{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-04_2_StR_133_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-04","aktenzeichen":"2 StR 133/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 13%/56\n\n2243 02€\n\nIn Nanmnen des Volker\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Polizeihauptwachtmeister Paul X iD zu: up\n\ngeboren arı EEE 1900 in FE. zur zeit in Unter.\n\nsuchungslaft;\nwegen Mordversuchs u.a.\n\nhat der 2, Sırafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n3undesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. pin der Verhandlung,\nHberstaatsanwalt EB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lübeck vom\n10. November 1955, soweit er wegen versuchten -\nMordes verurteilt worden ist, im Strafausspruch, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe.\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesen\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verwor?en.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nU me nn mn un an na RE nn\n\nNer Angeklagte ist wegen versuchten Mordes, wegen\nsefährlicher Körperverletzung und wegen einfacher Körperverletzung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren\nurıl Nebenstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der\ner Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts\ngeltend macht, führt nur im Strafausspruch zu einen Teilerfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Angeklagte behauptet, daß sich eine von seiner\nEhefrau überreichte Aufstellung von Medikamenten, die sich\nnach dem Hauptverhandlungsprotokoll auf Blatt 20 des\nProtokolls befinden soll, nicht dort befinde; er rügt Verletzung des § 273 StPO und des § 250 StPO, da möglicherweise diese Aufstellung zur Ergänzung der Zeugenaussage\nseiner Ehefrau benutzt worden sei. Die Rüge ist mangels\nausreichender Bestimmtheit unzulässig, aber . auch gegenstandslos, weil sich die Aufstellung auf Blatt 206 a der\nUrteilsakten (Seite 20 des Protokolls) befindet. Schließlich\nist sie auch deshalb unbegründet, weil das Landgericht\nhinsichtlich der Medikamente der Einlassung des Angeklagten\ngefolgt ist.\n\n2, Die Revision beanstandet, daß bei der Vernehmung des\nZeugen Kriminalsekretär Sb dessen Schlußbericht\n\nvom 20. November 1954 \"zur Information\" verlesen worden\nist; das sei unzulässig gewesen, außerdem gebe es nur einen\nBericht vom 2. November 1954. Offenbar war dieser Bericht\nvom 2. November 1954 der verlesene; er ist so datiert,\n\ndaß das Datum leicht als 20. November gelesen werden kaın\nGegen die Verlesung bestehen keine durchgreifenden 3e-\n\nwi\n\ndenken; denn das Schwurgericht durfte ihn dem Zeugen zur\nStärkung seines Gedächtnisses vorlesen (BGHSt 1, 5). Das\nGesetz wäre nur verletzt. wenn die Verlesung die Vernehmung\ndes Zeugen hätte ersetzen sollen. Der Zeuge ist aber vernommen worden, Der Bericht wurde ersichtlich \"zur Inrormation®\ndes Zeugen. nicht des Gerichts verlesen. Des Urteil beruut\nalso nicht auf dem schriftlichen Schlußbericht, sondern auf\nder unmittelbaren Bekundung des Zeugen:\n\n3: Der Angeklagte rügt zu Unrecht eine Verletzung des\n\n§ 245 StPO, weil auf seinen Antrag, die Frau iD. eventuell\nauch die Zeugin Kam über ein bestimmtes Beweisthena zu\nvernehmen, letztere nicht vernommen worden sei. Der Angeklagte meint anscheinend, daß insoweit sein Beweisamtrag\nnicht beschieden worden sei; eine Verletzung des § 245 StPÜ\nkommt schon deshalb nicht in Frage, weil Frau Hg tatsäcıı-\nlich in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Eines\nBescheides auf den Antrag bezüglich der Frau Kg bedurfte\nes aber nicht, weil der Angeklagte insoweit nur angekündigt\nhat, daß er möglicherweise einen Beweisamtrag stellen werde.\nDas ist nicht geschehen.\n\n4 Der Angeklagte meint, die \"ärztlichen Sachverständigen\nDr. MB und Professor Dr. Sgß hätten als Zeugen\nvereidigt werden müssen, insofern sie Äußerungen des Angeklagten, die er zu ihnen während der Untersuchung gemacht\nhat, wiedergegeben haben. Das ist unrichtig. Tatsachen, die\nder Sachverständige zur Ernöglichung seines Gutachtens feststellt, sind Bestandteil des Gutachtens; der Sachverständige\nwird dadurch, daß er sie zum Gegenstand seines Gutachtens\nmacht, nicht Zeuge. Anderenfalls würde zum Beispiel jeder\närztliche Sachverständige, der sein Gutachten durch die\nErgebnisse seiner Exploration erhärtet, zum Zeugen werden.\n\nII. Sachrüige.\n\n1. Schuldspruch.\n\nHierzu ist die Revision im Ergebnis unbegründet. Ihr\nVorbringen erschöpft sich in der Hauptsache in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung Unzutreffend ist\nallerdings nach den Feststellungen des Landgerichts die\nAnnahme, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe.\nZwar hat er sich durch List kinlaß in das Haus der Frau\nHggpverschafft; diese war aber zur Zeit des gegen sie verübten Angriffs nicht arglos; denn sie war durch die Hilferufe ihres Sohnes und die Vermummung des Angeklagten,den sie\nsogleich erkannt hatte, gewarnt. Die Tat des Angeklagten\nist aber gleichwohl zutreffend als Mordversuch beurteilt\nworden; denn daß er bei dem Tötungsversuch aus niedrigen\nBeweggründen gehandelt und diese Tatumstände gekannt hat,\nergeben die Feststellungen zweifelsfrei.\n\n2. Strafausspruch.\n\nBegründet ist nur das Vorbringen des Angeklagten, daß\nbei Strafzumessung wegen des Mordversuchs das Schwurgericht\nvon einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist, da es\ndrei Jahre Zuchthaus als die nach §§ 44, 51 Abs 2 StGB zulässige Mindeststrafe angibt. Das Schwurgericht hat über-.\nsehen, daß das Zusammentreffen der §§ 43 und 51 abs 2 StGB\neine doppelte Minderung nach § 44 StGB zuläßt (BGH Urt\n5 StR 91/55 vom 19, April 1955), sodaß hier die zulässige\nVindeststrafe für den Mordversuch 9 Monate Zuchthaus ist.\nEs ist au.ch nicht völlig auszuschließen, wenn auch wenig\nwahrscheinlich, daß durch diesen Irrtum und die fehlerhafte\nAnnahme eines zweiten Erschwerungsmerkmals nach § 211 StGB\n\n5.\n\ndie Höhe der Strafe für den Mordversuch beeinflußt worden\nist:-Deshalb muß das Urteil insoweit und bezüglich der\nGesamtstrafe aufgehober werden.\n\nBaldus Dr, Dotterweich . Werner\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/2-str-133-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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