{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-25_2_StR_321_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-25","aktenzeichen":"2 StR 321/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 321/53\n\nIS\n\n2243 02E\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsacke\n\ngegen\n\n1:) den Geschäftsführer Karl K aus\n\nM geboren am in HM:\nKreis G\n\n2.) den Studienassessor Adan N ar\ngeboren am ( 1914 in Rum nien),\n\n3.) die Witwe Anita ie . m aus KB\n95,\n\ndort geboren am\n\n4.) den KElektromechaniker Heinrich _C aus\nTOO zeboren am 1915 in Fu’\n\nSchweiz.\nwegen Abgabenhinterziehung u.a:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nCberstaatsanwalt Dr. (EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers, des Hauptzoll-\n\namntes KO, wird das Urteil des Landgerichts\n\nin Köln vom 28. Februar 1951 dahin abgeändert,\ndaß der Ausspruch Über den bedingten Erlaß der\n\ngegen die Angeklagten Kg: www, 7\nund C ausgesprochenen Strafen wegfällt.\n\nDie Kosten des Kechtsaittels haben die Ängeklagt\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Straikammer nat verurteilt;\n\nden Angeklagten Ki wegen gemeinschafilicher, fortgesetzter und zewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, wegen fort--\ngesetzter und gewerbsmäßiger Absabenlehlerei sowie wegen fortgesetster KEonopolhehlerei zu einer Gesamtstrafe von sieben\nKonaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 2.000,- und 1.000,- DE,\nersatzweise für je 50,- DM ein Ta.; Gefängnis,\n\nden Angeklagten N wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter\nund gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM, ersatzweise\nfür je 50,- DM ein Tag Gefängnis,\n\ndie Angeklagte Anita. ZU wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Abgsberhinterziehung zu\n\nsieben Monaten Gefängnis und zu einer Gelästrafe von 5.000,—- DM,\nersatzweise für je 50,- DM ein Tag Gefängnis,\n\nden Angeklagten iii wesen gsmeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu sieben Honaten Gefängnis und zu einer Gelästrafe von 3-00°,- Di, ersatzweise;für je 50,- DM ein Tag Gefängnis, außerden sänt-\n‚liche zur Leistung von Wertersatz.\n\nSie hat weiter ausgesprochen, daß die ausgesprochenen Strafen\nunter der Bedingung erlassen werden, daß die Angeklagten\n\nbis zum 14. September 1952 kein Verbrechen oder vorsätzliches’ Vergehen verüben.\n\nDas Hauptzollant EB als Nebenkläger hat, nachdem es in der Tauptverhandlung nach Verkündung des Urteils\n\"auf Rechtsmittel bis auf die Frage der Amnestie\" verzichtet\nhatte Revision eingelegt, soweit die Strafen gemäß § 2 abs 2\nStPrG 1949 bedingt erlassen worden sind. Sie rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts, da § 12 StFrG 1949 Streflreiheit bei\nSteuervergehen ausschlisße. Das Rechtsmittel hat ürfolg-\n\nDas Hauptzollamnt beschränkt seine Revision auf den Ausspruch über den bedingten Erlaß der ötrafen nach § 2 kos 2\nStfr&G 1949. Dies ist zulässig. Der bedinste Straflerlaß nach\n§ 2 Abe 2 aaC bringt kein Verfahrens-, sondern ein Vollstreckungshindernis. Er setzt ein rechtskräftiges Urteil\nvoraus. Das Gericht hat seine Entscheidung über Schuld und\nStrafe zu treffen, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines\nbedingten Stralerlasses (364St 7. 97). Das !lauptzollamt\nkonnte daher rechtswirksam seine Revision auf den von dem\nSchuld- und Strafausspruch trennbaren Ausspruch über den\nbedingten Straferlaß beschränken. Im übrigen ist das Urteil durch den Reckhtsmittelverzicht rechtskräftig.\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 StFrG vor,\nist die Strafe, sobald das Urteil rechtskräftig ist, erlassen. Die im Gesetz vorgesehene Bedingung ist hierbei\nauflösender Natur. Da § 2 Abs 2 StTrG ein Vollstreckungshindernis bringt, obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, der Vollstreckungsbehörde und unter\nUmständen dem Gericht, das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvolletreckung nach § 458, 462 St?C berufen ist. Die erkennende Strafkammer war hiernach nicht\nzuständig zur Entscheidung über den bedingten Straferlaß\n(BGHSt 7, 186, 189). Es war nicht ihre Aufgabe, sich über\ndie Aussetzung und den Erlaß der Strafe in dem Urteil zu\näußern; der Ausspruch muß daher wegfallen (R6St 75, 371).\n\nEs obliegt nun der Strafvollstreckungsbehörde und unter\nUmständen den zur Entscheidung über die Zulässigkeit der\nStrafvollstreckung zuständigen Gericht, zu prüfen, ob die\nausgesprochenen rechtskräftigen Strafen erlassen sind. Ein\n£rlaß nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 scheidet hierbei\naus. da § 12 aaO Steuer- und lionopolvergehen von der Straffreiheit ausschließt (BGESt 1, 74 und NW 51, 811).\n\n-4-\n\nDagegen ist nicht ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen eines Straferlasses nach § 3 i1.Vm 5 2 Abs 1 StfrG 1954\nvoriiegen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-25/2-str-321-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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