{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-04-20_2_StR_109_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-04-20","aktenzeichen":"2 StR 109/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 109/56 2243 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Invaliden Konrad S GEHEREEn aus Hp; dort\n\ngeboren am EEE 1895;\n\n2. die Hausfrau Karolina 5 geh. pr BE I)\n3\n\n, geboren am 7inK\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerha.:diung vom 20. April 1956 in der Sitzung vom 21. April\n1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter : Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n'als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter up in der Verhandlung,\nJustizobersekretär ß dei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom\n\n17. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie an EB 1928 geborene Tochter Johanna der\nAngeklagten lernte im August 1954 den am 28. März 1334\ngeborenen Kraftfahrer SR Kennen Zwischen beiden entwickelte sich in der Folgezeit ein Liebesverhältnis; es kam öfters zum Geschlechtsverkehr, der im Februar\n1955 zu einer Schwangerschaft führte. Ostern, 10./11. April\n1955, verlobten sich die beiden- Von etwa April 1955 bis\nJuni 1955 verbrachte Su 5fters das Wochenende\nim Hause der Angeklagten und übernachtete etwa 5 bis 6mal\nin einer Dachkammer, die von dem daneben liegenden Zimmer\nseiner Verlobten nur durch eine nicht verschließbare Türe\ngetrennt war. Am 27. August 1955 schlossen die Verlobten\ndie Ehe; am 9. November 1955 gebar die Frau ein Kind,\n\nDie Strafkaumer hat die Angeklagten wegen je eines\ngemeinschaftlich begangenen Verbrechens der schweren Kuppelei\n. verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet.\n\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß auch\nder Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten das Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt und daß die Ernstlichkeit\ndes Verlöbnisses allein hieren nichts ändert (BGHSt 6,\n46, 54). Nach den Feststellungen standen der Eheschließung\nauch keine zwingenden Hindernisse entgegen, die von den\nVerlobten nicht zu verantworten wären und in absehbarer\nZeit nicht beseitigt werden konnten. Daß SiiiiEED\nnoch größere Zahlungen wegen eines Verkehrsunfalls zu\nleisten hatte, hat die Strafkammer zu Recht nicht als\nein solches Hindernis erachtet:\n\nDie Strafkammer führt aus, daß die Angeklagten entxegen\nihrer Rechtsyflicht zum Einschreiten durch ihr Verhalten\ngünstigere Bedingungen für den Geschlechtsverkehr ihrer\nTochter mit ihrem Verlobten in ihrer Wohnung geschaffen\nhaben, obwohl eine anderweitige Unterbringung des Verlobten\nihnen möglich und zumutbar gewesen sei. Sie nimmt demnach\nan. daß die Angeklagten die Unzucht ihrer Tockter durch\nUnterlassen oder Dulden förderten. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden; nach den Feotntellungen liegt ein\nFördern durch tätiges Handeln nicht vor.\n\nDas Urteil stellt aber Überhaupt nicht fest, daß es\nzwischen den Verlobten bei der Übernachtung des Bräutigans\nin der Wohnung zun Geschlecatsverkehr gekommen ist. Davon\nabgesehen, bedurfte es einer eingehenden Erörterung und\nFeststellung, daß sich die Angeklagten in ihrer einfachen\nDenkungsweise bei der gegebenen Sachlage, insbesondere der\nSchwangerschaft der bereits 26 Jahre alten selbständigen\nTochter, dem bestehenden Verlöbnis und der in Bälde beabsich-.\ntigten Eheschließung ihrer Rechtspflicht zum Einschreiten\nbewußt waren. Hierzu enthält das Urteil keine Ausführungen.\nEine Erörterung war aber umsömehr geboter;, als die Angeklagten angeben, sie hätten sich bei ihrem Verhalten nichts\ngedacht, da ihre Tochter bereits schwanger gewesen sei und\nsie mit einer baldigen Heirat gerechnet hätten. Falls die\nAngexlagten ihre Pflicht zum Einschreiten nicht erkannt\nhaben, sind sie nicht schuldig; denn bei unechten Unterlassungstaten ist der Irrtum über das Bestehen der Rechtspflicht Tatbestandsirrtum und schließt daher die Schuld eus\n(BGHSt 3, 82). Kommt die Strafkammer dagegen zur Überzeugung,\ndaß die Angeklagten sich ihrer Rechtspflicht bewußt waren.\nmuß sie weiter vrüfen, ob diese auch die Möglichkeit hattendem Geschlechtsverkehr ihrer Tochter Einhalt zu gebieten\n\n-\n\n-A-\n\nund ob ihnen eine hierfür geeignete Maßnahme auch zumutbar war.\nDas Urteil lößi nicht ersehen, aus welchen Grunde es zu dem\nÜbernachten des SC in der Wohnung kan, ob etwa heide\nVerlobte trotz Sträubens der Angeklagten darauf ärängten, und\nauf welche heise die Angeklagten dem Verlangen ihrer Tochter\nsich hätten entgegensetzen können. Das Urteil sagt zwar, sie\nhätten bei einer anderweitigen Unterbringung des Bräutigaus\nnicht befürchten müssen, daß deshalb das Verlöbnis aufgshoben\nwerde, gibt aber nicht die Tatsachen an, auf die sich diese\nAnnahme stützt. Bei der besonderen Lage des Falles kann ein\nsolcher linweis nicht als ausreichende Feststellung gewertet\nwerden. Die Frage, ob den Eltern ein Einschreiten möglich und\n\n. zumutbar ist, bedarf regelmäßig einer eingehenden Darlegung\n\nund Prüfung aller Umstände, die hierfür maßgebend sind (BGHSt 6.\n46, 57).\n\nBeldus Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges\n' ist im Urlaub ortsabwesend\nund deshalb. verhindert zu\nunterzeichnen.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/2-str-109-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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