Der Beschuldigte\nbegründet seine Revision gegen dieses Urteil mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Die Revision bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\nDie Revision macht geltend, die Strafkammer habe die ihr\nobliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie den Beweisamtrag des Angeklagten, ein Obergutachten bezüglich seines\nGeisteszustandes einzuholen, abgelehnt hat. Sie beanstandet\n\nferner, daß eine ordnungsmäßige Begründung dieser Ablehnung\nnicht erfolgt ist, Dieses Vorbringen enthält die Rügen der\nVerletzung der Aufklärüngspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), der\nordnungswidrigen Ablehnung eines Beweisamtrages (§ 244 Abs 3,\n4 StPO) und der fehlenden Bescheidung des Antrags (§ 244 Abs &\nStPO).\n\nDer Verteidiger hat den Beweisamtrag, mit dem ersichtlich\nbewiesen werden sollte, der Beschuldigte sei nicht zurechnungsunfähig oder doch jedenfalls nicht so gefährlich, daß seine\nUnterbringung erforderlich wäre. nach Schluß der Beweisaufnahme im Schlußvortrag, somit als Hilfsamtrag gestellt. Das\nLandgericht brauchte ihn deshalb erst im Urteil zu bescheiden. Wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen ist, so hat\ndas Landgericht den Antrag doch nicht übersehen. Die Revision geht auch selbst davon aus, daß das Landgericht den Antrag abgelehnt hat. DaB dem so ist, ergibt der Zusammenhang\nder Urteilsgründe.\n\nSeine Aufklärungspflicht hat das Landgericht dadurch\nnicht verletzt. Die Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen zu diesen Fragen zu hören, drängte sich nicht auf.\nIm Ermittlungsverfahren hatten bereits zwei Sachverständige,\nDr. KGB von der Landesheilanstalt Ch und Professor\nDro LEE Gutachten erstattet. In Übereinstimmung\nmit diesen Gutachten hat in der Hauptverhandlung ?rofessor\nDr. Rh den Beschuldigten für unzurechnungsfählig bezeichnet\nund sich dahin geäußert, es bestehe die Gefahr, daß der Beschuldigte in Zukunft neue Gewalttätigkeiten gegen Schönherr\nund dessen Umgebung begehen werde. Umstände, die gegenüber\ndiesen drei im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten die Anhörung eines vierten Sachverständigen hätten erforderlich\nerscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.\n\nDa das Landgericht das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptungen durch das Gutachten des Professors\nDr. Rauch für erwiesen erachtete, durfte es somit den Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach\n8 244 Abs 4 Satz 2 StPO ablehnen.\n\nDurch die: Unterlassung einer ausdrücklichen Bescheidung\ndes Beweisamtrages in den Urteilsgründen kann der Angeklagte\nnicht beschwert sein; auf dieser Unterlassung beruht das\nUrteil nicht. men\n\nDie Revision führt weiter aus, der Beschuldigte habe das\nGutachten des Professors Dr. Reggiib danit angegriffen, es beruhe\nnicht auf sorgfältiger Prüfung, und maeht sich diesen Angriff\nzu eigen. Tatsachen dafür gibt sie entgegen der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 StPO nicht an, sondern verweist nur auf\nschriftliche Äußerungen des Beschuldigten, die nicht der\nFormvorschrift des § 345 Abs 2 StPO genügen. Schon wegen\ndieses Mangels in der Form verfehlt der Angriff sein Ziel.\n\nDie Verfahrensrüge greift also nicht durch,\n\nII. Die Sachrüge,\n\nDie sachliche Prüfung ergibt keine Mängel, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. Unbedenklich ist die Anwenäung\ndes § 51 Abs 1 StGB auf den Beschuldigten, soweit es sich\num Straftaten handelt, die er gegen Sl) pegeht. Das\nLandgericht hält solche Straftaten in der Zukunft nicht nur,\nwie die Revision meint, für möglich, sondern erwartet sie,\njedenfalls gegen Schönherr selbst, mit Wahrscheinlichkeit.\nDas reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des\n8 42 b StGB aus (BGH Urt 1 StR 326/51 vom 12. September 1951 =LM\n§ 42 b StGB Nr 3). Daß das Gesetz als gemeingefährlich schon\n\nden ansieht, der eine Gefahr für Leib oder Leben auch nur\neines einzelnen setzt, ergibt ein Vergleich mit der Bestimmung des § 315 Abs 3 StGB.\n\nRichtig ist, daß auch bei festgestellter Gefährlichkeit\ndes Beschuldigten die weitgehende Maßnahme der Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden darf,\nwenn mildere Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen (BGH NJW\n1951, 450). Die im Urteil gegebene Begründung, daß eine\nandere Möglichkeit zur Sicherung nicht bestehe, ist zwar\nknapp, 1&Bt aber erkennen, daß das Landgericht die in Frage\nkommenden anderen Maßnahmen geprüft, jedoch für den Sicherung\nzweck als unzureichend angesehen hat. ‚Hiergegen ist aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-04/2-str-471-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-04/2-str-471-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.224810+00:00"}}