{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-08_2_StR_105_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"2 StR 105/56","doktyp":null,"leitsatz":"Wer einen Zigaretten-Automaten erbricht, der in\ndem nicht verschließbaren, dem Zutritt des Publikums bei Tag und Nacht offenstehenden Vorraum\neines Lichtspieltheaters an der Wand befestigt\nist, und daraus stiehlt, begeht keinen schweren\nDiebstahl nach'§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB.","text_plain":"ür das .Nachschj 'erk !\nNicht, für die Amtliche Semmiung ! 2243 002\n\nGesetz: StGB § 243 Abs 1 Nr 2\n\nRechtssatz: Wer einen Zigaretten-Automaten erbricht, der in\ndem nicht verschließbaren, dem Zutritt des Publikums bei Tag und Nacht offenstehenden Vorraum\neines Lichtspieltheaters an der Wand befestigt\nist, und daraus stiehlt, begeht keinen schweren\nDiebstahl nach'§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB.\n\nAktenzeichen: 2 StR 103/56 |\nUrteil des BGH vom 8. Mai 1956 LG in Meinz\n\n2_StR, 723,38\n\nNamen des Volkes3,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner und Glaser Karl Heinz S EB aus\n\nBEE. dort getoren am 1921.\n\nwegen Diebstahls 1.R:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr- in der Verhandlung,\nNberstaatsanwalt bei der Verkündung\n„nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nu der Geschäftsstelle.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbe\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1955 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall\ngemäß 8% 242, 244 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, Er\nist in den rechteckigen Vorraum eines Kinos von der Straße\nher eingetreten, in dem an einer geraden Wand befestigt\nein Zigarettenautomat stand. Diesen hat er erbrochen und\nGeld sowie Zigaretten aus dem Automaten an sich genommen.\nDer Vorraum hat einen etwa 2 m breiten Eingang, der weder\ndurch Tür noch Gitter verschliedbar ist, daher ungehindert\nÜber eine kleine Stufe dem Zutritt des Publikums bei Tag\nund Nacht offensteht.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 243\nAbs 1 Nr 2 StGB. Nach ihrer Meinung hat die Strafkammer den Vorraum des Kinos zu Unrecht als nicht zum\nSchutzbereich des Hauses gehörig angesehen und deshalb\nrechtlich unzutreffend angenommen, der Angeklagte habe\nnicht \"aus einem Gebäude\" gestohlen. Sie bekämpft die\nAuffassung des Gerichts, der Begriff des Gebäudes sei\nnicht allein äußerlich zu verstehen, sondern umfasse\nzugleich die bestimmungsgemäße Schutzfunktion eines Ge-\n'täudes, seinen Zugang nach außen abzuwehren, und meint.\ndiese Einschränkung der Auslegung der Strafkammer sei\nunzulässig; der Vorraum sei in jeder Beziehung Teil eines\nGebäudes; auch zähle der Vorraum zum Schutzbereich des\nHauses; die moderne Bauweise habe vielfach zu einer Auflockerung der Außenwände geführt, ohne daß damit die sc\ngeschaffenen Vorräume oder Zugänge aus dem Schutzbereich\ndes Hauses ausgeschlossen worden seien;\n\nipor ei:\n\nDie Revision kann keinen Erfolg haben: Denn die\nVoraussetzungen des schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1\nGr 2 StGB liegen nach dem Sachverhalt des Urteils nicht\nvor-\n\n&) Der Begriff des \"umschlossenen Raumes\" setzt ni>ht\nvoraus. daß er ringsum lückenlos verschlossen ist. Palls\naber der Raum Zugänge hat, die von jedermann frei und\nungehindert benutzt werden können, und dabei keine Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Unbefugten\nabwehren sollen, so läßt sich nicht auf den Willen des\nBerechtigten schließen, andere von dem Betreten des\nRaumes fernzuhalten (vgl BGH NIW 1954, 1897). Nach Lage\nder Sache kann der Vorraum des Kinos daher nicht umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB gewesen sein-\n\nb) Den Vorraum des Kinos strafrechtlich als einen Teil\ndes Gebäudes anzusehen, in dem das Kino untergebracht\n\nist, und deshalb das ZTrbrechen des Automaten aus öiesen\nGesichtspunkt dem § 243 Abs 1 Nr 2 StGB zu unterstellen,\nverbietet sich sus gleichen Erwägungen. Die von dem Großen\nSenat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen in BGHSt 1,\n159, 161 angeführte und gebilligte Entscheidung des Rei.chsgerichts in RGSt 49, 51 sieht ein wesentliches Erfordernis für den Begriff des Gebäudes darin, daß das Baüwerk dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von\nMenschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Hiernach setzt der\nBegriff voraus, daß es sich bei ihm um ein Bauwerk handelt:\ndas zum Schutze gegen äußere Einwirkungen ausreichend abgeschlossen ist. Der Vorraum des Kinos war zwar an seineM\n\nEingang durch eine Stufe äußerlich abgegrenzt und besas of\n\nwi\n\nbar auch Wände und Decke. Nach seiner ganzen Anlage war\n\ner jedoch weder geeignet noch bestimmt, den freien Zutritt\nUnnelugter zu verhindern oder auch nur zu erschweren. Er erfüllte daher von sich aus nicht die Zweckbestimuung eines\nGebäudes im Sinne der Rechtsprechung. Selbst nicht allseitig\numgrenzt, blieb er Vorraum für dieses Gebäude und konnte\n\nnicht als ein Teil desselben angesehen werden: Der Berechtigte brachte durch die Anlage dieses ungeschützten Vorraumes im Gegensatz zu dem Schutzzweck eines Gebäudes gerade\nzum Ausdruck, daß er diesen Raum vor niemandem unä zu keiner\nZeit abschließen wolle. Er hat ihn dem allgemeinen Zutritt bewußt freigegeben und nicht etwa für die Zwecke des Eintritts\nin das Kino vorbehalten dadurch, daß er den Eintritt außerhalb\nder Spielzeit im Kino sperrte- Damit hat er auf den erhöhten\nLechtsfiieden verzichtet, der mit einer Abschließung dieser\nArt erreicht worden wäre.\n\nHiernach liegt kein Rechtsfehler in der Auffassung\nder Strafkammer, daß dieser Raum nicht als zum Schutzbereich des Hauses gehörig anzusehen ist, Das Gericht konnte\nentscheidend darauf abstellen, daß die Anlage die bestimmungsgemäße Schutzfunktion eines Gebäudes nicht erfüllte, die erst ein Bsuwerk zu einem Gebäude im Sinne\nder einschlägigen Strafbestimmung macht. Die Vorausseizungen des schweren Diebstahls sind deswegen von der Strafkammer irrtumsfrei verneint worden.Auch sonst ergibi. die\n\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Überbundessnwalts.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/2-str-105-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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