{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-26_2_StR_322_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-26","aktenzeichen":"2 StR 322/55","doktyp":null,"leitsatz":"2. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nStFrG 1954 § 13; StPO § 450\n\nDas Hauptzollamt kann ale Hebenkiäger die\nDurchführung des selbständigen Verfahrens\nbeantragen Dies kann auch durch Handlıuı-\ngen, die den Willen deutlich erkennbar\n\nmachen, geschehen (im Anschluß an BGHSt 7,\n\n356).\nStPO §§ 48 ff, 431 Abs 3\nIst Einziehungsbeteiligtier eine Aktien-\n\ngesellschaft, so können ihre Vorstandsmitglieder nicht als Zeugen gehört werden.","text_plain":"N Tachschl W | Y ,\n\n| mn mn nn nme men in an nn nn nn en\n\nL Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nStFrG 1954 § 13; StPO § 450\n\nDas Hauptzollamt kann ale Hebenkiäger die\nDurchführung des selbständigen Verfahrens\nbeantragen Dies kann auch durch Handlıuı-\ngen, die den Willen deutlich erkennbar\n\nmachen, geschehen (im Anschluß an BGHSt 7,\n\n356).\nStPO §§ 48 ff, 431 Abs 3\nIst Einziehungsbeteiligtier eine Aktien-\n\ngesellschaft, so können ihre Vorstandsmitglieder nicht als Zeugen gehört werden.\n\nAktenzeichens 2 StR 322/55\nUrteil des BGH vom 26. Mai 1956 IG Köln\n\nTo Tannen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Vertreter %alter L sus DW (Schweiz),\ndort geboren am 1910,\n\n2. den Kaufmann Karl-iIeinz von der H EEE aus Ei bei\nTB (GE), geboren am 1915 1: ru ,\n\nwegen Abgabenhinterziehung und in dem selbständigen Einziehun.sverfahren, Einziehungsbeteiligtes Tirma Back & Co &G,\"ern\n\nhat der 2 Strafsenat des Bundesgerichishcfs auf die mündliche\nVerhandlung vom 25. Mai in der Sitzurg vom 26. Mai 1956, an\nder teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollantes Köln-Mitte, wird das Urteil des Landgerichts\n\nin Köln vom 21. Kai 1954 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1.) im Strafausspruch und Gesamtstrafausspruch,\nsoweit die Angeklagten verurteilt sind,\n\n2.) hinsichtlich der Einziehung von 724 kg Margarine.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIn übrigen wirä die Revision des Nebenklägers verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n»ie Angeklagten benutzten im Jahre 1949 die Liebesgabenaktion des Auslandes für die notleidende deutsche 3svölkerung,\num Befreiung von Abgaben für Lebensmittel, die als angebiche Geschenksendungen ausländischer Spender eingeführt\nwurden, zu erlangen und die hochwertiger. Levdensuittsl gewinnbringend auf üem schwarzen Markt zu verkaufen.\n\nDie Streikamner hat verurteilt:\n\nDen Angeklagten IB, unter Freispreckung im übrigen,\nwegen Zortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu\ngechs Konater Gefängris und Zu einer Geldstrafe von 5 000 DH,\nersaizweise für je 250 DU einen Tag Gefängnis;\n\nden Angeklagten von der HB wegen gewerbsmäßiger Abzabenhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, zu.einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 Di, ersatzweise für\nje 30 DM ein Tag Gefängnis, sowie zu einer weiteren Geldstirafe von 5 000 DM, ersatzweise für je 250 DM ein Tag Gefängnis, außerdem beide zur Leistung von Wertersatz:\n\nDurch dasselbe Urteil hatte die Strafkammer die früheren\nMitangeklagten Ta. Du: EEE: HU: PER\nund Ob freigesprochen, den früheren Mitangeklagten Liu\nwegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung, die früheren Kitangeklagten KB und ZB unter Freisprechung im Übrigen\nwegen Abgabenhinterziehung, Be in zwei Fällen, verurteilt\nAuf Grund der strafbaren Handlungen des BE hatte sie einen\nMeil der sichergestellten Lebensmittel, die von der Firma\nBB & Co, SA. WEB, eingeführt und deren Figentum waren,\neingezogen»\n\nLas Yaustsollemt VB Lat als Heberkiüger üsvision in Richtung gesen sämtliche Angeklagten in vollen\nUnfange eingelegt. Nach Einlegung der Revision hat die\nStrafkemmer das Verfahren gegen die früheren litangekiaxten\nnach dem Straffreiheitsgesetg 1954 eingestellt, Der Einstellungsbeschluß ist rechtskräftig geworden- Das persönliche Strafverfahren gegen diese Witangeklagten ist daher\nerledigt und die Revision insoweit ninfällig. Inwieweit\nauf die Revision das Verfahren als selbständiges Verfahren\nwegen der Einziehung fortgeführt ist, ist später zu erörtern.\n\nDie Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Strafbare Hardlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der\nFirma BE & Co, AC DW.\n1.) Taten der Angeklagten IC una von der Hg.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten Tin\nund von der Hg von Kitte März bis Juni 1949 durch den\nfrüheren Mitengeklagten X hei der Zollbehörde veranlaßt,\ndaß die Einfuhr erheblicher Lebensmittelmengen durch die\nFirma BEE: Co, so von 77 602,3 kg Rohkaffee, 1 107,2 kg\nRöstkaffee, 10 071,5 kg Reis, 87 514 kg Schokolade, 28 514,5\nKakao, 18 644 kg Schmalz u.A., von Abgaben freigeschrieben\nwurde.\n\nDiese Lebensmittel waren von dem früheren Nitangeklagten Be an das Auslieferungslager des Kg in Vin\n& una an ein Transitlager in DEE gesanat worden.\nDer Zollbehörde wurde vorgetäuscht, es handle sich um Spenden\nder Organisation \"Sun TB, schweizerisches Patronats-\n\nkomitee\" für das Te in “ER. Die Angeklagten\n\nwußten, daß das Patronatskomitee seine frühere Zusage, die\n\nLebensmittel zu zahlen und den Ruin zu =pende”:\nx\n\n[i—a mir. R\n\nwr\n\n- 4.\n\nzurbckxeso.en Khatıo,und wollten sie nun zun Teil für Gescherksiste verwerten, im übrigen aber auf dem ashwarzen Markt alı-\n:eizen,. um sich laufend Einnahmen zu verschaffen,\n\n[27 2\n\nJie Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten\nsish dadurch einer gemeinschaftlichen, fortgesetzten, gewerfeaäßigen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, iet\nrechtsirrtunsfrei. Eine Abgabenhinterziehung hat die Strafkemmer hierbei verneint hinsichtlich der Lebensmittel. üäie\nvon den Angeklagten in 28 000 Geschenkpakten an des Rn\n\nGE unentzeitiich angegeren wurden. Es handelt\nsich hier um folgende Mengen:\n\n4 375,- kg Robkaffee,\n3 500,- kg Schokolade,\n11 045,5 kg Reis,\n25 313,8 kg Zucker und\n18 881,5 kg Teigwaren..\n\nZu Recht beanstandet die Revision dies als rechtlich\n“ehlerhaft. Voraussetzung für die Anerkennung als Liebessabensendung und für die Freistellung von Abgaben nach den\neinschlägigen Vorschriften der JEIA und der Zollverwaltung\nwar nicht nur, daß die Lebensmittel vom Ausland eingeführt,\nsondern daß sie von einem Spender im Ausland bezahlt wurden.\nHier wollten jedoch die Angeklagten im Einvernehmen mit dem\nfrüheren Hitangeklagten Oskar Bee der Lieferfirma E73 Co\nin Ben die eingeführten Waren aus den linnahmen der Schwarzmarktgeschäfte mit ihnen bezanlen. Ohne rechtliche Bedeutung\nist hierbei, daß die Angeklagten einen Teil der Lebensmittel,\ndie sie ebenfalls selbst bezahlten, zur Tarnung ihrer Schwarzmarktgeschäfte unentgeltlich an das REED 2 -\ngeben. Die Angeklagten haben sich somit auch hinsichtlich\ndieser Lebensmittelmengen einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziebung schuldix gemacht. Das Revisionsgericht konnte von\nsick aus diese Antrcheidung treffen. Einer Änderung des\n\nUrteilesusspruchs bedurfte es insoweit richt, da die Angekia.;ten wegen n fortcesetzter, gewerbsmäßiger Abgapbenhintorziekung verurteilt sind und die Hinterziehung der Abgaben\nzür die Lebensmittel in den 28 000 Geschenkpaketen ein\nTeilakt der fortgesetzten Handlung ist, wie bereits Ankıage und Eröffnungsbeschluß angenommen haben.\n\nJeäoch auß das Urteil im Strafausspruch und somit auch\n\nin Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, da sie durch\nden Rachtsfehler beeinflußt sein können. Die Aufhebung er-\n\nstreckt sich auf den Ausspruch über den Wertersatz, den\ndie Angeklagten zu leisten haben. Bei der neuen Entscheidung\nwird die Strafkammer hierbei zu berücksichtigen haben, daß\nauf Wertersatz nicht zu erkennen ist, soweit sie unter Umständen weitere Lebensmittel als bisher einzieht.\n\nEiner Einstellung auf Grund des § 3 StFrG 1954 steht\nnach den bisherigen Feststellungen bereits § 9 Abs.2 aa0\n\nentgegen. R\n\n2.) Freispruch des Tag. a\nDen Angeklagten 1 hat die Strefkammer mangels\n3ew:ises freigesprochen, soweit ihm die Anklage eine Nit-\n\nwirkung bei den strafbaren Handlungen der Ay CUP:\nCE unc Li hinsichtlich der Waren in dem früheren\n\nAuslieferungslager TEE zur Last legte. Der\nAngeklagte bestritt hier jede Kenntnis und Beteiligung. Die\nStsrafkanmer hat unter Würdigung der Aussagen der übrigen\nAngeklagten und Zeugen seine :iinlassung nicht für widerlegt gehalten.\n\nWeiter hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, soweit ihm eine strafbare Handlung hinsichtlich\ndes Auslieferungslagers in Karlsruhe, dessen Leitung die\nF:ırma \"GO\" hatte, vorgeworfen wurde. Auch hier hat sie\n\nx\n\n-6-\n\nseine ginlaesung nicht für widerlegt eracktet, er habe eich\nur die Geschäfte mit den Waren aus diesem Lager nicht zeküunmsrt und Jamit nichts zu tun gehabt.\n\nsie Zevisionr, die in vollen Unfange eingele;t ist,\ngreift hier nur unzulässigerweise die Feststellungen und\ndis Beweisführung des Tatrichters an. Soweit sich die Rüge,\ndie Strafkammer habe ihre Aufklärunrgspflickt verletzt, auch\nkierauf bezieht, ist sie unbeachtlich, da die Revision nicht\ndie einzelnen Beweismittel bestimmt angibt. die die Strafkanner hätte benutzen müssen. Insoweit ist die Kevision\ndaher unzulässig.\n\n5.) Kitbaltuns der Firma BW & Co, S:A. BW.\n\nDie Strafkammer hat es abgelehnt, die Firma BE & Co,\n\n» DB nach § 416 AiäbgO für Geldstrafen und Verfahrenskosten haftbar zu erklären, soweit die Angeklagten Li\nund von der fig verurteilt worden sind. Hiergegen wendet\nsich die Revision des liauptzollamtes. Da das Urteil gegen\ndie Angeklagten Is und’ von der Hg in Strafausspruch\naufgehoben wird, hat die 'Strafkanner in der neuen Verhandlung\nwieder zu prüfen, ob. die 'nebenbeteiligte Firma haftet. Hier:\nbei ist darauf hinzuweisen, daß die bisherigen Feststellungen entgegen der Ansicht: der Strafkammer es nicht recht-Tertigen, eine solche Haftung bei ID zu verneinen.\n\nDer frühere kitangeklagte Be hatte bereits 1948 den\nAngeklagten Im mit der Leitung seines Büros und Lagers\nin gg beauftragt, Über die er Geschenkpakete nach Frankreich bis zum Verbot durch die französische Regierung im\nOktober 1948 versandte. Als die Firma BEE & Co sich dem\nLiebesgabengeschäft mit Deutschland zuwandte und Oskar BB\nin Frankfurt ein Auslieferungslager errichtete, schloß der\nangekla.te IB für die Firma EB 5 Co den Yertrag mit\nAam als Leiter des Auslieferungslagers bestellten Ai\n\n-7-\n\nat Er wurde auch nach dem Tode des SB zur Überprüzun,\nnach TB zeschickt Der Inhaber der Speditionsfirma\nKB in VB ist nit ICE in Verbindung getreten,\num in das Liebesgabengeschäft der Firma SB : Co einzeschaltet zu werden. ICE het hicrauf dem früheren “itengeklagten BED vorgeschlagen, das Lager des KB als Auslieferungslager zu benutzen, worauf Be auch einen entsprechenden Vertrag nit MB abschloß. Im war es\nweiter, der die Verbindung mit dem Reg\n\nin FB nerstellte, mit dem schweizerischen Patronatskomitee\nverhendelte und eine, wenn auch später wieder rückgängig\ngemachte, Zusage über Geschenksendungen im Werte von\n60.000,- Dii erreichte. Der frühere kitangeklagte 3 hat\nauch IE nit der alleinigen Abwicklung des ersten Geschäfts. nämlich der Lieferung von 900 Geschenkpaketen,\nbeauftragt und ihm weitgehende Kitwirkung bei der Durchführung der weiteren Geschäfte ermöglicht. Tip hat\n\nu.a. die Rechnungsbeträge auf das Konto der Firma BB >3:A.\nüberwiesen und mit von der Hgg die :Freischreibung der\nWaren durch ‚den früheren Mitangeklagtön Kg bewirkt.\n\nHiernach kann es:kaumzwd.felhaft söin, daß der Angeklagte\nBevollmächtigter der Firma BEP & Co im Sinne der §§ 102 ff,\n'107, 416'Abs 1 RAbgO war. Der Begriff des Bevollmächtigten\nist hierbei weiter auszulegen, als das dem bürgerlichen\nRecht entspricht. Als solcher ist auch der verdeckte Stellvertreter und darüber hinaus jeder anzusehen, den der Auftraggeber tatsächlich dazu bestellt, Handlungen im Rechtssinne für ihn vorzunehmen, und ihn dadurch in die Lage versetzt, über Vermögensstücke des Auftraggebers tatsächlick\noder rechtlich zu verfügen (RGSt 72, 240, 245). Die Strafkemmer stellt zwar nur fest, daß der frühere Kitangeklagte\nSskar BED, nicht auch die Firma BEP & Co, ICE beauftragt hat, bei der Abwicklung der Liebesgabengeschäftve\n\n-8-\n\nzwrirken und insbesondere auch die Freischreibung von Absctbe, durch das Firansemt su erreichen. Nach dem Urteil hatte\njedosh die Firma den litangeklagten Oskar 3 unfassende\nHandlungsfreiheit eingerüumt, ihm demnach die tatsächliche\nzacıt=etellung anvertraut, für sie zu handeln. ?ei den Umfeng der Geschäfte entsprach es aber offensichtlich dem\n\nSinn dieses Auftrages, daß 3@WB damit auch ermächtigt sein\nsollte, durch Untervollmacht einen anderen, hier Im».\nebenfalls zum Bevollmächtigten der Firma zu bestellen und\n\nso eine 3eziehung zwischen ihr und IB zu begründen,\naus der besondere Rec: te und Pflichten erwuchsen. Ist dies\nder Fall, sind die Voraussetzungen des § 416 Abs 1 RAbaO0\ngegeben (RGSt 73, 123; 74, 368). Die Nebenbeteiligte haftet\ndann, auch wenn sie selbst die Tat des LEE nicht durch\neigenes Verschulden ermöglicht hat (RGSt 73, 292; BGiIst 2,\n\n' 320, 323).\n\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte\nhierbei nicht etwa nur gelegentlich der Ausführung seiner\n. Obliegenheiten die Verfehlung begangen hat, was die Strafkammer rechtlich fehlerhaft bei dem früheren Mitengeklagten\nBr | angenommen hatte. Er wirkte bei der Abwicklung der\nals Liebesgebensendungen getarnten Geschäfte mit. In unmittelbaren Zusammenhang damit stand die Befreiung von\nden Abgaben, die nötig war, um die beabsichtigten Schwarzrearktgeschäfte tätigen zu können. Wenn auch die deutschen\n“ransportunternehmer gegenüber den Zollbehörden zur Inne-\n“ haltung und Überwachung der abgabenbestimmungen verpflichtet\n\"eren, verhandelte der Angeklagte doch nit Einverständnis\ndes frliheren Nitangeklagten BB zusammen mit dem früheren\nKitangeklagten KB nit den 3eamten der Zollbehörde und\nveranlaßte durch den gutgläubigen Egg die Freischreibung\nvon Abgaben. Er erweckte dabei den Anschein ordnungsgemäßer\nLiebesgabensendungen, was ihm nur auf Grund der ihm von\n\n13\nfern\ner\n\n-Y..\n\niskar Bm ei: ngeräunten stellung möslich war; damit hat cr die\nTat dei Ansführung seiner Obliegenkeiten begangen (KG5t 74,\n368)\n\nFaile die Strafksmmer in der neuen Hauptverkandlung dezu\nkommt, eine Haftung der Firma BEP : Co zu bejahen, trifft\ndiese aber nur die gegen den Angeklagten IB auszesproci:ene\nGeldstrafe und die hierauf treffenden Verfatrrenskosten, nicht\nauch ien Wertersatz (RGSt 71, 2, 4; 74, 368, 370):\n\nIm übrigen mußte die Strafkammer, auch wenn sie verneinte, daß ICE Bevollmächtigter sei, prüfen, ob er nicht\nAngiöstellter des Uskar BB war, und ob nicht eine Haftung\nder Firma in diesem Falle nach § 416 Abs 2 RAbgO besteht,\nda Cskar SB nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl und Beaufsichtigung aufgewandt hat. Daß dieser selbst\nzum Teil an den Taten des IE beteiligt. war, würde die\nHaftung der Firma nicht ausschließen (RSEBL: 3957, ° '521)o\n\nBei der neuen Verhandlung ‚hat der Nebenkläger Gelegen-\n‚heit, die ihm notwendig erscheinenden Beweisamträge zu stellen,\ninsbesondere darüber, daß der Präsident des Verwaltungsrat6s\nder Firma BED & Co dem Angeklagten ICE schriftliche: .\nVollmacht erteilt hat, über die Warenbestände des Auslieferungslagers des KM in VE zu verfügen; insoweit hätte auch\ndie Aufklärungsrüge Erfolg gehabt, da die Frage der Voll- -\nmachtserteilung durch ‚den Präsidenten des Verwaltungsrates .\nier Firma DB & Co von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung sein kann,\n\nMinzuweisen ist dabei, daß, wie die Revision zutreffend\nvorträgt, die \\itglieder des Verwaltungsrates der Firma 3 &\n$.A. nicht als Zeugen vernommen werden können, soweit die\n?irua von dem Verfahren betroffen wird. Personen, welche\nfür die Geldstrafen und Kosten haften, die dem Täter oder\neinem Teilnehmer auferlegt werden, oder die ein kecht an den\n\n- 10 -\n\nger Finziermag untsserliegenden vwegenständen haben, sind nach\n421, 445 Babgl als kebenbeteiliste in Ferfahren beizuzieisn\nSie nanen hierbei nach § 431 Abs 3 StPO die Befugnisse seines\nAngeklagten (RGSt 69, 32). Der Hebenbeteiligte ist demnach,\njedenfalls soweit: sich das Verfahren gegen ihn richtet, Partei.\nDies schiie$t sckon begrifllich aus, daß er Zeuge sein karu:\n(RGSt A6, 88; 89, 52, 37): Hier ist Nebenbeteiligte eine\nschweizerische Aktiengesellschaft. Der Verwaltungsrat dieser\nGesellschaft hat sie, gleich wie der Vorstand einer deutschen\nAktiengesellschaft, auch gerichtlich und außergericltlich zu\nvertreten (§§ 707, 712. 717 ff, 721, schweiz.OR ‚Steiger, Recht\nd.Akt.G. i:d.Schweiz S 209, 227). Die Witglieder des Verwaltungsrates können daher in deu Verfehren, in dem dis Aktiengesellschaft die Stellung eines Einziehungsbeteiligten hat,\nnicht Zeugen sein.\n\nlinsichtlich des Angeklagten von der HE enthält das\nUrteil keine ausreichenden Feststellungen über seine Stellung\nund üibsr seine Befugnisse. Die Strafkammer wird daher insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären und hiernach zu entscheiden. haben, ob die nebenbeteiligte Firma auch für die\ngegen den Angeklagten von der EB ausgesprochene Gelästrefe\nund die hierauf treffenden Verfahrenskosten zu haften hat.\n\nEiner Aufhebung des Urteils bedurfte es insoweit nicht,\nda das lLandgericht die Strafen neu festsetzen und dabei über\ndie hiervon abhängige Haftung der Nebenbeteiligten entscheiden muß,\n\n4.) Einziehung.\n\nDie Strafkammer hat von den im Lager \"en.\nvo unü KEÜB HDeschlagnahnten Lebensmitteln, die von\nder !irma DEEMB& Co eingeführt und deren Eigentum waren,\neinen geringen Teil eingezogen, hinsichtlich dessen sie eine\nibgabenhinterziehung des früheren Hitangeklagten Oskar Ben\n\nZür erwiesen hält. Die Einziehung der weiteren beschlag--\nnsl:nlen Waren hat sie abgelehnt, desgieichen die Einziehung\nder in Ausiieferungslager Kim beschlagnahnien Bestände, da sie insoweit eine strafbare Zoll- oder Steuerverfehlung des früheren Hitangeklagten Oskar DB verneint.\n\nFür eine Einziehung von Waren, die Gegenstand der den übrjgen\n\nfrüheren lHitangeklagten vorgeworfenen strafbaren Iandlungen\nwaren, hat sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für\ngegeben erachtet.\n\nDie Revision beanstandet, daß nicht sämtliche beschlagnahmten Waren eingezogen wurden. Sie meint, die Strafkamner\nhabe zu Unrecht sugenommen, daß der frühere Mitangeklagte\nS@B Hinsichtlich der weiteren, nicht eingezogenen Lebenamittel sich keiner Abgabenhinterziehung schuldig gemacht\nhabe, Außerdem habe sie rechtlich fehlerhaft eine Sinziehung\nauf Grund der Taten des Läderach abgelehnt.\n\na) Selbständiges Verfahren, a\n\nAueh a we ee\n\nDas Verfahren gegen den früheren NMitangeklagten Oskar BB |\n\nund die anderen Mitangeklagten, außer IMDB und von der U R\nist nach Einlegung der Revision auf Grund des Straffreiheits-\n\ngesetzes 1954 eingestellt worden. Von dem Straferlaß und der\nEinstellung wird jedoch die Maßnahme der Einziehung nicht\nberührt. Sie wird in einem selbständigen Verfahren angeordnet, das sich nach §§ 430 ff StPO richtet. Anhängige\nVerfahren werden insoweit weitergeführt (§ 15 Abs 1, 2, 4,\n\n5 StFrG). Dies gilt auch für das Revisionsverfahren.\n\nVoraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens\nist nach § 430 Abs 1 StPO, daß die Staatsanwaltschaft den\närtrag stellt oder wenigstens ihren willen zur Durchführung\nder \"inziehung zu erkennen gibt (EGH in HyW 1953, 874 unä\n3GiSt 7. 35€). :!ier hat nur das Hauptzollamt als Neben-Kläger, nicht auch die Steaatsanwaltscnaft, Revision einge-\n\n+\n\n- 12 -\nieys. Or auch Jer Kebenkläger die Weiterführung des Yarfsbrens scibatändig beantragen kann, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1955 (BGTISt 7. 356,\n3E£) offengelassen. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn\ndas kauptzollamt Nebenkläger ist.\n\nDas Hauptzollamt gilt nach § 1 Abs 1 Wr 2 FVG als\nFinanzamt im Sinne der Reichsabgabenordrung. Es hat demnach gleich dem Finanzamt nach §§ 467 Abs 1, 472 RAbgO die\nteante eines Nebenklägers und im Falle des § 472 Abs 2 sosar \"dieselbe Stellung wie die Staatsanwaltschaft\", Diese\nBefugnis, sich am Strafverfahren zu beteiligen, ist ihn\nnicht zur Geltendmechung eigener Belange eingeräumt; es\nist dadurch vieimehr ähnlich wie die Staatsanwaltschaft\nzu einem zerichtsverfassungsmäßigen Glied der staatlichen\nCiruafverlolgungsbehörden bestellt und als solches berufen,\nın der Stellung eines Nebenklägers, unter Umständen soger\nals änkläger, zur Vertretung allgemeiner gesetzlicher 3elange an der Steuerstrafrechtspflege mitzuwirken (RGSt 60,\n189). Dementsprechend ist ihm aber auch das Recht zuzuerkennen, ebenso wie die Staatsanwaltschaft die Weiterführung\ndes selbstänäigen Verfahrens zur Entscheidung Über die Einziehung in einem Steuerstrafverfahren selbständig zu beantre zen und herbeizuführen,\n\nEine Überleitung in das selbständige Verfahren ist\nnach dem Gesetz erst nach Einstellung des Verfahrens mögich. Das Eauptzollamt hat seine vor der Einstellung des\nVerfahrens eingelegte Revision nach der Einstellung aufrecht erhalten, jedoch keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, daß es die Fortführung des Verfahrens zuu Zwecke der\nSirsiehung beantragt. “it seiner Revision erstrebt es aber\nvor allen die Einziehung aller beschlagnahmten Waren: Es\nLegt eiagekend dar, da3 rach seiner Auffassung bei der gesebenen Sachlage das Gesetz eine Zinziehung säwtlicher be-\n\n- 13 -\n\nschlagnahmten Waren recitfertige und daß die ütrafkamaer hier.\nvon rechtlich fehlerhaft abgesenen habe. Ss habt hierbei\nnervor. da3 es sich nacıı seiner Ansicht um einen der größten\nSchmugglerfäile handle, bei dem die Zollbefreiung Zür Geschenkserdungen ausländischer Spender mißbräuchlich in Anspruch genommen wurde. Gerade wegen der 3edeutung des Yer-Tahrens und des Umfanges der Schnugeelgeschäfte hält es die\nEinziehung der sichergestellten erheblichen YWarenmengen auch\nfür notwendig. Diesem gesamten Prozeßverhalten irt aber kier\näie stillschweigende Erklärung des Hauptzollamtes zu entnehnen, daß es nach der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens die Fortführung des selbständigen Verfahrens\nwegen der Einziehung will. Die Entscheidung des Zundesgerichtshofs vom 14. Juni 1955 (BGE1St 7, 356) steht nicht\nentgegen. Sie fordert nur, daß die Staatsanwaltschaft oder,\nwie hier der Nebenkläger, nach der Einstellung des persönlichen Verfahrens nach pflichtgemäßen Ermessen prüft, ob\n\nder Antrag auf Fortführung im selbständigen Verfahren geboten ist und hiernach seinen Entschluß dem Gericht kurd\ngibt, schließt aber nicht aus, daß dies auch stillsckweigend\ndurch Handlungen, die den Willen des Berechtigten deutlich\nerkennbar machen, geschehen kann (s. auch BGII in NJW 1953,\n874)»\n\nAllerdings hat der Nebenkläger seine Ausführungen darauf\nbeschränkt, daß er, abgesehen von dem Angeklagten TAEEB.\ngezen den das Strafverfahren noch anhängig ist, eine Einziehung auf Grund der Steuervergehen des früheren Mitangeklagten BB pegehrt, da er nur sie als eine ausreichende\nGrundlage für diese Maßnahme hält. Demnach bezieht sich der\nAntrag auf Fortführung des selbständigen Verfahrens nur\nsuf ihn, nicht auch auf die anderen früheren ıitangeklagten-\n\n- 14 -\n\nGrenäiuge für die Zinziehung ist die Feststellung, da?\nein: stralbare Abgabenhinterziehung vorliegt. Es ist daker\nzu vrüfen, ob die Strafkammer zu Recl:it eine weiters Schuld\ndes Zrüheren Mitangeklagten BB verneint und deshalb die\nEinziehung der übrigen beschlagnalımten Lebensmittel auf\nwrund seiner Verfehlüngen abgelehnt hat. Dis Einstellung\ndes Verfshrens steht dieser Prüfung nicht entgegen; denn\nsie bezweckt nicht die Verurteilung des BB zu Strafe und\nKosten, sondern nur die Feststellung, ob die Voraussetzungen Tür eine Sinziehung vorliegen (RGSt 50, 386, 390).«\n\nZugleich ist auf Grund der Revision aber auch zu untersuchen, ob die bisherige Anordnung der Einziehung rechtlich\nbegründet ist (§§ 301, 390, 397 StPO). Hierbei ist allein\nzu beanstanden die Einziehung von 724 kg Bargarine.\n\nSie Strafkammer hält zu Recht eine Einziehung nur insoweit für möglich, als nach Abzug der Waeren,hinsichtlich deren\nder frühere jitangeklagte BB einer Zollhinterziehung nicht\nzu überführen ist, noch sichergestellte Bestände vorhanden\nsind. Nach den Feststellungen wurden beschlagnahmt u.a.\n\n2 724 kg Margarine. Keiner strafbaren Handlung hat sich De\nnach Ansicht der Strafkammer hinsichtlich einer Menge von “\n3 750,5 kg schuldig gemacht. Es müßten demnach auch hier,\n\nwie die Strefkammer bei Rohkaffee, Zucker und Teigwaren annimmt, sogar Transitbestände an Margarine zur Ausgabe gelangt sein, so daß eine Einziehung des noch vorhandenen\nAsstes an Margarine entfiele. Die Strafkammer wird üaher\n\nden Sachverhalt in dieser Richtung noch aufzuklären haben.\nInsoweit ist auch das selbständige Verfahren weiter zu\nführen,\n\nDegegen ist die Revision unbegründet, soweit sie die\nEinziehung weiterer beschlagnahmter Lebensmittel auf Grund\nder Handlungen des Oskar Be erstrebt.\n\n- 15 -\n\nDis Strafksmmer hat keine strafbare Handlung ües früheren\nzitsngeklegten BB hinsichtlich der 23.005 auszegetenen Ge-.\nschenknakete angenommen. Zei 990 Paketen ist lies nicht zu beanstanden, ds hier BER noch nicht wußte, iaß das Fatrcnatskomitee keine Zahlung leistete, und Aie Auslieferung für\nordaungegemäß hielt. Hinsichtlich der übrigen 27.100 Pakete\nist die Auffassung der Strafkammer, eine Abgabenhinterziehung\nliege nicht vor, rechtlich fehlerhaft, wie bereits oben bei\nICE und von der HE ausgeführt ist. Auf die Tinziehung hat dieser Rechtsfehler jedoch keinen Einfluß, da\ndie Ware nicht mehr vorhanden ist und daher nicht mehr eingerogen werden kann.\n\nDie Strafkammer hat weiter verneint, daß BB sich einer\nAbgabenhinterziehung schuldig gemacht hat, soweit Lebensmittel\nentgegen seiner Weisung, sie als Transitgut gesondert zu lagern,\nals Liebesgabensendung beim- Finanzamt gemeldet und freigeschrieben wurden, außerdem bezüglich der Bestände, die der\nAngeklagte Läderach zur Verdeckung der Fehlmengen aus dem\nTransitlager DOG in. das lager der Firma PB in\nRED verbringen und freischreiben ließ. Entgegen dem Vorbringen der Revision sind die Erwägungen der Strafkanmer hierzu\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe hier ihre Aufklärungsvrflicht verletzt, greift nicht durck. Sie ist schon deshalb\nunheachtlich, da die Revision nicht die einzelnen Beweismittel bestimmt angibt, deren Benutzung sich der Strafkamier\naufdrängen mußte: Das Vorbringen, das Gericht habe die vorhandenen 3eweismittel nicht voll ausgeschöpft, vermag die\nVerfahrensrüge nicht zu begründen, da das Revisionsgericht\ndies nicht nachprüfen kann. Im übrigen erörtert die Strafkammer eingehend den Wert der Vorermittlungen, insbesondere\ndas frühere Geständnis des Angeklagten von der ZB. rält\n\nI\nr\nGN\n\nl\n\n„Js ster nieht für sine eusreickende Grundlage einer Verurteiilung Es iet auch kein Verstoß gegen § 245 St?0 ereismtlich, da alle 3eteilisten, auch der Nebenklüger, auf\ndie Drhebung weiterer 3eweise verzichtet haben. Soweit\n\nüle Hevision dıe Feststellungen und die geweiswürdigung\n\nder Tatrichters angreift, ist dies im Revisionsverfahren\nunzulässig. Darauf, da3 der Nebenkiäger andere Folgerungen\nzieht als die Strafkammer, kann die Revision nicht gestützt\n\nwerden,\n\nDies gilt auch für die im Auslieferungslager in Kun\nberchlagnahmten Waren. Auch hier greift die Revision nur unzuläissigerweise die Feststellungen und die Beweisführung\ndes Tatrichters an. Die Aufklärungsrüge dringt auch hier\nuicht äurch Daß sich dem Gericht die Vernehmung dep Zeugen\nSt zufärängte, ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen\nder Revision über die Aussage dieses Zeugen ist nichts zu\nentnehmen, was die Annahme der Strafkammer, Be sei mit\nder ordnungswidrigen Verwendung dieser Waren nicht einverstanden gewesen, ausschließt. Der Brief des Cm an\nie Firma BB & Co war bereits in der Anklage aufgeflihrt.\nund somit. der Strafkammer bekannt. Daß sie ihn nicht gewürdigt hat, iet nicht ersichtlich. Auf die Behauptung,\ndaß sie den früheren Kitangeklagten ZB nicht auch unter\nVo-halt des Briefes befragt habe, kann die Revision nicht\ngestützt werden (BGH'- 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1955)-\n\nDie Strafkammer hat somit rechtlich fehlerfrei eine\nAbgabenhinterziehung des früheren Hitangeklagten Jg über\nden von ihr angenommenen Umfeng hinaus verneint. Vie kinsiehung weiterer Waren. als bereits angeordnet, ist daher\nauf Grund der strafbaren kandlung des BB nicht möglich.\nEiner Erörterung, ob BB sich einer Steuergefährdung nach\n§ 402 RibgO schuldig gemacht hat, bedarf es nicht, da diese\nkeine Einziehurg ermöglicht.\n\nI\npet\n|\n\n»} zanziehun, in dem Strafysrfahren gegen den Ankek\\ssten\n\nGegen den angeklagten IC ist das Verfauren noeu\nerhänsig Üb auf Grund seiner Verfehlungen die Einziehung\n“lässig ist. ist deher in dem gegen ihn noch unhängigen\nStrafverfahren und nicht im seibständigen Einziehungever- -\nfalıren zu entscheiden,\n\nDer angeklagte hat sich der Abgabenhinterziehung hinsichtiich sämtlicher Lebensmittel im Lager EEE und\nxD schuldig gemacht. Auszuscheiden haben 2.000 kg Margarine\nund 150 kg Rokkaffee, die im Lager u waren, da\nsie nicht freigeschrieben wurden. Die Ansicht der Strafkammer, eine üinziehung sei nicht möglich, da der Angeklaste\nkeine 3cziehungen zu der Nebenbeteiligten, der Firma Die & Co,\nunterhalten habe, die die iaßnahme rechtfertigen, geht fehl.\n„ls bereiis ausgeführt, ist es nach den bisherigen Feststellungen kaum zweifelhaft, daß der Angeklagte Bevollnächtigter der Firma Bi & Co war. Bejaht die Strafkamner\ndies, ist eine Einziehung weiterer Warenbestände als bisher gerechtfertigt, selbst wenn die Nebenbeteiligte kein\nVerschulden trifft (BGHSt 2, 320).\n\nAuch wenn die Strafkammer verneint, daß der Angeklagte\nBevollmächtigter war, wäre eine Einziehung zulässig, wenn\ndie Nebenbeteiligte der Vorwurf einer auch nur leichten\nFahrlässigkeit träfe. Die Strafkammer hätte daher in diesem\nFelle zu prüfen, ob die Nebenbeteiligte die erforderliche\nund von ihr auch billigerweise zu erwartende Sorgfalt bei\nder Durchführung der Geschäfte beobachtet hat. :ijerbei wäre\nvon Bedeutung nicht nur, ob sie die von ihr geforderte Sorgfalt gegenüber dem Angeklagten IEEB, sondern auch, ob\nsie diese gegenüber ihren Vertreter DB ausgelibt hat, da\nsie ibn umfassende Hendlungsfreiheit eingeräumt und so in\n\ndie Lage verveizt hat, IE die strafvaren Hanälungen\nzu srröelichen.\n\nSine swrafbare handlung des Angeklagten EM nat\ndie Strsfkanmmer, wie bereits dargeiegt, hinsickslich der\nDeren {2 Auslisferungslager vi zu echt verneint.\nTasöweit ist daner auch eine Finziehung in den ätrafverfahren gegen Il nicht möglich.\n\n5.) Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer das Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten Sin - Te.\nDom .ına FEB abgetrennt und nach § 205 StPO ::...\n\n“© = und das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten\nCE nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt\nkat. Eine Revision ist gegen diese Beschlüsse nicht zulässig,\nso Aaß die Ausführungen des Nebenklägers hierzu nicht zu\nerörtern sind.\n\nII Weitere Tat des Angeklagten von der Hg.\n\nGemeinschaftlich wit dem Schweizer Kaufmann Heus\nbewirkte der Angeklagte von der H@WB im Frühjahr 1949 unter\nVorlage unricktiger Namenslisten angeblicher Empfänger von\nLiebesgabenpaketen bei dem Zollamt Frankfurt-Westhafen die\nFreischreibung von Abgaben für Lebensmittel, die Hein\naus der Schweiz eingeführt hatte. Die Ware setzten sie auf\ndem schwarzen harkte ab.\n\n#egen dieser Tat hat die Strafkammer den Angeklagten\nwegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DH,\nersatzweise ein Tag Gefängnis für je 30 DM, verurteilt.\n\nDie Revision des Hauptzollamts greift das Urteil in\nvollem Umfange an und rügt Verletzung des sachliehen Rechts.\nsie erstreckt sich somit auch auf diese Verurteilung.\n\n- 19 -\n\nDie rechtliche Beurteilung der Tat des Angeklagten zeigt\nkeinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch r!chy\nbastehen bleiben, da nicht ausgeschlossen ist, daß auch er durch\ndie rechtlich fehlerhafte Feststellung des Umfanges der\nSchuld des Angeklagten im Zusammenhang mit den Lieferungen\nder Firma BB & Co beeinflußt ist.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die\nStrafkamner auch zu prüfen haben,ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anwendbar ist. Sie nimmt an, daß der Angeklagte\nwohl bei den Geschäften mit den Lieferungen der Firma\nBEE & Co, nicht jedoch bei der mit HB begangenen\nTat aus Gewinnsucht gehandelt habe. Sie hat jedoch die Frage\nder Gewinzsucht nicht geprüft unter dem Gesichtspunkt des\n§ 9 Abs 2 StFrG 1954, sondern spricht nur allgemein im Rahmen der Strafzumessung von einem gewinnsüchtigen Handern.Möglicherweise hat sie also diese Kennzeichnung nicht im Sinne\ndes gesetzlichen Begriffs der Gewinnsucht vorgenommen (vgl\nB&ÜHSt 1, 388). Bejaht sie auf Grund der neuen Verhandlung,\ndaß der Angeklagte beide Straftaten aus Gewinnsucht, das\nheißt aus einer ungewöhnlichen, sitilich besonders anstößigen\nSteigerung des Erwerbseinnes heraus begangen hat, scheidet\nStraffreiheit. nach § 9 Abs 2 aaO aus. Hält sie dagegen ein\ngewinnsüchtiges Handeln nur bei der fortgesetzten Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Lieferungen der Firma BE & Co\nfür gegeben, ist Straffreiheit für die mit HB be gangene\nTat gewährt, falls sie keine höhere Strafe hierfür für angezei&t hält, da die bisher ausgesprochene Freiheitsstrafe\nund die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe die in § 2\nStFrG bestimmte Grenze nicht übersteigt und der Angeklagte\nvor der Tat noch nicht bestraft worden ist (BGHSt 6, 312;\n\n‚ 250). Die Straffreiheit erfaßte dann auch den Auseprucn\ntung ron Wertersatz in diesem Falle (B3’ISt 5, 304)-\n\n&\nzur Leis\n\nDr, Dotterweich Werner\n\n3aldus\nDr. Schalscha Toepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-26/2-str-322-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-26/2-str-322-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.895355+00:00"}}