{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-15_2_StR_157_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"2 StR 157/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 056\n\nIm Nemen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Arthur D EM :.: OB, zeboren\nor EEE 1903 ir CD:\n\nwegen Unzucht mit kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Vermer\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt vr: EB - . 2 ul en\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellter shorlt\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 14, Januar 1956\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rectrismittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n#\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in\nzwei Fällen verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrenevorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts-\n\nSie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Beweisamtrag der Ziff 1.) in der Anlage II zu der Sitzungsniederschrift vom 12./l4. Januar 1956 - üileser ist in\nder Revisionsbegründung gemeint. die entgegen ihrem\nsachlichen Vorbringen die Ziff 2.) nennt -, rechtlich\nfehlerhaft abgelehnt. Der Angeklagte hat diesen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellt. Er\ngeht dahin, den Kriminalmeister Lb und die Kriminal -\nhauptwachtmeisterin Sup über das Ergebnis der am 17.\nOktober 1955 durchgeführten Rekonstruktion des Vorgangs\nauf der Schellenbergstraße zu vernehmen; es ergebe sich\nbereits aus den Akten, daß dabei festgestellt worden sei,\ndaß die Angaben der Zeugin Christa BB über ihre Beobachtungen unmöglich richtig sein könnten.\n\nIn den Urteilsgründen ist der Beweisamtrag nicht aus-\n\närücklich beschieden, Vielmehr ist lediglich bemerkt:\n\"Eines Zingehens auf den hilfsweise gestellten Beweis-\n\nantrag, daß Christa BB nicht habe sehen können, daß der\n\nAngeklagte die Mädchen - wie sie früher angegeben habe -\nan den Geschlechtsteil gegriffen habe, bedarf es nicht;\ndenn die Zeugin Christa Be nat in der Kauptverhandlung\n\nlediglich ausgesagt. daß sie gesehen habe, daß der Angelilagte\n\nwäre ne an\n\na it ee te neh ee ee EEE\n\nArmbewegungen zum vorderen Körperteil der Mädchen gemacht\nund sie daraus geschlossen habe, daß er zum Geschlechtsteij\ngriff: Auch vor der Polizei het sie bereits bekundet, sie\nwisse nicht, wie der Angeklagte da angefaßt habe- Das habe\nsie nicht gesehen,\"\n\nDer Beweisamtrag ist zu unbestimmt, um aus ihn Cie Trudi\nseite für das Verfahren gegen den Angeklagten entnehnen zu\nkönnen: Weder ist ihm zu entnehmen, um welche Angaben der\nChrista Bi es sich dabei handelt, noch läßt sich erkennen, was mit den Aussagen der Polizeipersonen im\neinzelnen unter Beweis gestellt sein soll. Der Senat\nhat daher die Frage geprüft, ob nicht die Strafkammer\nunter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht dazu gekommen\nist, den Beweisamtrag ohne Klarstellung seines Inhelts\nunberücksichtigt zu lassen. Dabei hat sich ergeben, deß\nnach der Tatortbesichtigung der Polizeibeamten die Beobachtung des Vorgangs durch Christa Bi, soweit sie diese\nin der EKauptverhandlung schilderte, möglich gewesen ist.\nDeshalb kann die Revision mit ihrer Verfahrensrüge einer\nfehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags keinen Erfolg haben: rn ö\n\n2.) Die Beziehungen des Angeklagten zu der Ehefrau >\ngibt das Urteil auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten wieder. Damit ist vom Gericht als wahr unterstellt, daß er die Thefrau Rfpnicht vergewaltigt hat:\nDas Urteil kann deshalb keinesfalls darauf beruhen. daß\ndie Ehefrau RBhierüber nicht nach dem hilfsweise gestellten Antrage des Angeklagten als Zeugin‘! ua:\nvernommen worden ist:\n\nN\nx\n\nZr\ns\n\nera\n\nm\n+’\n\nDKL LEE FEzık\n“\n\nEEE,\n\nF\n\n.r\n\nN:\na\n\n+:\n.\n\nu. ..\n“ ..\n\nu.\n\n‘\nri\nMr\nER\nRz\nMer\n‚a\nh\nv2\nRN\nER»\nu r\nBER‘\nI\nEr\nKr 2\nSn\na\n\n3.) Die Strafkammer ist sich durchaus bewußt gewesen, deß\nKinderaussagen vorsichtig zu bewerten sind. Sie hat auch\nnicht übersehen, daß Brigitte MB sexuell außerordentlich interessiert ist und zur Zeit der Taten des Angeklagten gewisse Vorerlebnisse auf geschlechtlichem Gebiet\ngehabt hat. Ferner ist im Urteil nicht unberückeichtigt\ngeblieben, daß zwischen dem Vater der Brigitte und dem\nAngeklagten ein feindseliges Verhältnis besteht, Unter\nBerücksichtigung aller dieser Umstände ist das Gericht\n\nbei Prüfung der Glaubwürdigkeit der Brigitte Il als\nZeugin zu dem Ergebnis gekommen, daß ihrer Aussage Glauben\nzu schenken ist, zumal ihre Darstellung durch die bekunäungen der Helgard RW unterstützt und hinsichtlich\ndes äußeren Geschehens teilweise auch durch Christa\n\nBEER vVestätigt wird: Daß die Strafkammer angesichts\n\nder Einlassung des Angeklagten daher die Zuziehung eines\npsychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Kinder nicht für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nSie ist unter Prüfung der hervörgehobenen Gesichts-\n\npunkte zu der Entscheidung gekommen, den Antrag des\nVerteidigers, einen Sachverständigen zu diesem Zwecke\n\nbei der Verhandlung zuzuziehen, abzulehnen; dabei ist\n\nsie der Auffassung gewesen, selbst über genügend ei-\n\ngene Sachkunde zu verfügen, Diese Entscheidung ist im\nGesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 244 Abs 4 StPO), so\n\ndaß äie Beanstandung der Revision nicht begründet ist.\n\n4.) Soweit das Vorbringen der Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und die Feststellungen des\nGerichts bemängelt, kann es keinen Erfolg haben, Die\nFolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu\nsein; es genügt, daß sie denkgesetzlich und nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Dies trifft\nhier zu. Auch konnte die Strafkammer äie von der- Ehefrau\n\ndes Angeklagten unter Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungs.\nrecht gemachte Aussage und ihre schließliche endgültige Zeug.\nnisverweigerung bei der Beweiswüräigung verwerten (vgl Beust\n2, 99, 107; 351). j\n\n5.) Die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung\nlassen keinen Kechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen- j\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/2-str-157-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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