{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-24_2_StR_467_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-24","aktenzeichen":"2 StR 467/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür dic Amtliche Sammlung! 2243 CO&\n\ndesetz: owi@ § 4; GewO §§ 14, 148 Abe ! Nr 3\n“ HandwO 88 ı Abs 1, 111 Abs ! Hr 13 StGB § 74\n\nRechtesatzı Das gesetzwidrige Betreiben eines Hand-\n= werks (OÖrdnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs 1\nund 111 Abs 1 Wr 1 HandwO) und das Unterlassen der Anzeige von dem Beginn dieses\nBetriebes (Übertretung nach §§ 14, 148\nAbe 1 Nr 1 GewO) sind nicht \"dieselbe Handlung\"1.8. von § 4 Abs 1 OWiG.\n\nAktenzeichen: 2 StR 467/55\n\nBeschl. des BGH vom 24. Mai 1956 0LG Koblenz\n\n2 StR A67 ns\n\n— 0, |\n\n3eschiu3\n\nIn der Bußgeläsache\n\ngegen\n\nden Polsterer Johenn W EB zu: Tu:\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die Handwerksordnung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts iu der Sitzung vom 24. äei\n956 beschlossen:\n\nDas gesetzwidrige Betreiben seines Eand-\n\nwerks (Ordnungswidrigkeit neh \"SR 1 £ss \\ und 71\nAbs i Nr 1 HandwO) und das Unterlassen\n\nder Anzeige von dem Beginn dieses Betrie-\n\nbes (Übertretung nach §§ 14, 148 Abs i\n\n‘Nr i GewO) sind nicht \"dieselbe Hand-\n\nlung\" i.S. von § 4 Abs 1 OWiG.\n\nGründesz\n\nDie Bezirksregierung in Xoblenz setzte gegen den\nBetroffenen durch Bescheid vom 29. Dezember 1954 gemäß\n$ ii1 Abs 1 Nr 1 HandwO ivim§§ 7 Abs 1 und 2, 48 bis 53\nund 73 OWiG wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 HandwO eine\nGeldbuße von 30 IT& feet, weil er gegen Entgelt im Juli\n1954 für eine Familie RS ir Pe zei 3atratzen aufgearbeitet und etwa Znde August oder Anfang\nSeptember ‘954tei einer Fanilie Kgihbieselbst ein Zimner “a.esler; hatte, ohne in dsr Hand„erisrolle eiuxetragen zu sein. Schon vorher, nämlich äureh den reckis-\n\nkräftig gewordenen Strafibefehl von 19. Oktobe. '954, hatte\ndas Amtsgericht in Bad Kreuznach auf Grund des geschilderten Sachverhalts wegen übertretung nach §§ 14, i48\n\nAbs 1 Nr ! GewO gegen ihn eine Geldstrafe von 20 DM verhängt. Auf den gemä2 § 54 OWıG gestellten Antrag des\nBetreffenen auf grrichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht in Koblenz den Bußgeldbescheid, als auf einer\nVerletzung des § 4 Abs 1 OWiG beruhend, aufgehoben. Hiergegen hat die Bezirksregierung gemäß § 56 OWiG die Rechtsbeschwerde eingelegt:\n\nDas Oberlandesgericht in Koblenz hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich sber durch den Beschluß des Schieswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9 Dezaber 1953\n(GoltdArch 1954, 126) gehindert. Dieser Beschluß geht davon aus. daß das Betreiben eines stehenden Gewerbes entgegen der Vorschrift des § 1 Abs 1 HandwO und die gegen\n§ 14 GewO verstoßende Unterlassung der Anzeige von dem\nBeginn dieses Betriebes nicht \"dieselbe Handlung\" im Sinne\ndes § 4 Abs * OWiG seien. Das Oberlandesgericht in Koblenz h:t darum die Sache nach § 121 Abs 2 qva IV m. 8.56\nAbs 5 OWiG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Bei-den Entscheidungen lag der gleiche Sachverhalt zugrunde: Der\nBetroffene hatte banäwerkliche Arbeiten verrichtet, ohne\nin.der Handwerksrolle eingetragen zu sein und ohne den Beginn seines Gewerbebetriebes der zuständigen Polizeibehörde\nangezeigt zu haben.\n\n8 121 Abs 2 GVGE dient dem Zweck, die Einheit der\nRechts;rechung zu wahren. Daher beä:rf es einer Entscheidung über cine dem Bundesgcrichtshof nach dieser Vorschrift\nzugeleitete Rechtsfrage rur denn. wenn diese Frage für die\n\ntscheidung in der Sache selbst von Bedeutung ist (ve.\nBGH JZ 1952. 49, ‘50 III a.E.). Dag ist hier der Fall,\n\nchwohl der Strafbafehl des Amtsgerichts in Bad Kreuznach\nvom “3. Oktober :954 nach seinem Wortlaut $ ‘4dö Abs : Ir\nGewO in der bis zum 30 Noveuber 1953 geltenden Fassung\nangewendet hat, wihrend der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts von der neuen Tassung je\nner Vorschrift ausgeht. Ihr Inhalt kat sich aber durch\ndie Neufassung sach!ich nicht geändert.\n\nDer Sen«t tritt der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im Ergebnis bei.\n\n8; Hann verbietet den nicht in der\nEandwerksrolle eingetragenen Personen den selbst.ndigen\nBeirieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. $ ?!ii Abs\nı Nr i des Gesetzes bezeichnet das kiruach verbotene\nBetreäben eines Handwerks, aiso ein Tun,\nals Oränungswidrigkeit. Sie ist bereits begangen, sobald\nmit dem Betreiben des Hanäwerks pbsegonnen wird.\nIm Gegensatz dazu verbietet § 14 GewO nicht, den selbständigen Betrieb eines steheiiden Gewerbes anzufangen. Diese\nVorschrift enthält keine Ausnahme von dem Grunäsatz der\nGewerbefreiheit ($ i GewO). § 14 Gew gepbietert\nnur aus gewerbepolizeilichen Gründen die Anzeige\nvom Beginn e:nes selbständigen Gewerbebetriebs. Sie soll\n\"gleichzeitig\" erstattet werden. Hier ist der Beginn des\nGewerbebetriebs selbst strafrechtlich ohne Bedeutung. Er\n1§ 8t überhaupt erst die Anzeigepflicht entstehen. Für ihre\nErfüllung muß daher dem Gewerbehetreibenden eine angemessene Frist eingeräust werden, ebenso wie auch $ i5 Abs 2\nEandw die unverzüglich e Anzeige rom Beeinn des Handwerksbetriebes bei der Hanäwerkskaiuer vorschreibt. Das nach § 148 Abs * Hr ? GewO strufbare Untera8sen liegt also notwendig stets zeitlich epüter als die\nollständige Verwirklichung Ges Tatbestandses der Oränurzs-\n\nwidrigkeit nach $ !ii Abs 1 Nr ! HandwO. Demnach hs+\nin Fälien der vorliegenden ar der Gandwerker dur:h\nden Beginn seiner Tätigkeit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs I Nr i HandwO stets\nschon vollständig verwirkliöht. bevor die nach § 48\nAbs i Nr 1 GewO strafbarc Urterlassuıg beginnen .kann.\n\nBaldus Werner Dr. Schaıscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-24/2-str-467-55","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-24/2-str-467-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.696224+00:00"}}