{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-15_2_StR_145_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"2 StR 145/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EEE ELEZER 5, Er\n4 ERESTE ’\n\n\"220 2244 100\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Franz L an aus Fo\n\ngeboren am EEE 1922 :n\nwegen fortgesetizter gemeinschaftlicher Untreue Uodn\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSıtzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. m nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangest e11ter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\ni. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Zweibrücken vom 8. November\n1955 \"\n\nle aahin abgeändert, daß er an Stelle fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue der Beihilfe zur Untreue schuldig ist;\n\n2. mit den Peststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit er nunmehr wegen Beihilfe sur\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetzier gcemeinschaftlicher Unterschlagung verurteilt worden\nist, und im Gesamtstrafausspruch.\n\nx\n5)\n\nE77\"\n\nIL. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-:\nwiesen. :\n\nIII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEEE ya:\nx ne TER Er Re on ,\n\nnr\n\nGründes>\n\n„wem un. or um ar wer ur me mm\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetz -\nter gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit forigesetzter gemeinschaftlicher Unterschlagung und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Mit\nder Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts,\nohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum\nTeil begründet.\n\nDer Handelsvertreter KB unterhielt für die\n\"TB Sunmiwerke\" als deren Generalvertreter ein Auslieferungslager. In der Zeit von September 1951 bis Dezember\n1953 verkaufte er abredewidrig gemeinschaftiich mıt dem\nAngeklagten, mit dem er sich geschäftlich zusammengeschlos--\nsen hatte, ihm von seiner Gesellschaft unter Eigentumsvor.-\nbehalt überlassene Waren im Gesamtbetrage von 28 435 DM\nfür gemeinschaftliche Rechnung. Der Angeklagte wußte, daß\n“u mit den \"Pgp-Werken\" ein Treueverhältnis verband,\n\ndas diesen verpflichtete, die Vermögensinteressen dieser\n\nGesellschaft wahrzunehmen.\n\n\"Nach diesen Feststellungen bestehen zwar gegen dıe\nVerurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Unterschlagung keine Bedenken, da der Angeklagte und Kon\nMitgewahrsam an den Gummiwaren hatten (BGHSt 8, 273. 276):\nDer Angeklagte ist jedoch keiner eigenen Untreue schuldig,\nweil er selbst in keinem Treueverhältnis zu den \"RgB-Verken\" stand. Er darf deshalb nur als Gehilfe zu der von u |\nEM begangenen Untreue bestraft werden, Da der geständige \\\nAngeklagte seine Verteidigung hierzu nach Lage der Sache :\nnicht anders ‘einrichten kann, hat der Senat den Schuldspruch abgeändert und den Strafausspruch in diesem Felle\nsowie den Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\n3.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftli.-\nchen Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auclı\nder Strafausspruch ist insoweit von der fehlsemen Anwen--\ndung des § 266 StGB nicht beeinflußt. Die Revision des\nAngeklagten ist. deshalb im übrigen zu verwerfen,\n\nv\n\nDr. Dotterweich Werner Dr.Schalscha\n\nMenges Hoepner d\n\nware .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/2-str-145-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/2-str-145-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.203016+00:00"}}