{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-04-25_2_StR_492_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-04-25","aktenzeichen":"2 StR 492/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N, si 492/56 | 2244 040 2\n\nImNamen des Volkes\n\n‚ In der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Alexander K aus PO ;\ngeboren am EEE 1914 in R (Tschechoslowakei),\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u. &.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich ,\nBundesrichter Dr. Schalsche\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitgende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. (MB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt a.M. vom 25. April 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsuittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 26. April 1956 erlittene Untersuchungshaft\nwird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n“N\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis\nverurteilt; im übrigen hat es teils den Angeklagten freigesprochen, teils das Verfahren eingestellt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen. ..\nErfolg. j\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\n1. Daß die Zoll- und Steuerschuld des Angeklagten nach\nder Hauptverhandlung vom 25. April 1956, nämlich durch Bescheiä vom 3. Mai 1956, herabgesetzt worden ist, kann im\njetzigen Verfahrensabschnitt nicht berücksichtigt werden\nDas ergibt sich aus § 337 StPO.\n\n2. Zum Fall B 9 (SW rüst die Revision ohne Erfolg, daß der Zeuge Kill nicht vernommen worden ist. In\nSem Urteil wird nur im Zusammenhang mit dem Freispruch zum\nFall B 5 seine Vernehmung als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnet, weil \"sich durch die Vernehmung anderer\nZeugen ergeben hat, daß hinsichtlich der Persönlichkeit\ndes KB so starke Zweifel bestehen, daß seinem Zeugnis kein Beweiswert beizumessen ist\". Auf dieser Vorwegnahme der Beweiswürdigung beruht also der Schuldepruch\nzum Fall B 9 nicht. Hierzu ist die Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung auch weder vom Angeklagten noch\nvom Verteiäiger beantragt worden. Der Tatrichter hatte\ndaher die Vernehmung Kr allenfalls nach § 244 Abs 2\nStPO in Erwägung zu ziehen.\n\nBei der Prüfung, ob von ihr eine weitere Aufklärung\ndes Sachverhalts zu erwarten sei, war aber eine Berücksichtigung der zu B 5 des Urteils erwähnten Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen nicht schlechthin ausgeschlossen,\nHier kann die Würdigung der Strafkanmer nicht als fehlerhaft bezejchnet werden. Überdies war der Aufenthalt des\nZeugen unbekannt, sodaß er unerreichbar war.\n\n3. Der Angeklagte hatte im Schlußwort u. a. beantragt,\nBeatrice Schßb als Zeugin über seine Behauptung zu vernehmen, \"daß Abmachungen über ihren Eintritt mit eigener\nLeihbücherei in die Mc. Millan Company perfekt und abgeschlossen waren\". Die Wehrheit dieser Behauptung hat die\nStrafkamner unterstellt. Sie so auszulegen, wie es die\n\nRevision jetzt versucht, war der Tatrichter nicht verpflichtet.\n\n4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann nicht daraus\nhergeleitet werden, daß nach der Meinung der Revision ein\nanderer Schluß aus einzelnen Tatsachen \"am Platze! sei, als\nihn das Landgericht gezogen hat.\n\n2. Im Falle B 2 (KM) hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung (§ 246 StqB) verurteilt, weil\ner eine gemietete Schreibmaschine \"veräußert oder verpfändet hat\"; durch diese Handlung, so führt sie aus, habe er\nwie ein Eigentümer über die Maschine verfügt, sie sich also\n\n%\n\nzugeeignet. Das ist - entgegen der, Meinung der Revision -\nrechtlich nicht zu beanstanden. Da eine eindeutige Feststellung nicht möglich war, das Landgericht aber die Überzeugung gewonnen hatte, der Angeklagte könne die Schreibmaschine nur entweder übereignet oder verpfändet haben, um\nsie \"wegen eigener finanzieller Schwierigkeiten zu Geld zu\nmachen\", durfte es den Angeklagten auf Grund dieser\nwahlweisen Feststellung wegen Unterschlagung verurteilen.\nIm vorliegenden Falie läge auch in der Verpfändung zweifelsfrei eine rechtswidrige Zueignung der Maschine. In der Regel ist die Verpfändung eine ‚Ausübung der Eigentümerbefugnisse. Das Reichsgericht het in ihr zwar dann keine Zueignung gesehen, wenn der Täter die Sache aus sofort bereiten Mitteln jeder Zeit wieder einlösen kann und dies\nauch tun will, sobald der Rigentümer die sache benötigt\n(R6St 66, 155; HRR 1934 Nr 1328). Hierzu Stellung zu nehmen, gibt der vorliegende Sachverhalt aber \"Keinen Anlaß.\nDenn daß eine solche Ausnahme hier vorlag, ist nach den\nUrteilsfeststellungen zweifelsfrei auszuschließen.\n\n3, Wenn die Hauptverhandlung ergeben hätte, daß der .\nAngeklagte: diese Schreibmaschine vor dem 50. Juli 1954\nunterschlagen hat, so hätte mit der hierfür verwirkten und\nden Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 30. Juli 1954 nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe\ngebildet werden müssen, sofern der Angeklagte die durch das\nfrühere Urteil verhängte Gesamtstrafe am 25. April ‚1956,\nnock nicht verbüßt hatte. Aus dem Urteil ergibt sich, daß\nsich nicht mehr feststellen ließ, ob der Angeklagte die\nam 16. Oktober 1953 in seinen Besitz gelangte Schreibmaschine vor oder nach dem 30. Juli 1954 unterschlagen hat.\n\nDaher findet die Regel Anwendung, daß tatsächliche Zweife]\ndem Angeklagten zugute kommen, d. h. der Gesamtstrafausspruch wäre aufzuheben und die Sache zur Bildung von\n\ngwei neuen Gesamtstrafen an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn die Möglichkeit bestände, daß die Summe\nbeider Gesamtstrafen niedriger geworden wäre, wenn das\nLandgericht die eine Gesamtsträfe aus den Einzelstrafen des\nUrteils vom 30. Juli 1954 und der hier im Falle B 2 verwirkten Strafe und die zweite Gesamtstrafe aus den übrigen\nEinzelstrafen des jetzigen Urteils gebildet hätte. Das ist\nnach den Strafzumessungserwägungen.. der Strafkammer ausgeschlossen. Daher bleibt auch der Gösamtstrafausspruch des\nengefochtenen Urteils bestehen.\n\nL; “\n- 3%\n\n4. Im übrigen sind die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision offensichtlich unzutreffend.\n\nAuch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene\nNachprüfung des ganzen Urteils hat Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergeben.\n\nDal a SE, “Dre Schätscha“ '\n\nun\n. 2® „Hm\n\nMenges 5. ne Hoepnier\n\nz\n02\n\n'a.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-25/2-str-492-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-25/2-str-492-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.109551+00:00"}}