{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-15_2_StR_195_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"2 StR 195/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 8:R 208758 2243 031\n\nPrETerOE\n\nım Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden ?entner Franz 6 aus BB. geboren am\n\nEmEEn\ner — ee 7\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen habenz\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBunädesrichter Dr,Schalscha\nBundesriohter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. \"\nals Vertreter der Bunäesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 31. Januar 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Hechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte grıff im Jahre 1950 cder 1951 der m\nGE ::44 geborenen Waltraud GB. die in seiner\nHoizbude auf einem Stuhle saß, aus Woliust unter dei Rock\nund unter das Schlüpferbein an den Geschlechtsteil, Als\ndas Kind die Berührung der Hand mit seinem Geschleshisteil\nfühlte, spraug es sofcrt auf, Der Angeklagte versuchts nun,\ndem vor ihm stehenden Kinde die Hose herunterzuzieäen unä\nsagte dabei, er wolle ihm \"da unten einen Kuß geben, Hier\nbei öffnete er seine eigene Hose, Als er sıch der nur bis\nzum Overschenkel heruntergezogenen Hose des Kindes mit dem\nGesi.cht näherte, um dessen Geschlechtsteil zu küsscn. entzog sich ihm das Kind und zog die Hose wieder nach open.\nHierauf lıeß der Angeklagte von dem Kınde an.\n\nVom Frühjahr 1954 bis Sommer 1955 nahm der Angeklagte\nwiederholt wnzüshtige Handlungen mit der am 0)\n1943 geborenen Anneliese GB vor. Er zog dem Xinäe äle\nHose aus und spielte an dessen nackten Geschlechtsteil,\nwobei. er zugleich bei sich onanierte. Wehrmals steckte‘.\ner dem auf dem Bett liegenden Kinde sein Glied zwischen\ndie Oberschenkel und führte beischlafsähnliche Bewegungen\naus. Einmal leckte er .an dem Geschlechtsteil des Kindes.\nVersehiedentlich forderte er auch das Kind auf, an seinem\nGiied zu reiben. j\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmi einem Kinde in zwei Fällen verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens-- und äes\nsach!ichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI, Verfahrensrügen,\n\n1lo:Die Revision mein:, äle Strafkammer kabe äcı\n\" Hilfsentrag einen Obergutarater für die Frege der Zurech-\n\nungslän.gkeii des Angeklagtsa zu hören. zu UnrerätT adge-\n„ehnT und dedurch irre Aufkiärungspflichy verletzü: sie\nbabe ıcch zweı weitere Ärzte. den Psychiater Dr. Gi\nund dan Facharzt für Inneres Dr. HB 1: Zeugen\ngehört; dabei habe sis übersehen, daß Dr. Gobiet sich auch\nals Sachverständiger geäußert habe: beide Ärzte hätten\nihr Beobachtungen über ein abnormes Verhalten des Angsklagsen geschildert; dıese Bekundungen hätten zur Anhörung eines Obergutachters gedrängt, zuma). Dr.\nsich dahin äußerte, daß er ohne stationärs Beobacklung\ndes Angeklagten in einer Heii-. und Pflegeanstalt nicht\nin der Lege sei, eın Gutachten zu erstatien.\n\nDı2 Rüge geht Tehi. Tas Gericht; hai als Sachversvän-Aigen den Gerichrspsychiater Dr. TB sehört. #:\nist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß\nbei dem Angeklagten keine Anzeichen einer geissigen Zr--\n'krankung Festzustelien sind. Seinem Gutachten hat sich\ndie Strafkammer angeschlosseu, da sie seine fachjicanei\nAusführungen als überzeugend und euch durch ihren eigenen\nEindruck in der Hauptverhandiung für bestätigt hielt. Sie\nhat hierbei auch die Aussagen der beiden als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte berücksichtigt. Beide haben\nbekundet, daß der Angeklagte ein abnormes Verhalten zeig\nte, als sie ihn untersuchten, Dr, EEE Ye: es jedoch\nabgelehnt, als Nichtfacharzt ein Urteil darüber abzugeben,\nob der Angeklagse zureshnungsunfähig sei. Dr. Co ha:\nseine Beobachtungen bei drei Besuchen des Angeklagten, die\njewe/ls etwa fünf? Minuten dauerten, gesshiidert, wonei er\nAngaben der Ehefrau über Auffälligkeiten ihres Mannes als\nwahr unterstellte. Hiervon ausgehend war er zu dem Ergebnis gexcmmen, daß bei dem Angeklagten ein Zustand der\nKaratornie, einer Unterfcerm der Paranoia. vorliegs. In dev\n\nHauptverhardiung erklärie er aber, daß er ein Sutachten\n$\n\nein\n\nchune Eivwessung des Angeklagten in eine Heil. oder Pflegeanstalt zur stationären Beobachtung ni-ht ahgenar könne,\n\nHiernach ha; die Strafkammer dıe beiden Ärste zu\nResht als sachverständige Zeugen engesehen und benanlsit,\nuch dia Erklärung von Dr. CB: er benölige zur Erstattung eines Gutachtens eine längere Beobachtung des Ange--\nklagten in einer Heii-- oder Pflsgeanstalt. war keine gutachtliche Äußerung, sondern nur der Binweis, welche Voraus -\nseizungen er selbst für sein Gutachten verlange. Dies besagt aber nicht, daß Gerichtspsychiater Dr. Fi\nder \"über eine umfassende, von dem Gericht ın zahlreichen\nFällen festgestellte Erfahrung\" verfügt, nıcht ohne eine\nsolche stationäre Untersuchung in einer Anstali ein @utachten abzugeben in der lage war. Das Gerich; hat dies\nbejaht und seine Sachkunde nicht für zweifeihaft gehalten.\nDaß ihm die Sachkunde fehlt, hat auch dis Revision nicht\ndargetan, Dies ergibt sich nicht daraus, daß ein anderer\nArzt eine- längere Untersuchung benötigt. Entgegen dem\nVorbringen der Revision hat der Sachverständige bei sei.\nnem Gutachten auch berücksichtigt, daß der Angeklagte von\n1940 bis 1951 straffrei geblieben ist.\n\n2.!Die Rüge, die Strafkammer kete ihre Aufklärungs-\n\np£2licht verletzt, da sie nicht \"die Intensität des verbrecherischen Verhaltens\" des Angeklagten aufklärte, ist\n\ncehon deshalb unbeachtlich, da sie nicht angibt, welche\nweiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sol.\nlen (BGHSt 2, 168). Im übrigen besteht der von der Revision\nbehauptete Widerspruch nicht: denn die Ssrafkammer stellt\nfest, daß der Angeklagte aus Wollust dem Kinde unter dem\nRock in das Schlüpferbein hineingriff, \"um an ihr Geschlechte--\nteil zu fassen\" unü daß das Kind, als es die Berührung üer\nHand n1% seinem Ges:hlerhtsheii spürte, sofort aufsprangs\n\nEin Widerspmish in den Feststeliungen ist. daraus ::ıcht er...\nsi’hrli>h, £\n\nOhne Rechtsirr;um hat die Strafkammer angenommen, der .\nAngeklagte habe sich in beiden Fällen eines vollendeten\nVerbreshens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gema:hn;,\nDies trifft auch entgegen dem Vorbringen der Revision im\nFalle Grube zu, Der Angeklagte griff hier in vwoliüswiger\nAbsicht durch das Schlüpferbein an den nackten Gesshiechtsteil. des Kindss und berührte ihn auch. Darin durfte äıs\nStrafkammer zi Recht bereıts eZue vollenäüste unzückvige\nHandlung finden. Dem steht nicht entgegen, daB der Angeklagte eins längere Berühmmg und ein Küssen des Ge-.\nschlechtsteils erreichen wollte. Es ist möglich, deß nur\nein Versuch vorliegen kann, wenn der Täter bei dem Greifen\nnach dem Geschlechtsteil erst äurch dessen Berührung seine\ngeschlechtliche Erregung sucht {RGSt 47, 75). Hıer kai aber\nder Angeklagte den nackten Geschlechtsteil des Mädchens\nschon in wollüstiger Absicht berührt und demit bereits\nden Tatbestand ües volierdeten Delikts erfüllte\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkamer die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint, sind eben\nfalls nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungsgrün- |\nde lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn die Strafkamn\nstrafmildernä berlicksichtig;, daß der Angeklagte \"auf Gruf\nseines Alters vermindert zurechnungsfähig ist\", will sie\ndemit offenbar zum Ausdruck bringen, daß sein Alter seiäA®\n\nde.\n\nFäh'gkei., das Unerlaubie seiner Tat einzusehen und na\n\ndieser Eilisishv zu hanlein, zwar beeiiträshsigt, aber nalen:\n\nso erhehiich vermindert hat, wie es § 51 Abs 2 StGB ferdere\n\nDr. Detiterweich Werner Dr.,Schaiscka\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/2-str-195-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/2-str-195-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.264697+00:00"}}