{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-15_2_StR_698_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-21","aktenzeichen":"2 StR 698/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zn. Ö]\n\nDeutsch - Belgisches Grenzabfertigungsabkommen\nvom 15. Mai 1956\n\nBtMG 1981 § 29 Abs. 1 Nr. 1\n§ 30 Abs. 1Nr. 4\n\nDie unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist\nvollendet, wenn der Täter auf der Eisenbahnstrecke\nzwischen Lüttich und der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmittel mit sich führt,\ndie Frage der hierzu berechtigten deutschen Zollbeamten nach Zollgut jedoch verneint.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nzn. Ö]\n\nDeutsch - Belgisches Grenzabfertigungsabkommen\nvom 15. Mai 1956\n\nBtMG 1981 § 29 Abs. 1 Nr. 1\n§ 30 Abs. 1Nr. 4\n\nDie unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist\nvollendet, wenn der Täter auf der Eisenbahnstrecke\nzwischen Lüttich und der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmittel mit sich führt,\ndie Frage der hierzu berechtigten deutschen Zollbeamten nach Zollgut jedoch verneint.\n\nBGH, Urt. v. 21. Januar 1983 - 2 StR 698/82 - LG Aachen\n\n4\n\nBA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 698/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Albert Bernard K EEE aus\n\nSB / Schweden, geboren am GE 945 in L@ M@WB/Frankreich,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n‚16\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983 in der Sitzung\nvom 21. Januar 1983, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983,\n\nJustizangestellte (B\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 30. Juni 1982 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6\n\nDer in Schweden wohnende Angeklagte erwarb im\nFebruar 1982 in seinem Geburtsland Frankreich 1.011,5 g\nHaschisch, um es nach Schweden zu bringen und dort zum\nTeil selbst zu verbrauchen, zum Teil gewinnbringend zu\nveräußern. Auf der Eisenbahnfahrt von Paris nach Kopenhagen, bei der das Haschisch in seinem Gepäck versteckt\nwar, wurde er auf der Kontrollstrecke zwischen Lüttich\nund Verviers von deutschen Zollbeamten gefragt, ob er\nanzumeldende Waren mit sich führe. Nachdem er diese Frage\nverneint hatte, wurde das Haschisch bei ihm gefunden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1, Die Strafkammer hat den Angeklagten mit Recht\nwegen vollendeter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)\nverurteilt.\n\na) Der Begriff der \"Einfuhr\" findet sich in zahlreichen Gesetzen, ohne überall dieselbe Bedeutung zu haben.\nInsbesondere meinen, wie die umfassenden Übersichten von\nHübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl. Rdn. 2 und 3\n\nzu § 372 AO, und Eggers ZfZ 1972, 36 ff zeigen, nicht alle Gesetze dieselbe Grenze, über die eine Ware gebracht werden\n\nmuß, um eingeführt zu sein (vgl. BayObLGSt 1970, 78, 79/80).\nDie Hoheitsgrenze des Staatsgebiets kommt dabei ebenso\n\nin Betracht wie etwa die damit nicht notwendig zusammenfallende Grenze des Zollgebiets (vgl. § 2 ZollG) oder\n\ndes Wirtschaftsgebiets (vgl. § 4 AWG). Auch das Reichsgericht läßt mit seiner mehrfach gebrauchten Definition,\n\"Einfuhr\" bedeute, Sachen \"von außerhalb über die Grenze\n\nnach binnen bringen\" (RGSt 21, 60; 52, 26), letztlich offen,\nüber welche Banngrenze die Ware gebracht werden muß, damit sie\nals in das Inland eingeführt gelten kann. Dies alles hat zur Folge\ndaß in jedem Einzelfall geprüft werden muß, wie bei einem Gesetz\nnach seinem Sinn und Zweck der Einfuhrbegriff zu verstehen ist\n(so zutreffend Hübner aa0 AO § 372 Rän. 4).\n\nb) Das hier anzuwendende Betäubungsmittelgesetz vom\n28. Juli 1981 (BGBl I 681) enthält keine Definition der\nEinfuhr. Die in § 2 Nr. 5 des Regierungsentwurfs (BTDrucks.\n8/3551) enthaltene Fassung, Einfuhr sei \"das Verbringen\neines Betäubungsmittels in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\", ist nicht Gesetz geworden. Soweit in § 2 Abs. 2\nBtMG der Einfuhr \"jedes sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\" gleichgestellt wird und in § 11\nAbs. 1 Satz 3 BtMG die Voraussetzungen der Durchfuhr \"durch\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes\" bezeichnet werden,\nkönnen hieraus allein endgültige Schlüsse auf den Geltungsbereich als solchen nicht gezogen werden. Dieser bestimmt\nsich vielmehr außer nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes auch nach dem Inhalt-durch Gesetz innerstaatliches\nRecht gewordener-zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die\n\n+6\n\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und angrenzenden\nStaaten getroffen sind, und die mit der Erweiterung des\nZollgebiets der Bundesrepublik (8 2 Abs. 7 ZollG) auch den\nGeltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, jedenfalls\nwas die Einfuhr von Betäubungsmitteln anbelangt, über das\ndeutsche Hoheitsgebiet hinaus erweitert haben.\n\nEin solches Abkommen \"über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen, über die\nGrenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und über die\nBestimmung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen,\nim Verkehr über die deutsch-belgische Grenze\" haben die\nVertreter der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs\nBelgien am 15. Mai 1956 unterzeichnet (BGBl 1958 II 191); der\nBundestag hat ihm durch Gesetz vom 25. Juni 1958 (BGBl 1958\nII 190) zugestimmt. Nach Art. 4 des Abkommens gelten die die\nGrenzabfertigung betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates gemäß den Bestimmungen des Abkommens, wie sie in der Gemeinde gelten, die von dessen\nRegierung zu diesem Zweck bezeichnet wird. Zuwiderhandlungen\ngegen die Vorschriften, die im Gebietsstaat begangen werden,\ngelten als in dieser Gemeinde des Nachbarstaates begangen.\nArt. 2 Nr. 1 des Abkommens bezeichnet die \"Grenzabfertigung\"\nals die Durchführung aller Maßnahmen, die nach den Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften beider Staaten auf Personen, Gepäckstücke, Waren, Fahrzeuge und andere Vermögenswerte beim\nGrenzübergang in der einen oder anderen Richtung anzuwenden\nsind. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß es\nAufgabe der Zollbeamten ist, die entsprechenden Maßnahmen\n\nan\n\nwo\n\ndurchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ZollG).\n\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der\nRegierung des Königreichs Belgien durch Verbalnote vom\n22. März 1962 unter Bezugnahme auf Art. 4 Satz 1 des Abkommens vom 15. Mai 1956 mitgeteilt, daß die die Grenzabfertigung betreffenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Zone für die Grenzabfertigung in Zügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke zwischen dem Bahnhof\nLüttich und der gemeinsamen Grenze wie in der Gemeinde\nAachen gelten (Bekanntmachung vom 10. Mai 1962 in Ausführung\ndes Artikels 4 des Abkommens vom 15. Mai 1956, BGB1 1962 II\n820).\n\nDaß es nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verboten ist, Betäubungsmittel über die Hoheitsgrenze des Staates zu bringen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Da der Einführende aber nach Art. 4 des oben\ngenannten Abkommens in Verbindung mit der Ausführungsbestimmung im Sinne der Bekanntmachung vom 10. Mai 1962\nin der Zone zwischen Lüttich und der deutschen Staatsgrenze\nso behandelt wird, wie wenn er die deutsche Staatsgrenze\nbereits überschritten hätte und sich auf dem Gebiet der\nGemeinde Aachen befände, sind auf ihn § 29 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ohne Einschränkung anwendbar. Die\nKRechtsvorschriften\" im Sinne des Art. 4 des Abkommens\nsind nach dessen Sinn und Zweck nicht auf Gesetze und Verordnungen außerhalb des Strafrechts beschränkt. Sonst hätte\ndie in Art. 9 Abs. 1 des Abkommens geregelte Befugnis der\nBehörden des Nachbarstaates, Verhaftungen und Beschlagnahmen\nim Gebietsstaat vorzunehmen, keinen Sinn (ebenso OLG Oldenburg\nMDR 1974, 329; Hübner aaO Rdn. 9 ff zu § 372 AO; Franzen/Gast/\n\nBG\n\nSamson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. 1978 Rdn. 17 zu\n\n§ 372 AO; Körner BtMG § 29 Rdn. 94; Joachimski\n\nBtMG 2. Aufl. § 3 Ann. 6;Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht,\n\n1982 § 2 ZollG Rdn. 16; im Ergebnis ähnlich BayObLGSt\n\n1970, 78; vgl. auch Tröndle in LK, 10. Aufl. Rdn. 58\n\nvor § 3 StGB; Schönke/Schröder/Eser, StGB 21. Aufl.\n\nRdn. 31 a vor § 3 bis 7; a.A. OLG Köln, NStZ 1982, 122;\n\nKohlmann, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. Rdn. 9 zu § 372 AO; Schwarz/\nWockenfoth, Zollgesetz, § 2 Rdn.14).\n\nDieses Ergebnis wird im übrigen auch den vom Gesetzgeber vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung der Einfuhrverbote gerecht. Da nach der Zugabfertigung keine Zollprüfung mehr stattfindet, könnten\ndie Zollbehörden ihre Aufgabe nicht erfüllen, wenn nicht\ndas Einfuhrverbot bereits bei der vorgeschobenen Grenzabfertigung zu beachten wäre.\n\nc) Wie aus diesen Ausführungen folgt, hat sich der\nAngeklagte der (vollendeten) unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, als er die Frage der hierzu\nberechtigten deutschen Zollbeamten nach mitgeführter Ware\nverneinte und damit die Pflicht zu unverzüglicher Gestellung\ndes Haschischs verletzte (vgl. BGHSt 25, 137, 139, 140; BGH,\nUrteil vom 21. April 1982 - 2 StR 620/81 -).\n\n2, Mit Recht verneint das Landgericht (versuchte)\nDurchfuhr von Betäubungsmitteln. Sie kommt nur in Betracht,\nwenn die Ware dem Durchführenden während des Verbringens\ndurch den Geltungsbereich des Gesetzes zu keinem Zeitpunkt\ntatsächlich zur Verfügung steht (§ 11 Abs. 1 Satz 5 BtMG;\n\nvgl. BGH NJW 1974, 429), Diese Voraussetzung ist hier nicht\nerfüllt.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen\n- in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr pegangenen - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 6 Nr. 5 StGB,\n8 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verurteilt hat, beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\n3. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere sind die Strafzumessungserwägungen nicht zu beanstanden. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer\nFall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, und dies mit\nrechtlich bedenkenfreier Begründung verneint. Daß sie in den\nUrteilsgründen schon vor den Ausführungen zum minder schweren\nFall den angewendeten Strafrahmen mitteilt und damit das\nErgebnis ihrer Wertung vorwegnimmt, ist kein Rechtsfehler.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-21/2-str-698-82","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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