{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-25_2_StR_156_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-25","aktenzeichen":"2 StR 156/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ul:\nEi\nBe\n\nR, 156.56 2243 024\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Healschullehrer Dr. Werner Wolfgang 5 (EEEEEED\n\naus DEE. geboren ur u 1903 ir sum\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Mai 1956, an der teilgenomien haben:\n\nBenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Düsseldorf von\n\n6, Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jandgericht in Köln zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDE FUE ne\nre\n\nDer Angeklagte hatte einer Bekannten, der Serviererin\nCGEEEER versprochen, ihrer zwölfjährigen Tochter Brigitte\neinige Nachhilfestunden in der französischen Sprache zu\ngeben, Gleich in der ersten Stunde, die in seiner Wohnung\nstattfand. nahm er unzüchtige Handlungen mit dem Kinde\nvor. Von der deswegen gegen ihn erhobenen Anklage des\nVerbrechens nach §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3, 73 StGB\nhat ihn die Jugendschutzkamner freigesprochen. Sie hält\n§ 174 Nr 1 StGB aus Rechtsgründen nicht für anwendbar\nund im übriger den Angeklagten nach § 51 Abs 1 SiGB für\nnicht zurechnungsfähig, weil er infolge eines pathologischen\nRauschzustandes unfähig gewesen sei, seiner Einsicht in das\nUnerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hält § 267 Abs 5\nStPO für verletzt, weil die Urteilsgründe nicht eindeutig\nergäben, warum das Landgericht üle als erwiesen angenonmenen Tatsachen für nicht strafbar erachtet habe; sie\nrügt auch die Verletzung des’ sachlichen Rechts durch\nNichtanwendung der §§ 176 Abs 1 N? 3 und 330 a StGB. Die Sachrüge hat Erfolg:\n\n1. Das Landgericht kommt bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abschließend zu dem\nErgebnis, daß er zur Meizeit \"infolge einer durch pathologischen Rauschzustand bedingten Bewußtseinsstörung unfähig\nwar, seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat gemäß zu handeln\"\n(UA 16). Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststeilung\nauf den ersten Blick dem Wortlaut der Ausführungen auf Seite\n15 der Urteilsgründe zu widersprechen scheint, sein Tolgerichtiges und planmäßiges Handeln schließe \"zwar die Annahme\n\naus. der Angeklagte habe nicht mehr die Fähigkeit gehabt.\ndas Unerlaubte seines Tuns einzusehen und danach zu handeln,\nDie durch das \"zwar\" schon angekündigten 838 3%7.sätzlichen\nDarlegungen der folgenden Sätze zeigen aber, das die Strafkammer aus der Planmäßigkeit des Handelus nur auf äie\nEinsicht s fähigkeit des Angeklagten geschlossen\nhat. nicht aber auch von seiner Hemmungsfähigkeit überzeugt war. Die Worte \"und demgemäß zu handeln\" sind offenbar\nversehentlich hinzugefügt worden. Dann aber ist § 267 Abs 5\nStPO nicht verletzt,\n\n2: Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\nbei Begehung der Tat infolge des Alkoholgenusses unzurechungsfähig war. Dann aber iot es ein Rechtsfehler,\ndaß die Anwendbarkeit des § 330 a StGB nicht geprüft worden\niss. Diese Prüfung war auch nicht, wie die Verteidigung\nmeint, darum überflüssig, weil § 330 a StGB nach der\nRechtsprechung nur anwendbar sei, wenn der Alkohol- oder\n„..gonstige Rauschgiftgenuß die \"einzige Ursache\" der Zurechnungsunfähigkeit war. Hierzu hat der Bundesgerichtshof\nschon ausgesprochen, daß eine mitwirkende Ursache der\nZurechnungsunfähigkeit, die nicht von außen kommt, sondern\nin einer Eigenschaft des Täters liegt, einer Bestrafung aus (\n§ 330 a StGB nicht entgegenstehen kann (BGHSt 1, 196, 198).\nBei dem von der Verteidigung als \"paralleler Fall\" bezeichneten Sachverhalt, den das Reichsgericht für nicht unter\n§ 330 a StGB fallend ansah (HRR 1939, 1561), war nach\nder Berauschung. Äurch Alkohol ein &uBß er e s Ereignis\neingetreten, das für die Zurechnungsunfähigkeit mitursächlich war, nämlich ein Schlag mit der Bierflasche auf\nden Kopf des Täters (ähnlich RGSt 70, 85). Den pathologische\nRauschzustand des Angeklagten führt das Landgericht darauf\nzurück, daß er zur Tatzeit infolge einer Hirmatrophie auf\nAlkoholgenuß \"abwerig reagierte\", d.h. mit \"Enthemmung\n\n.\n\n- A -\n\nunä TZehlender Beherrschung der Triebregungen, sowie mit\nmangelnder willentlicher Steuerung\". Als mögliche Mitursache dieser anomalen Alkoholempfindlichkeit werden noch\nweitere organische Schäden, nämlich vegetative Dystonie\n\nund eine schwere Herzschädigung, sowic prychopathische\nCharakterzüge erwähnt. Eine solche Überempfindlichkeit\n\ngegen Alkohol auf Grund körperlicher oder psychischer\nVeranl.agung hat des Reichsgericht, soweit ersichtlich,\n\nnie als eine Mitursache der Zurechnungsunfähigkeit angesehen, die die Anwendung des § 330 a StGB ausschließen\n\nkönnte (vgl RGSt 73, 12; DR 39, 992, 125 HRR 38, 190;\n\n1940, 587). Das muß auch dann gelten, wenn die überempfindlichkeit des Angeklagten mit durch die Unfälle\nverursacht sein sollte, üle er früher erlit;en hat\n(Verschüttung bei Luftangriff 1943 und Artilleriebeschuß 1945,\nFall aus der Straßenbahn 1950). Die schon vor dem Alkoholgenuß bestehende Überempfindlichkeit kann höchstens für _\n\ndie Frage von Bedeutung sein, ob der Täter sich fa hr.iässi g in den die Zurechnungsfähigkeit ausachließenden Rausch\nversetzt hat. Eine solche Fahrlässigkeit des Angeklagien\n\nist aber nach den bisherigen Urteilsfeststellungen umsoweniger auszuschließen, als er schon 1951 wegen seines\nchronischen Alkoholmißbrauchs und einer schweren depressiven\nVerstimmung arbeitsunfähig und wegen der gleichen Erscheinungen vom 22. Januar bis 28. März 1953 in stationärer\nKrankenhausbehandlung gewesen war.\n\nDas Revisionsgericht hat von der Möglichkeit des\n§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrags des Oberbunderanwalts.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-25/2-str-156-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-25/2-str-156-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.834663+00:00"}}