{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-15_2_StR_35_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"2 StR 35/56","doktyp":null,"leitsatz":"Zwischen Erpressung und Bestechlichkeit in\nder Förm des Porderns einer Entlohnung für\npflichtwidriges Verhalten kann Tateinheit\nbestehen; ‘ j\n\n.","text_plain":"” . >. x ii .. X . 1,8% 6 4”\nu Se : nr: A NS\n\n2 0 /\n\nx\nu\n\nun\n\nfür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n‚Gesetz: StGB §§ 253, 332, 73 4G\n\nRechtssatz: Zwischen Erpressung und Bestechlichkeit in\nder Förm des Porderns einer Entlohnung für\npflichtwidriges Verhalten kann Tateinheit\nbestehen; ‘ j\n\n.\n\nAktenzeichen: 2 StR 35/56 \" . j\nUrteil des BGH vom 15. Mai 1956 LG Flensburg\n\n‘\n%\nX\nW\n>\nBE m\n\nz\nva\n\n2 _ StR 35/56\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeimeister Rolf AB zus HB, geboren\n\nom (EEE 1910 in KW,\n\nwegen Betruges u.4.\n\nhat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ip in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;,\n\nJustizangestellter ud\nals Urküundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 7. Oktober 1955\n\n1.) dahin abgeändert, daß das Verfahren in den\nN re\nauf Kosten der Staatskasse eingestellt wird,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben im Gesamtstrafausspruch; in diesem Umfange wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über #\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\ny\n\nEN\n\nVon Rechts wegen\n\nH\nN\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen zum Teil fortgesetzten Betruges in sieben Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit Erpressung, Begünstigung im Am+ und schwerer\nBestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf\nVerletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt\n\nzum Teil zum Erfolg.\n\nu 2\n\nrn\n\nI. Umfang_der Revision.\n\nDer Verteidiger hat bei Einlegung der Revision das\nUrteil im ganzen angefochten und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt. In der nach\nZustellung des Urteils eingereichten Begründung hat er\ndie Verfahrensrüge nicht ausgeführt; sie ist daher nach\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig. Im übrigen hat er den\nAntrag gestellt, das Urteil - also seinem ganzen Umfang\nnach - aufzuheben. Er hat zur Begründung der Sachrüge\nallein geltend gemacht, daß das Landgericht in allen zur\nAnklage stehenden Fällen, nicht nur hinsichtlich der\nabgeurteilten Betrugstaten 5-17,eine fortgesetzte Handlung hätte annehmen sollen. Da sich die Ausführungen auf\nden gesamten Sachverhalt beziehen, ist die Revision nicht\nbeschränkt worden.\n\nim\n\nx\n\n.\nP >\nur\n\n._ . gg PS\ner et A EEE Re EFT Ben TE Then\n\nII. Sachrüge.\n\nl. Die Betrugstaten, die das Landgericht unter Nr 1\nund 2 als Eingehungsbetrug zu Schaden der DEEEEEEEND\nKEEEEEED unü des Gemüschänälers Mm peurteilt ,\nhat, sind im April und August 1953 begangen. Es ist kein\n\nAnhalt dafür gegeben, daß der Angeklagte die später began-\n\ngenen Betrügereien schon damals auch nur annähernd nach\n\n- 3 -\n\nArt und Umfang geplant, also einen Gesamtvorsatz im\nSinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefaßt hatte. Die Taten sind daher zutreffend als selbstän- ‘\ndige Handlungen beurteilt worden. Sie waren am Stich- “\ntage des Straffreiheitsgesetzes 1954, dem 1. Dezember\n1953, beendet; das Landgericht hat Einzelstrafen von\neinem und zwei Monaten Gefängnis eingesetzt; eine aus\ndiesen beiden Strafen zu bildende Gesamtstrafe würde\nalso 3 Monate nicht einmal erreichen. Da weitere unter\ndas Straffreiheitsgesetz 1954 fallende Straftaten nicht\nfestgestellt wurden, unterliegen diese beiden Vergehen\nnach §§ 2, 11 StFr&G der Straffreiheit. Insoweit ist\n\ndas Verfahren nach § 354 Abs 1 StPO von dem Revisionsgericht einzustellen.\n\n2» Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachliche Nachprüfung gibt Anlaß zur Erörterung des Falles\nSEM. Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, daß der\nAngeklagte eines Tages im September 1954 von dem Gesellen KM, den er mit dem Lehrling DEM trat,\nerfuhr, er - KM - und seine Arbeitsgenossen müßten\nzuweilen für den Töpfermeister Sg Überstunden machen\nund gelegentlich Sonntags arbeiten. Darauf machte er dem\nSEE Vorhaltungen, daß die Sonntagsarbeit nicht angemel- {\ndet worden sei, versprach aber, der Sache nicht nachzu- \\\ngehen, sondern sie anders zu erledigen; er sei in Geld- .\nverlegenheit, Sg möge ihm 120,- DM borgen. Er ver- ;\nsprach, obwohl er wußte, daß er dies nicht mit Sicherheit\neinhalten könne, Rückzahlung bis zum 1. Oktober 1954.\nSm gab das Geld aus Furcht vor einer Anzeige und in\ndem Glauben, es bis 1. Oktober 1954 zurückzubekommen.\n\nDer Angeklagte erstattete keine Anzeige, gab aber das\nGeld nicht zurück. Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht als Erpressung in Tateinheit mit Betrug, schrerer Bestechlichkeit und Begünstigung im Amt. Die Beurar\nRM\nu‘ u\n\nnn nn nn\n\n-A-\n\nteilung zeigt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des An-\n\ngeklagten.\n\n§ 346 StGB wendet sich gegen den Beamten, der\npflichtwidrig und wissentlich, obwohl er zur Mitwirkung\nbei einem Strafverfahren berufen ist, einen anderen der\nim Gesetz vorgesehenen Strafe entzieht. Es bedarf hier\nkeiner Entscheidung darüber, ob § 346 StGB auch anzuwenden ist, wenn dem Begünstigten nur eine Geldbuße\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März\n1952 droht. Zwar ist Sonntagsarbeit nach § 12 des\nSchleswig-Holsteinischen Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 12. Dezember 1953 (GVOB1 1953, 161) nur eine\nOrdnungswidrigkeit, die Beschäfigung von Jugendlichen,\nd.h. Personen unter 18 Jahren an Sonntagen nach 88 1\nAbs 3, 18, 24 Ges.üb. Kinderarbeit und üb.Arbeitszeit\nvon Jugendlichen vom 30. April 1938 (RGBl I, 437) ist\njedoch eine Übertretung. Daß Si auch jugendliche\nLehrlinge am Sonntag hat arbeiten lassen, ist dem\nangefochtenen Urteil zu entnehmen, insbesondere den in\nder rechtlichen Würdigung enthaltenen Feststellungen;\ner hatte sich somit einer mit Strafe bedrohten Handlung schuldig gemacht,\n\nHiernach ist die Verurteilung nach § 346 StGB gerechtfertigt. j\n\nBedenken bestehen auch nicht gegen die Anwendung\nder $$: 332 und 263 StGB in Tateinheit mit § 253 StGB.\nDer im Schrifttum mehrfach (Frank VII zu § 253; vIII\nzu § 331 StGB; Schönke-Schröder 7. Aufl IX 5 zu § 253\nStGB; a.A. Maurach B.T. § 82 IB1; LK § 253 StGB VII\n2) vertretenen Ansicht, daß § 253 StGB den § 332 StGB\naufzehre, kann für den Fall, daß der Beamte eine Entlohnung für sein pflichtwidriges Verhalten fordert,\nnicht zugestimmt werden (vgl RG HRR 1940 Nr 195). Die\n\nhat der Angeklagte den Willen des Verletzten durch zwei\n\n“ HRR 1937 Nr 534). Es bedarf keiner Entscheidung, ob zwi- -\n\ndes Reichsgerichts JW 1922, 296 (am Ende).\n\nTatbestände der beiden Strafbestimmungen decken sich\nnicht notwendig. Der Erpresser braucht kein Beamter\n\nzu sein; das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen,\ndas der bestechliche Beamte von einer Entlohnung abhängig macht, braucht andererseits für den zur Zahlung\nAufgeforderten kein Übel zu sein; für ihn mag eine ungerechtfertigte Bevorzugung in Aussicht stehen. Für\ndie Annahme der Tateinheit spricht auch die Entscheidung\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen Erpressung und\nBetrug ist im vorliegenden Falle rechtlich nicht zu beanstanden, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf,\nin welchem Verhältnis beide Strafbestimmungen stehen,\nwenn das angedrohte Übel nur vorgetäuscht wird. Hier\n\nvoneinander unabhängige Mittel beeinflußt, nämlich durch\ndie Drohung mit einer Anzeige und die Täuschung, er werde das Geld zurückzahlen. Das Zusammenwirken beider Mittel hat den Sg zur Hergabe des Geldes veranlaßt; in\neinem solchen Falle können keine Bedenken gegen die Anwendung beider Strafbestimmungen bestehen (RG GA 51,194;\n\nschen dem in Tateinheit mit Erpressung und Bestechlichkeit begangenen Betrug und dem Verbrechen nach § 346\nStGB etwa Tatmehrheit besteht (vgl BGHSt 7, 150); durch\ndie Annahme der Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n3. Die Angriffe der Revision, das Landgericht habe zu\nUnrecht nicht sämtliche Straftaten als fortgesetzte Handlung beurteilt, sind unbegründet. Die Ausführungen der\nStrafkammer zum Gesamtvorsatz beruhen auf tatsächlichen\nFeststellungen, die das Revisionsgericht binden, und\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nA: Bei der Zumessung der Einzelstrafen für die Betrugs-\n\nfälle ID: IEEB Volksbank und Lug, die das Land-\n\ngericht mit zwei, drei und drei Monaten Gefängnis geahndet hat, fällt auf, daß es nicht ausdrücklich auf\n\n§§ 263 Abs 2 und 27 b StGB eingegangen ist, obwohl es\nfür die Beantenverbrechen mildernde Umstände angenomien\nhat. Das Landgericht hat aber die Frage geprüft, ob\nneben den für Betrug verhängten Gefängnisstrafen Geldstrafen ausgesprochen werden sollten und sie wegen der\nschlechten Vermögensverhältnisse des Angeklagten verneint, Dem ist zu entnehmen, daß es die Möglichkeit,\nnur Geldstrafen aufzuerlegen, nicht übersehen hat, aber\nzu dem Schluß gekommen ist, es sei eine Freiheitsstrafe\nerforderlich. Dafür spricht auch die für den fortgesetzten Betrug verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten\nGefängnis:\n\nDie Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1 und\n2 des Urteils nötigt aber zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs,\n\nDr.Dotterweiceh Werner Dr.Schalscha\n\nMenges | Hoepner\n\n1 X Baer SA Ser ie RE ET RETT TEE 5 a\n\ngrm.m\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/2-str-35-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/2-str-35-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.289520+00:00"}}