{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-28_2_StR_335_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-28","aktenzeichen":"2 StR 335/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 335/56\n\n2244 080\n\nmm m im m war cin dad u un\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Leka H im zevorene DB aus\nOn dei SC, geboren ar ED 1555\n\nin SED. Kreis AM, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2!. September 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ill»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n28. Mai 1956, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndr\n\na\n\ngx\nIo,\n\n&\nho»\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes\nzu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Die Revision der\nAngeklagten rügt die Verletzung des sachlichen und des\nVerfahrensrechts; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. zum inneren Tatbestand stellt das Schwurgericht\nfest, daß die Angeklagte ihren Ehemann töten wollte; sie\nhabe gewußt, daß E 605 ein tödliches Gift sei, habe längere Zeit mit dem Gedanken gespielt, ihren Ehemann zu beseitigen und habe ihm. das Gift \"heimtückisch, d.h. unter\nbewußter Ausnutzung seiner Arglosigkeit und Wehrlosigkeit\"\nbeigebracht. Es fehlt indessen jede Feststellung, in welcher\nWeise, bei welcher Gelegenheit und mit welchen Mitteln\nsie das Gift dem Verstorbenen beigebracht hat; das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht den Begriff der Heimtücke rechtsfehlerfrei angewandt\nhat. Diese lückenhaften und unvollkommenen Feststellungen\nsind ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung\ndes Urteils führt.\n\n2. Bei der neuen Verhandlung wird auch der äußere\nTatbestand sowie ‚SER: Tötungsvorsatz der Angeklagten weiter\nzu klären sein. Die bisherigen Feststellungen ergeben,\ndaß bei einer Vergiftung mit E 605 der Tod des Opfers hinnen einer Stunde eintritt, der Ehemann HgB aber erst\nnach Mitternacht oder in den frühen Morgenstunden gestorben ist. Es fehlt an jeder Feststellung, daß zu der sich\nhiernach ergebenden Tatzeit, nämlich 11 Uhr abends oder\nspäter, Hm, der gegen 8 Uhr abends nach Hause gekommen\nwar und bald Abendbrot gegessen und Tee getrunken hatte,\nnoch etwas zu sich genommen hat. Es fehlt ferner an einer\nFeststellung, ob dem HB E 605 in der starken flüssigen\n\n£f\n\noder in der erheblich schwächeren Pulverform beigebracht -\nwurde; im letzteren Fall oder, wenn dieser Fall nicht\nausgeschlossen werden kann, wäre zu prüfen, welche Menge\n\nzur Tötung eines Menschen erforderlich ist und ob die\nAngeklagte die Wirkung auch des Pulvers kannte oder\n\nbedingt in ihren Vorsatz aufgenommen hatte.\n\nAngesichts der auffallenden Tatsache, daß im Körper\ndes Verstorbenen, der früher schon zwei Schlaganfälle erlitten hatte, auch eine erhebliche Menge Barium gefunden\n4 wurde, wird es sich empfehlen, einen Obergutachter über\nf die Todesursache zu vernehmen, zumal da die erhebliche\n\\ Verschiedenheit des schriftlichen und des mündlichen Guth achtens des Professors WB durch den im Urteil angegebenen Grund nicht erklärt wird. Abgesehen davon, daß\ndem Sachverständigen Professor WM bei Durchsicht der\nAkten die Vornahme der Natronlaugenprobe schwerlich verborgen geblieben sein kann, kann Professor WB durch\ndie Genauigkeit der chemischen Untersuchung nur zu der\nSchlußfolgerung gebracht worden sein, daß die Wahrscheinlichkeit der Beibringung von E 605 größer geworden ist,\n\ni ohne daß dadurch aber die Möglichkeit des von ihm erwogenen natürlichen Erstickungstodes während eines nächtlichen\ni Anfalls ausgeschlossen wurde.\n\ni\n\nSchließlich wird das Schwurgericht auch näher\nerörtern und prüfen müssen, ob bei Ausschluß eines Selbstmordes jede andere Aufnahme des Giftes ausscheidet und\nnur eine vorsätzliche Tötung durch die Angeklagte möglich\nist.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr.Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-28/2-str-335-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-28/2-str-335-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.930479+00:00"}}