{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-15_2_StR_160_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"2 StR 160/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\v\n\n2243 032\n\n1\no\\\n\n2 3tR ı60/\n\nl\nin\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Josef ? EB „aus Ag geboren am\n(EEE 1927 in TEE vei Au zur Zeit in Strur-\n\nhaft in anderer Sache,\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner::.- -\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. el der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEEn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Josef PB wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Oktober\n\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\neinfachen Diebstahls im Rückfalle verurteilt und eine\nGesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist. Im Umfange der\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und £ntecheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverviesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes cowie wegen\nschweren Diebstahls im Rlickfalle in zwei Fällen und wegen\neines einfachen Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesanmtetrafe verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts:\n\n1.) Das Urteil hat nach Ansicht der Revision im Falle\n\nder Verurteilung wegen Raubes die Bestimmung des § 267\n\nAbs 1 StPO nicht beachtet, weil die Folgerungen der Strafkammer über die Beteiligung des Angeklagten an der\n\nTat zum großen Teil nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils gedeckt seien. Mit diesem Vorbringen\nkann die Revision keinen Erfolg haben. Denn die Wieder-\n‚gabe der Bewelswürdigung im Urteil ist vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Auf eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 267 Abs 1 Satz’ 2 StPO kann eine Revi-\n\nsion nicht gestützt werden (vgl BGH NJW 1951, 325). Im\nübrigen wendet sich die Revision damit nur unzulässig\n\ngegen die Beweiswürdigung des Gerichts.\n\n2,) Die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte\n\nbei dem ersten Diebetahl zum Nachteil der Eltern Dog\nMittäter gewesen sei, bezeichnet die Revision als unrichtig. Sie weist darauf hin, daß der Angeklagte und\n\nder Verurteilte DEE nach ihren nicht widerlegten\nEinlassungen den Wohnzimmerschrank nicht in Diebetallsabeicht geöffngt haben, daß dann aber DB 100 1\n\naus Ger unverschlossenen Kassette in derı Schrank en sich\ngenommen und 20 DM hiervon an den Angeklagten gegeben hat.\nDer Diebstahl selbst sei damit von DB allein ausgeführt\nworden, nicht aber gemeinschaftlich mit dem Angeklagten\nJosef Peters:\n\nDieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Über dis\nEeteiligung des Angeklagten en dieser Tat ergeben die tatsächli\nchen Feststellungen des Urteils über das Vorbringen der\nRevision hinaus nichts. Daher bleibt ungewiß, ob der Angeklagte außer durch seine Anwesenheit, die nach dem Sachverhalt\nursprünglich nicht schon dem Diebstahl dienen sollte, in\neiner bestimmten Weise bei der strafbaren Handlung tätig\ngeworden und mit welchem Willen dies geschehen ist. WMithin\n158t der Sachverhalt des Urteils nicht erkennen, ob sich\nder Angeklagte an dem Diebstahl Überhaupt beteiligt hat\nund ob er Mittäter oder Gehilfe an der Tat gewesen ist.\n\nNach dem jetzigen Sachverhalt könnte in Frage kommen, daß\ner an dem Diebstahl nicht teilgenommen hat, aber durch\ndie Annahme der 20 DM der Hehlerei schuldig geworden ist;\ndiese Straftat könnte auch neben einer Beihilfe zum Diebstahl festzustellen sein (vgl BGH 7, 134 ff):\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen des einfachen\nDiebstahls zum Nachteil der Eltern lilßrann daher nicht\nbestehenbleiben. Die Feststellungen des Urteils hierzu sind\nunzureichend.\n\n3.) Die Beteiligung des Angeklagten als Mittäter bei\nBegehung des zweiten Diebstahls zum Nachteil der Filtern\nTO ist im Urteil rechtlich einwandfrei dargetan.\n\nDie Aevision des Angeklarten ist insoweit offensicht-\n+\n\n-4-\n\nlich unbegründet. Dies gilt auch hinsichtlich der übrigen\nStraftaten,wegen deren er verurteilt worden ist. Seine Revision erhebt in diesen anderen Fällen des Urteils auch\nkeine besonderen Einwendungen sachlichrechtlicher Art, so\ndaß sie im übrigen zu verwerfen ist.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/2-str-160-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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