{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-06-01_2_StR_127_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-06-01","aktenzeichen":"2 StR 127/56","doktyp":null,"leitsatz":"Wer mit Mundraubvorsatz in ein Gebäude\neinsteigt, dann aber wertvolle Gegenstände\nentwendet, ist wegen schweren Diebstahls\n(§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) zu bestrafer. (Im\nAnschluss an RGSt 14, 312).\n\n2. Gesetz» StGB § 243 Abs 1 Nr 7\n\nRechtssatz:Wer in diebischer \\bsicht ein bewohntes Gebäude zur Nachtzeit unbemerkt betreten hat,\nohne besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung zu treffen, hat sich nicht \"eingeschlichen\" i.S. d. § 243 Abs 1 Nr 7 StGB.","text_plain":"2244 009\n\nzür das Nachschlagewerk! rn\n“ u ‘ zu 3 und 4\nFür die «mtliche Sammlung\n\n1. Gesetz: StGB §§ 370 Abs 1 Nr 5, 243 Abs I: Nr 2\n\nRechtssatz:Wer mit Mundraubvorsatz in ein Gebäude\neinsteigt, dann aber wertvolle Gegenstände\nentwendet, ist wegen schweren Diebstahls\n(§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) zu bestrafer. (Im\nAnschluss an RGSt 14, 312).\n\n2. Gesetz» StGB § 243 Abs 1 Nr 7\n\nRechtssatz:Wer in diebischer \\bsicht ein bewohntes Gebäude zur Nachtzeit unbemerkt betreten hat,\nohne besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung zu treffen, hat sich nicht \"eingeschlichen\" i.S. d. § 243 Abs 1 Nr 7 StGB.\n\nAktenzeichen: 2 StR 127/56\nUrteil des BGH vom 1. Juni 1956 LG Osnabrück\n\n“.\n\nun\n\n2 StR 127/56\n\nin NNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache '\ngegen\n\nden Maurer Friedrich G ER zus TB. dort E\ngeboren am EEE 1929, z.2t. in Untersuchungs-\n\nhaft, :\n\nwegen Diebstahls i.R. U.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nan -\n\nFE 2\nnn pen\n= u\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GB in der Verhandlung,\n\nOberstsatsanwalt Dr. WERE >: der Verklindung\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nnen “_ zw.\nz war PLA 5 27725\n= 7 - -\n\num. wen.\nu 7 -\n\nr\n\n-\n2\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 3. November 1955\nim Strafausspruch im Falle 2 (Lagemann) aufgehoben,\nausserdem im Gesamtstrafausspruch,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lanäügericht zurückverwiesen.,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als rückfäliigen\nDieb wegen zweier einfacher und sieben schwerer Diebstähle\n\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurssilt-\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg:\n\ni. Die Revision hält § 244 Abs 2 StPO darum für verletzt, weil die Strafkammer über die Höhe destatsächlich\nentstandenen Schadens keinen Beweis erhoben habe. Diese\nRüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, auf weichem Wege der Tatrichter die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel er hierzu hätte\nbenutzen müssen (BGHSt 2, 168).\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision kat die Stralkammer die Vorschrift des § 267 Abs 5 StPO nicht dadurch\nverievzi, dass sie nicat ausdrücklich die Gründe argegsben\nhat, die für die Höhe der Gesamtstrafe massgebend waren.\nDer Betrag Ger verwirkten Einzeistraien, den die Jesarmı-\nstrafe nicht erreichen durfte, ergibt zusammengerechnet\ni8 Jahre und 3 Monate Zuchthaus, Die erkannte Gesamtstrafe\nliegt mit fünf Jahren Zuchthaus so weit unter jener Grenze, dass sie einer besonderen Begründung nicht mehr bedurfte.\n\n3. Zum Fall 8 geht das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten aus, dass er in das Gebäude des\nGastwirts Din nur eingestiegen ist, um dort ein Glas\nBier zu trinken, und dass er erst nach vollendetem Einsteigen den Entschluss gefasst hat, andere Sachen fort-\n\nzunehmen, Die Revision meint, dass der Angeklagte nur wegen\n\neinfachen Diebstahls bestraft werden dürfe, weil er nicht\n\"in Diebstahlsaksicht eingestiegen sei\", sondern \"seine\n\n..\n\n2 +\n\nen ERSETZEN 2\n...- e . je\n\nr\nDI\n\nBene\n\nAbsicht auf Mundraub gerichtet\" habe. Diese Rüge geht\nfehl. § 370 Abs 1 Nr 5 StGB regelt als Sondergesetz soiche\nFälle des Diebstahls und der Unterschlagung, die wegen\nder Menge oder des Wertes der entwendeten Gegenstände eine\nmilde Beurteilung verdienen. Mundraub ist also nach den\näusseren und inneren Tatbestande nichts anders ais Diebstahl oder Unterschlagung, Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof z.B. räuberischen Diebstahl angenommen, wenn\nder Täter nach Begehung eines Mundraubes den Tatbestand\ndes § 252 StGB verwirklicht hat (BGHSt 3, 76). Auch wer in\nein Gebäude einsteigt, um daraus Gegenstände der in § 370\nAbs 1 Nr 5 StGB bezeichneten Art zum alsbaldigen Verbrauch\nzu entwenden, tut dies in diebischer Absicht. Wie das Reichsgericht seit der Entscheidung RGSt 14, 313 ständig ausgesprochen hat, ist für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung\nder Vorstellung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich;\n\ner bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstardes verengt, erweitert oder sonständert. Der Bundesgerichtshof hat\nsich dieser Rechtsprechung in der nichtveröffentlichten Entscheidung 3 StR 863/52 vom 5. März 1953- angeschlossen. Anders könnte nur zu entscheiden sein: wenn der Täter seine\nursprüngliche Absicht überhaupt aufgibt und sich dann erst\nerneut entschliesst, etwas zu stehlen. So lag aber der Fall\nhier nicht. Ein neuer Vorsatz des Angeklagten scheidet nach\nden Feststellungen aus. Er hat nämlich, bevor er überhaupt\ndie Gasträume erreichte, wo er Bier erwarten konnte, weiä\nund zwei Armbanduhren gestohlen. Deshalb hat das Landgericht\nden § 243 Abs 1 Nr 2 StGB zutreffend angewandt.\n\n4. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten im Falle 2 (IB). Hier wendet die strafkammer zutreffend § 243 Abs 1 Nr 2 StGB, daneben aber unrich“\ntig auch Abs 1 Nr 7 dieser Vorschrift an. Der Angeklagte\n\nT\n\nbemerkte in den frühen Morgenstunden, dass ein Mann aus einen\n\nKraftwagen ein Paket in den offenen Flur des Hauses des\nGastwirts und Bäckermeisters Ip ir Sp prachte\nund dort abstellte. Als der Wagen fortgefahren war, ging\nder Angeklagte in den Flur. Da er jedoch erkannte, dass\ndas Paket nur Zeitungen enthielt, ging er in dem Flur weiter und gelangte durch die jeweils offenen Türen zunächst\nin die Bäckerei unä sodann in die angrenzende Gastwirtschaft. Hier entwendete er dann, zum Teil unter Erbrechen\neines Zigarrenschrankes, verschiedene Sachen und Geld. Ein\nbloss geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachtzeit,\n\nwie es hier gegeben ist, genügt nicht zur Anwendung des § 243\n\nAbs 1 Nr 7 StGB. Zum \"Einschleichen in diebischer Absicht\"\nim Sinne dieser Vorschrift gehört mehr; sonst wäre von ihr\njeder nächsliche Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude betroffen. Die Absicht, einen so umfassenden Tatbestand aufzustellen, hätte der Gesetzgeber einfacher und deutlicher\nzum Ausdruck gebracht. Ein Dieb handelt fast immer heimlich;\nzu diesem für jeden Dieb typischen Verhaiten muss noch irgend eine Vorsichtsmaßregel,eine listige Art der Ausführung\n\nhinzukommen, um die Tat zu einem Verbrechen im Sinne des § 243\n\nAbs 1 Nr 7 zu machen (vgl hierzu RGSt 10, 280: Der Dieb hatte die Schuhe ausgezogen und die Haustür geräuschlos geöffnet; und HRR 1939 Nr 660: Der Dieb war auf allen Vieren\nden Korridor entlang an der Küchentür vorbeigeschlichen,\nhinter der er einen Schafenden wusste). An derartigen Vorsichtsmassnahmen des Angeklagten fehlt es hier; daher entfällt seine Bestrafung aus § 243 Abs 1 Nr 7 StGB. Das führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 2, weil das Landgericht die Höhe der Einzelstrafe auch hierfür ausdrücklich\n\nERBEN R “ ns\n=” De Se Fe bad) = RER\nDE - -\n\nsı8\n\n[2.5 0705\nee\n\ndamit begründet hat, dass der Angeklagte bei den schweren\n\nDiebstählen \"entweder a u ßBerdem ein Behältnis er-\n\nbrochen oder zur Ausführung der Tat mehr Energie aufge-\n\nwendet hat\". Damit entfällt auch teilweise die Grundlage\n\nfir den Gesamtstrafausspruch; auch er ist daher aufzuheben,\n\nBaldus Dr.Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-01/2-str-127-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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