{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-05-03_2_StR_493_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-03","aktenzeichen":"2 StR 493/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Be\n\nRechtssatzs\n\nAkt enzeichens .: rn\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche, Sanmlun\n\n. E \"sie § 244 Abs 2 und 4 8. 2%\n\nDie Pflicht zur Erforschung der Wahrheit\n\nkann das Gericht ausnahmsweise zur Anhörung\neines’ weiteren Sachverständigen nötigen, auch.\n_ wenn ein dahingehender Beweisamtrag nach u\n\nei nt. werden könnte.\n\n‘Abs 4. 8% 2 StPO ohne Rechtsfehler ab-\n\n2 Sir 195/56. TEN.\nUrteil. ‚des BcH von 19. Novenber 1956 26 Aachen\n\nEn\n\n®\n\n2_StR 493/56\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner H I\nEy dort geboren an ED 1923;\n\nEi\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19,November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nZe\n% €\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender, :\n\nBundesrichter Prof.Dr, Busch\nBundesrichtsr Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\n‚Überstaatsanwalt Win ser Verhandlung;\n\nBundesanwalt f yes der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter: \nals Urkundsbeamter er Beschäftentelle,\n\nfür Recht erkannt: © Se,\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 3. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. j\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei--\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen>\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\neründe :_\n\nDer Angeklagte reichte Anfang Mai 1951 bei der >\n\ndB \"GE ver5icherungs-AG einen mit dem Datum des\n\n20. April 1951 und der Unterschrift seines Bruders Mathias.\nHER versehenen Versicherungsamtrag auf Abschluß einer\n\nLebensversicherung über 15.000, -- „ein und erhielt Provision hierfür ausbezahlt. Den Antrag atte er nach Überzeugung\ndes Gerichts selbst ohne Wissen und Genehmigung seines Bruders mit dessen Tanen unterzeichnet, Am 11: Februar 1953 bekundete er vor den. Amtsgericht in Köln in dem von der Vversicherungsgesellschaft gegen seinen Bruder erhobenen Zivilrechtsstreit ‚ala Zeuge unter Eid, sein Bruder, habe ihm den.\n\nN unterschrie-\n\nDie Strafkammer hat den, ‚Ange lagten wegen 'Meineids 80-\nwie wegen Urkundenfälschung in. Tateinheit mit Betrug verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge\ndurchgreift.\n\nEn\n\nDie Strafkammer hörte ‚als Gutachter den Schriftsächverständigen Dr. ren zu der Frage, ob die Unterschrift\nvon dem Angeklagten stamme. Der Sachverständige bejahte dies.\nDie Strafkammer hielt sein Gutachten für überzeugend. Der\nVerteidiger beantragte, zur weiteren Sachaufkläfung. das Gutachten eines Schriftsachverständigen des Bundeskriminalants.\nin Wiesbaden einzuholen. Die Strafkammer lehnte den Antrag\nmit der Begründung ab, daß \"das Gericht die Beiziehung eines.\nObergutachtens nicht für. erforderlich hält, zumal weder Widersprüche im.Gutachten des Sachverständigen zutage getre-\n\nten sind, noch Gutachter vorhanden sind, die über noch bes-\n\nsere technische Möglichkeiten verfügen. Die Revision meint,\n\n-3-\n\ndiese Begründung entspreche nicht den Erfordernissen des\n\n§ 244 Abs 6 StPO und treffe auch sachlich nicht zu, da die\nStrafkammer zu Unrecht angenommen habe, ein Sachverständiger des Bundeskriminalamts verfüge über keine überlegenen\nForschungsmittels; auch hätte die Strafkammer nach Ansicht\n\nder Revision einen weiteren Sachverständigen hören müssen,\num ihrer Aufklärungspflicht zu genügen.\n\n. Mit seinem Antrag wollte der Ängeklagte unter Beweis\nstellen, ‚daß egigesen dem bereits vorliegenden Gutachten\ndes Dr. \"Frangheim die Unterschrift richt von ihm stammt. Nach\n5 244 Abs & \"Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen dbgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dies war nach der Überzeugung der Strafkamner der\nFall, wie dem, seinem Wortlaut nach allerdings ungenauen,\nAblehnungsbeschluß und den Urteilsgründen zu entnehmen ist.\nDieser Ablehnungsgrund gilt jedoch nicht, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des\nfrüheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Entscheidung\nhierüber hat der Tatrichter,nach pflichtgemäßem Ermessen zu\ntreffen. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob sie\nrechtlich fehlerfrei ist (BEE © 1 StR R 674/55 3 vom 23 Dezember\n\nDie Strafkamner begründet ihren ablehnenden Beschluß\ndamit, daß kein Gutachter vorhanden sei, der über noch bessere technische Möglichkeiten verfüge. Eine solche: ‚Begründung genügt in diesem Falle nicht, Der vernommene @ütachter\nDr. Franzheim ist ein privater Sachverständiger. Der Angeklagte beantragte die Anhörung eines weiteren Sachverständigen >\ndes Bundeskriminalamts. Dieses verfügt, wie allgemein be-\n\nkannt, über hervorragende technische Wittel und Einrichtungen\nWe;\n\nu.\n\n4-\n\nund hat Mitarbeiter, die große Erfahrungen bei der Aufklärung von Straftaten besitzen. Es liegt nahe, daß ein\nsolcher Sachverständiger nicht nur eine besondere Sach-\n\nkunde besitzt, sondern daß ihm auch Forschungsmittel zur\nVerfügung stehen, die denen eines privaten Sachverständigen\nüberlegen sind, Die Strafkammer mußte daher feststellen, über\nwelche Forschungsmittel der vernommene Sachverständige und\nüber welche ein Sachverständiger des Bundeskriminalamts verfügt; sie konnte dann erst prüfen, ob die Forschungsmittel\ndes benannten weiteren Sachverständigen des Bundeskriminal-\n\namts nicht überlegen sind. Daß sie dies getan. hat, läßt die ur\n\nusses nicht\n\nrein formelhafte Begründung des Ablehnungsbes\nersehen. Es ist. ihr nicht zu entnehmen, warum\nglaubt, ‘daß das. Bundeskriminalamt über keine ‚besseren Forschungsmitbel verfügt. we ö\n\nSelbst wenn aber das Gericht die Anhörung eines. weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs 4 Satz 2 StPO rechtlich fehlerfrei ablehnt und daher eine Verfahrensrüge insoweit Keinen Erfolg hat, kann doch unter Umständen in der\nUnterlassung der Heranziehung eines weiteren Sachverständigen\neine Verletzung der Aufklärungspflicit liegen und dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung. ‚des Urteils führen. Das Strafverfahren wird beherrscht von der dem Gericht obliegenden\nPflicht, die Wahrheit zu erforschen. Dieses Gebot bringt\n§ 244 Abs 2 StPO klar zum Audruck. Es zwingt das Gericht dazu, alle verfahrensrechtlich. zugelassenen Beweismittel zu\n\nbenutzen, um bestehende Zweifel zu klären und zu beseitigen.\n\nEs kann daher dazu führen, daß das Gericht auch dann zur,\nErholung eines weiteren Beweises, wie hier zur. ‚Anhörung\neines weiteren Sachverständigen, genötigt ist, wenn es einen\nhierauf zielenden Antrag mit verfahrensrechtlich zulässiger\nBegründung ablehnen kann. Zwar mögen verschiedene der in\n\ne Strafkamner j\n\nEn\n\nwon\n\nar ee\n\nr\n\nBT Bee\nnos en\nfi\n\nFe\n\nL\n\na a ar\nSliramm ra\n\n-5 -\n\n§ 244 Abs 3 StPO aufgeführten Gründe, die die Ablehnung\neines Beweisamtrags rechtfertigen. keinen Raum mehr für\neine Aufklärungsrüge geben. Dies ist zweifellos der Fall,\nwenn die Erhebung eines Beweises unzulässig ist; es wird\nauch zutreffen, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig, die zu erweisende Tatsache für die EIntscheidung ohne Bedeutung oder das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist. Es gilt jedoch nicht für\ndie Ablehnung des Antrages auf Anhörung eines weiteren\nSachverständigen nach § 244 Abs 2 Satz 2 StPO. Hier können\nbesondere Umstände vorliegen, die zur Benutzung des weiteren Beweismittels ärängen oder die Benutzung mindestens\nnahe legen. Das Gericht wird dann von seiner Pflicht. zur\nAufklärung. nicht dadurch befreit, daß ihm das Verfahrensrecht die Möglichkeit gibt, den Antrag unter bestimmten Ge\nsichtspunkten abzulehnen. Solche besonderen Umstände sind\nhier gegeben.\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, sein Bruder habe, den\nAntrag selbst unterschrieben und mit einem weiteren Versicherungsamtrag für seine Ehefrau eingereicht und die Versicherungsverträge später beleihen wollen. Daß der Antrag.\nfür die Ehefrau des Bruders gefälscht war, stellt das Ur-.\nteil nicht fest. Der Bruder hat. seine Aussage verweigert.\n\nDie Bekundungen der Zeugen widersprechen sich. Entscheidend\nfür die Bejahung der Schuld des Angeklagten war daher das\nSchriftgutachten. Der Beweis durch Schriftvergleichung ist\nschwierig, da Fehlbeurteilungen schon allein wegen der verschiedenen Methoden der Sachverständigen möglich sind (NIW\n53, 477 Nr 12). Die Gefahr eines Fehlurteils ist besonders\ngroß, wenn,wie hier, die Vergleichsmöglichkeiterf gering sind,\nda nur eine kurze Unterschrift auf ihre Richtigkeit zu untersuchen ist. Bei dieser Sachlage drängten die Umstände dazu,\n\nIE\n-6- r\n\ndie sich darbietende und geeignet erscheinende Möglichkeit\nder Anhörung eines weiteren Sachverständigen vom Bundeskrimi-\n\nnalamt auszunutzen:\n\nDas Urteil war daher aufzuheben. Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommt, sei darauf hingewiesen, daß es nicht genügt, im Urteilsspruch nur die Aktenzeichen der Verfahren, nicht aber auch die in diesen ausgesprochenen Urteile anzuführen, die zur Gesamtstrafbildung\nherangezogen werden. Schon allein zur Vermeidung von Ungenauigkeiten sind die früheren Urteile und die dadurch ausgesprochenen Strafen genau zu bezeichnen. Hier ist im Urteilsspruch ein früheres Verfahren, beim Amtsgericht In „sein u\nlenkirchen mit dem. Aktenzeichen. 3 Ds. 40/54 bezeichnet, in den.\nUrteilsgründen dagegen m: 38. 46/54, .\n\nBaldus ZEN. Busch En Dr. Dattermeich\nDr. Schalscha u Menges Br sen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-03/2-str-493-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-03/2-str-493-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.559472+00:00"}}