{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-23_2_StR_395_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-23","aktenzeichen":"2 StR 395/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 395/56 2244 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Kauffrau Petronella 5 EEE ;ct. Te aus\nDEE, zeboren am EEE 1555 in > rem,\n\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. November 195€, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Dr. Botterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. u.y2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil. des\nJıandgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1956 wird\n\nverworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra:\n\ngen\n\nVon Rechts wegen\n\nu. ” <\nFRREFESDER CNORR Kr\nEEE\n\nrn -\n\n|\n\nDie Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei\nnach § 18 UnedlMet& verurteilt werden.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg. j\n\nDas Urteil stelit fest, daß die Angeklagte, die einen\nSchrotthandel betreipt, Rotgußspäne und Messingabfälle in\n11 Fällen angekauft hat, wobei ‘Sie aus Fahrlässigkeit nicht\nerkannte, daß die Sachen mittels strafbarer Handlungen er-\n\"langt waren.\n\nDen Vorwurf der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer insbesondere damit begründet, daß die Angeklagte in Kenntnis der\nHäufigkeit von Metalldiebstählen leichtfertig den Angaben der\nTiebe geglaubt habe, die immer unglaubwürdiger geworden seien,\nje mehr Metall sie gebracht hätten. Sie ist der Meinung, daß\n\n2 En 93\n\ndie Angeklagte die Wahrheit sogleich hätte erfahren und von\nweiteren Ankäufen hätte Abstand nehmen können, wenn sie sich\nnach der angeblichen Firma erkundigt hätte, von der die Diebe,\nwie sie wiederholt angaben, das Buntmetall aus Abfällen zur\nVerwertung zu eigenem Nutzen bekommen haben wollten.\n\nDiese Ausführungen über das fahrlässige Verhalten der\nAngeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Die Einwände\nder Revision erschöpfen sich in einem in diesem Rechtszuge\nunbeachtlichen Ankämpfen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Angeklagten ergeben, Diese hatte nach den Feststei.\nlungen der Strafkammer von vornherein mit dem zunächst an\nsie herangetretenen Dieb vereinbart. \"daß laufende Lieferungen\nvon Metall folgen würden\". Dies zeigt, daß sie bestrebt gewesen ist, fortiaufend solche unedlen Metalle zur gewerblichen\nWeiterveräußerung einzukaufen, was sie dann auch getan hat.\nDie Revision bestätigt dies insofern, als sie in ihrer Begründung vorträgt, die Angeklagte habe das Metall an Frau\nMiebach, eine Großhänälerin, weiterverkauft, Somit ist nicht\nzweifelhaft, daß die Angeklagte beträchtliche Mengen gestohlenen Metalls — zunächst sind in sieben Fällen Rotgußspäne\n\nund Messingabfälle in Mengen von je 13 - 23 kg zu ihr gebracht worden, aus der gemeinschaftlichen Diebesbeute hat sie\ndann weiter bis zu 171 kg derartiger Metalle angekauft - zur\ngewerblichen Weiterveräußerung erworben hat, so daß die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum den § 18 UnedlMet@\n\nauf ihre Handlungen angewandt hat. Denn diese Strafvorschrift\nsetzt nicht voraus, daß für den Gewerbebetrieb, in dem das\nMetall erworben ist, eine Erlaubnis nach § 1 UnedlMetG erteilt war (vgl RGSt 63, 353, 355; BGH Urteil 4 StR 638/51\n\nvom 6. Dezember 1951). .\n\nUnter diesen Umständen erübrigte sich eine besondere\nFeststellung darüber, daß die Angeklagte bei dem Ankauf des\nMetalls ihres Vorteils wegen gehandelt hat (vgl BGHSt 2, 262,\n263). Diese Vorteilsabsicht läßt sich zudem dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe zwanglos entnehmen.\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß die einzelnen von der\nAngeklagten fahrlässig begangenen Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen. Das ist rechtlich fehler--\nhaft (vgl BGH JR 1952, 445). Eine fortgesetzte Tat setzt immer einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; sie kann also\nnicht aus mehreren Einzelhandlungen bestehen, die jeweils nur\n\nfahrlässig begangen worden sind, Indessen ist die Angeklagte\ndurch diesen Rechtsmangel des Urteils nicht beschwert.\n\nEbenso bedeutet es keinen Nachteil für die Angeklagte,\ndaß die Strafkammer nicht auch die Frage ihrer Bestrafung\nnach § 16 Ahs 1 Nr 1 UnedlMetG geprüft und erörtert hat.\n\nBaldus Dr. Dotterweieh Dr. Schalscha\n\nMenges et Hoepner\n\n»\nn .\nKae 7.2.3\" Fee Pe .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-23/2-str-395-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-23/2-str-395-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.679670+00:00"}}