{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-17_2_StR_454_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"2 StR 454/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘\n‘\n\nB\n\nPEN\nRER\n\nQ PY .\n8 > .. er\n\n2 StR 454/56\n\n. ui\n\n2244 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Bundesbahngehilfen Johann 5\nFE geboren am 020 in u\n\nB g\n2.) die Loborantin Lieselotte © WB zeschiedene\npe EHRE 1922\n\nS aus HP: geboren & am\nin ,\n\n>\n\nwegen schwerer Kupperei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus.\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges.\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \"\n\nJustizangestellter ip\n\nals Urkundsbeanter .der. Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n17. Mai 1956 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte. hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen»\n\nVon Rechts wegen\n\nPac\n\nEAN x .\nra ENT wur E\n\nen \n\nDas Landgericht hat heide Angeklagten, die bis zum\n9, September 1955 miteinander verheiratet waren, wegen\nschwerer Kuppelei zu je 6 Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist verurteilt.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten, die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben\nkeinen Erfolg. \"\n\nBeide Angeklagten behaupten öine Verletzung der\n88 244 Abs 2 und 3, 338 Ziff 8 StPO, weil das Landgericht\nihren Beweisamtrag auf Vernehmung des Bill MB; ehemals Koch im Camp Pieri, 2.2t. Florida USA, zu Unrecht\nmit der Begründung, der Zeuge sei unerreichbar, abgelehnt\nund auch nichts unternommen habe, den Aufenthaltsort des\nZeugen ausfindig zu machen. MB sollte bekunden, daß\ner in der fraglichen Nacht mit Hannelore SCHEEEEB weder\nGeschlechtsverkehr gehabt noch unzüchtige Handlungen aus-\n- geführt und solches nicht einmal beabsichtigt habe. Die\nRüge ist unbegründet.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das\nLandgericht gegen die angeführten Bestimmungen verstossen\nhat, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß\njedenfalls nicht beruht. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagten schuldhaft zugelassen,\ndaß ihre 17-jährige Tochter Hannelore nit dem amerikanischen\nSoldaten Bill Mb im Kinderschlafzimmer übernachtete,\nnachdem diese beiden einen anderen amerikanischen Soldaten,\nder ebenfalls zu Besuch in das Haus der Angeklagten gekommen war, auf den Heimweg gebracht hatten. Hit Recht\nsieht das Landgericht darin eine schwere Kuppelei im Sinne\n\n-3 - Br\nder §§ 180, 181 Abs 1 Ziff 2 StGB. Diese Vorschriften setzen '\nnicht voraus, daß es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr\noder auch nur zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung gekommen ist. Die Tat ist bereits vollendet, sobald für die\nVerübung der Unzucht günstigere Bedingungen geschaffen\nsind als zuvor, mag es nachher zur Verübung der Unzucht\ngekommen sein oder nicht, vorausgesetzt nur, daß wenigstens\nein Teil zur Unzucht bereit war (RGSt 44, 176 /1777). Selbst\nwenn also die Vernehmung des Bill MW zur Feststellung\ndes Beweisthemas geführt hätte, so könnte dies am Tatbestand der vollendeten Kuppelei nichts ändern. Denn die\nBereitschaft der Hannelore zur Unzucht ist einwandfrei\ndurch die Schilderung ihres Gesamtvorhabens im Urteil\nfestgestellt.\n\nDauit ist zugleich ein Teil der Sachrüge erörtert;\nsie erschöpft sich im übrigen in Angriffen gegen die\nrichterliche Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig.\nDie eingehenden Feststellungen im Urteil, nach denen beide\nAngeklagten - der Angeklagte SEE trotz ües egenossenen Alkohols, die Angeklagte G@WWWauch mit Rücksicht\nauf die verabreichte Spritze - in der Lage waren, das Strafbare ihrer Verhaltensweise einzusehen und auch im Stande\nwaren, dieser Einsicht entsprechend zu handeln und geeignete\nMaßnahmen zur Verhinderung der gemeinsamen Übernachtung\nder Hannelore mit dem Soldaten zu treffen, lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDa auch im übrigen das angefochtene Urteil zur Bean-.\nstandung keinen Anlaß gibt, mußten die Revisionen der hsiden\n\nAngeklagten verworfen werden.\n\nBusch Dr. Schalscha\nMenges 2 j Hoepäer\n\n: «\n2 .. 200. .\n‘ . un\n\" or\na\n‘ At\n5 GER . .\n* re ee\n” Ir\n> ya n.\n“ rt 7\nI N ..\n” 2 .\n>\nu Pe\n»\n\" .n\non . . ,\n: j x\n\n*\n‘.\n\nwm\n\nun . .\n\n- 8 x .“\ney\n\n£ R\n\non R . r .\n\nBe Zu Be . :\n\n»\n‘\nDr\n\nY\n=\n3,\nm\n\n.\n\n\\ ’\n£, “\nBZ\n2}\n\nPr:\nPr ‘\n’ a FE\n.r > Mn “\n5 „\nren 8\n“ ” > sr ER\n“ .\nDE\n> PR ET RC\n.. “x ee A ,\nj \\ % any\nj FR Fhzen\n\n‘\n3 *\n. 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