{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-25_2_StR_96_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-25","aktenzeichen":"2 StR 96/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tür das Nadschlagework;\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n2243 007\n\nGesetz; StPO § 22 Nr 4\n\nRechtssaizı Zum Begriff der \"Sache\" iS des § 22 Nr 4\nSTPC.\n\nAktenzeichens 2 StR 96/56\nUrteil des BGH vom 25. Mai 1956 16 Bonn\n\n2.858, 25/55.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Redakteur Paul Wilhelm W in aus BE, geboren\n\nm GE 1922 in cup. Xro:: TEmmmmEn.\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs !n der Sitzung\nvom 25. Mai 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Schalseha\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ern\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 16. Juni 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandiung urä Entscheidung, auch Über\ndis Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht\nin Köln zurückvrerwliesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn.\n\n- 2.\n\ngründe:\nDis Ssrafkammer hat den Angeklagten wegen üÜbler Nacı-\nrede verurteiit. Seine kevision ist begründet.\n\nDie Revision beanstandet es, daß Landgeri>hiadirektor\nSCHERER üsr ordentliche Vorsitzende der 2, greden Strarkammer, bei der Eröf£rımg des Verfahrens nicht mitgewirkt\nind 32 der Hauptvrerhaendlung nicht den Vorsilz geführt Aaie\nSie meint, die erkennende Strafkammer sei auch aus anüeren\nGründen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.\n\n1. Landgerichtsdirektor Sl wer nach § 22 Nr A\nStPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil\ner \"in der Sache\" als Staatsanwalt die Ermittlungen gegen\nden Angeklagten geführt hatte. Die Revision zieht dies in\nZweifel, weil die Tätigkeit des Landgerichtsdirektors\n\n‚Schröder nicht das gegenwärtige Verfahren betroffen habe.\n\nLandgerichtsdirektor SEM war als Staatsanwalt\nin dem Verfahren gegen den Angeklagten tätig, das gegeu\nihn wegen seines Aufsatzes \"Der Fall Dr, AB\" in der\nWochenzeitung \"Rheinischer Merkur\" vom 12. Dezember 1952\neingeleitet worden war. In dem gegenwärtigen Verfahren\nist dem Angeklagten zur Last gelegt, die in dem bezeichneter Aufsatz gegen Dr.AB erhobenen Vorwürfe in einen\nSchreiben vom 13. Februar 1954 gegenüber Dr OB\nwiederhoit zu haben, Auch dieses Verfahren hei also a\nerster Linie den Aufsatz des Angeklagten vom 12. Dezember\n1952 zum Gegenstande, Die Entscheidung im zweiten Verfehren ist nicht möglich, ohne daß dic Strafkammer den ınhalt\ndes Aufsatzes des Angeklagten vom 12. Dezember 1952 auslegt. Diesen Inhalt zu ermitteln, ist aber die Aufgabe des\ndamaiigen Staatsanwalis Sp gewssen.\n\nNYarııı\nPl\n\nBei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 22\nNr 4 S5PO gegepen, Die \"Sache\" im Sinne dieser Vorschrift\nbedeutet allerdings regelmäßig das Strafverfahren, las die\nVerfolgung derseiben Straftat gegen dieselbe Person zum\nGeganstand hat, Sinm und Zweck Jen § 22 Nr 4 StPC Ternleten es jedoct, seine Anwendung auf diesen Feii zu beschräik\nTnsoweit pesteht cin wesentlicher Unterschied zur Vorsciri?\ndes § 23 Ans 2 StPO über den Ausschluß des Untersurhüungsrie\nters von der Mitwirkung a)s erkennender kichter, Dcert han..\ndelt es sich «m sine Ausnahme von dem ailgemeinen Grundsatz der Strafprozedordnung, daß die der Mitwirkung als\nerkennenäer Richter vorausgehende richterliche Tätigkeit\nin der Sache keine Befangenheit begründe {vgl RGS5 50, 322,\n524; 62, 229, ?%02). Als Ausnahmevorschrift verträgt 5 23\nAbs 2 StPO keine ausdehnende Auslegung. Das Reicksgericht -\nhat deshalb wiederholt ausgesprochen, daß der Untersuchungs\nrichter nur dann als erkennender Richter ausgeschlossen sei,\n‘ wenn er die Voruntersuchung wegen derselben Straftat {im\nSinne des § 264 StPO) und gegen dieselbe Person geführt hat.\nHat er z.B, die Voruntersuchung nur gegen den Tier geführt,\nso ist. er in dem Verfahren gegen den Anstifter oder Gehilfen\n‚ nicht als erkennender Richter ausgeschlossen (vgl RGSt 62,\n314, 317). Für § 22 Nr 4 StPO hat das Reichsgericht gerade\n\"den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen (vgl RGSt 57;\n275). Es hat auch sonst für den Ausschluß nach § 23 Abs 2\n“StPO nur wesentliche Untersuchungshandlungen gelten lassen,\n2ür den Ausschluß nach § 22 Nr 4 StPO dagegen jede noch 80\ngeringfügige und rein formeile Tätigkeit für ausreichend\nerklärt (vgi RGSt 6i, 415 einerseits; RG4St 28, 53; 55, 115\nandererseits). Darüber hinaus ist der erkennenäde Senat der\nAusicht, daß die Voersckrift des § 22 Nr 4 StPO eine Beschränkung auf den Fall der Tatgleichheit im Sinns des § 25\nStPO richt verträgt. § 22 Nr A StPC verfolgt ein weiteres\n\nPr\n\nZiel elsa § 2% Ans 2 StEC; er wili das Strafrerfahran nich!\nnur gegen Voreingenzcmmenneit schützen, sondern schon den\nSshein eines Verdachts der Parteilichkeit vermeiden (RGSt\n\"9, 267). Das ergibs sich u.a, daraus, daß nicht nur der\nin äer Sache tätig gewesene Staatsanwalt, sondern auch\nder Verteidiger vom Richterami ausgeschlossen ist. Deshalb darf Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr 4 StPO nicht\nausnahmslos als Tatgleichheit nach § 264 StPO verstanden\n\nwerden. Der Schein der Parteilichkeit kann auch sonst gege-\n\nben sein. Es kommt auf den Einzelfall an. Jedenfalls }iegt\nhier Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr 4 StPO vor, weıl\neine strafrechtiiche Würdigung der jetzt dem Angeklagten\nzur Last gelegten Tat überhaupt nicht möglich ist ohne\nBeurteilung des Aufsatzes vom 12. Dezember 1952, der der\nGegenstanä der Ermittlungen des damaligen Staatsanwalts\nSchröder war.\n\nLandgerichtsäirektor Sgßß nat deshalo mit Recht\nweder an der Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt noch\nin der Hauptverhandlung den Vorsitz geführt. j\n\n2. An der Verhandlung hat als Vertreter der beauftragte Richter HM teilgenommen. Rr ist Mitglied der\n3. großen Strafkammer. Nach der Geschäftsordnung vertreten\nsich die Mitglieder der 1. und 2. großen Strafkammer und\nder 2, und 3. großen Strafkammer. Der Vorsitzende der\nKammer, bei der die Vertretung notwendig wird, beruft den\nVertreter in der Reihenfolge ein, daß jeweils mit dem dem\nDienstalter nach jüngsten Mitgliede begonnen wird. Diese\nBestimmung ist nach der diensslichen Erklärung des landgerichtspräsidenten so zu verstehen und gehandhabt worden,\ndaß es im Ermessen des Vorsitzenden lag, ieweils zwischen\nzwei Richtern, nämlich einem der 1. Kemmer und einem der\n\n3. Kamner, zu wählen, Das widerspricht dem § 54 Ans 1 ir\nVerbirdwung mis § 65 Abs 1 5 » Na:h diesen Vors:hriften\nhat des Präs’äiwm die ständigen Mitglieder der einzelnen\nKammern und für der Fell ihrer Verhinderung die vegelmäßigen Vertreter zu bestimmen (vgl BGHSt 3, 755). Das Präsict.n\ndar? es nicht dem Vorsitzenden überlassen, weuı er im Einzel.\nfalle als Vertreter heranzieht,. Der beauftragte Richier Hg\nWWEB hat also an? Grund einer Geschäftsordnung an der Verne mitgewirkt, die das Gesetz verletzt. Die Syrafkammer\nar daher nicht crärungsmäßig besetzt. Die hierauf gestützte\nRüge der Revision nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. so daß-es dahi ngestellt bleiben kann,\nob die Strafkammer, wie die Revision meint, auch aus anderer\n\nGründen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen ist.\n\nBei dieser Sachlage bedürfen die übrigen Revisicnsrügen\nkeiner Erörserung, Der Senat hat von der Vorschrift des $ \"54\n\nAbs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Werner\nDr.Schalscha - Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-25/2-str-96-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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