{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-04-13_2_StR_93_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-04-13","aktenzeichen":"2 StR 93/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Revisionsgericht muß dem Verbot Jer\nDoppelbestrafung auch dann Geltung verschaffen, wenn das angefochtene Urteil\nnicht auf einer Gesetzesverletzung im\nSinne des § 337 StPO beruht und früher\nals das rechtskräftig gewordene Urteil\nerlassen ist (Einbeziehung derselben Einzelstrafe in zwei verschiedene Gesamtstraien).","text_plain":"A\n\ndas Nachschlage k ! ,‘\nKir die Amtliche Sammlung t 2243 005\n\n.\na no onen —— © m ug m\n\nGesetz: GrundG Art 103 Abs 3; StPO § 337; StG3 % 79\n\nRechtssatz: Das Revisionsgericht muß dem Verbot Jer\nDoppelbestrafung auch dann Geltung verschaffen, wenn das angefochtene Urteil\nnicht auf einer Gesetzesverletzung im\nSinne des § 337 StPO beruht und früher\nals das rechtskräftig gewordene Urteil\nerlassen ist (Einbeziehung derselben Einzelstrafe in zwei verschiedene Gesamtstraien).\n\nAktenzeichen: 2 StR 93/56\n. Urteil des BGH vom 13. April 1956 LG Aachen\n\n}\n4\n\nen\n\n2 stR_ 93/56\n\nIa bLanmnen des Volkee\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Friedrich TI EB ; ohna festen Wohnsitz.\n\ngeboren am HB 1924 ir Sc vei SB, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafheft,\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter, u\nBundesanwalt Dr: Willin der Verhandlung, Be\nAmtsgerichterat EEE vei der Verkündung :\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, BR\nJustizangestellter ED 1.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Aachen von 10. Aärz 1955 im\nGesamtstrafsusspruch mit den Feststellungen hierzy f\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten durch das Urteil\nvom 10. März 1955 für schuldig befunden, als rickfälliger\nDieb zusammen mit zwei Mittätern in der acht zum 4. Lei\n1954 einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Lebensmittelgeschäfts Kessel versucht und einen vollendeten Zinbruchsdiebstahl in den Zigaretten- und Zeitungsstand Vienige begangen zu haben. Es hat Fortsetzungszusammenhang angenommen\nund eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren für angemessen g8--\nhalten. Nach Auflösung der durch das Urteil der 2, Großen\nStrafkammer desselben Landgerichts vom 3. Dezember 1954 gebildeten Gesamtstrafe hat es aus der jetzt verwirkten und\nden dort verhängten Zinzel-trafen eine Gesamtstrafe vei.\ndrei Jahren Zuchthaus gebildet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt\nund gegen ihn die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die ‚Bildung der\nGesamtstrafe richtet.\n\nl. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer mildernde Umstände vor allem darum verneint, weil\ndie Gesamtwürdigung des Vorlebens und der jetzt begangenen\nTaten des Angeklagten auf einen tief verwurzelten inneren\nHang zur Begehung von Diebstählen schließen läßt, der ihn\nals Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet; nur weil er bisher\nnoch keine Zuchthausstrafe verbüßt hat und daher die „irkwe\neiner solchen Strafe noch nicht vorauszusehen ist, glaubta\nder Tatrichter ihn noch nicht als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher bestrafen zu können. Diese Erwägungen\nberuhen allein auf der Bewertung der Persönlichkeit des\nAngeklagten selbst; daher kann die Revision sie nicht durch\n\neinen Vergleich mit der milderen Strafe eines der !!itiäter\nangreiTen.\n\nEs ist der Strafkammer ferner nicht verwehrt, bei ilhram\nUrteil über die Stärke seines verbrecherischen Willens\neuch die weiteren Diebstähle des Angeklagten zu berück--\nsichtigen, die nach den jetzt abgeurteilien Taten liegen\nunä wegen deren er in der Sache 1 KLe 12/54 verurteilt\nund in Strafhaft war.\n\n2. In dem jetzt einbezogenen Urteil vom 3. Dezember\n1954 1 KLs 12/54 war die Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus aus folgenden TLinzelstrafen\ngebildet worden:\n\nEin Jahr und sechs Monate Zuchthaus wegen eines versuchten Raubüberfalls auf die Kassiererin des RB-Theaters am 24. Mai 1954,\n\nzwei Jahre Zuchthaus wegen eines schweren Diebstahls\nim Rückfall zum Nachteil Am:\n\nein Jahr Gefängnis, umgewandelt in acht Honate Zuchthaus, wegen eines versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall zum Nachteil des Gastwirts Du-\n\nGegen dieses Urteil hatte der Angeklagte kein Rechtsmittel\neingelegt. Es wurde aber durch das Urteil des Senats vom\n\n1. Juli 1955 auf die Revision des Angeklagten Briläscnäß\n§ 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten hin Strafausspruch im Falle Al und im Gesamtstrafausspruch\naufgehoben.\n\nDaraufhin erging am 28, Oktober 1955 in der Sache\n1 KLs 12/54 ein neues Urteil des Landgerichts, durch das\nder Angeklagte Hgg wegen vollendeten schweren Diebstahls\nim Rückfall im Falle Ali una wegen Raubes in einen\n\n-4-\n\n- bisher abgetrennt gewesenen - Falle Gb unter Findeziehung der im Urteil vom 3. Dezember 1954 bereits enthaltenen Verurteilungen in den Fällen Kg-Theater unä\nSB zu einer Gesamtstrsfe von drei Jahren und secıs\nzonaten Zuchthaus verurteilt worden ist. Dieses Urteii ist\nrechtskräftig.\n\nZur Zeit der Verkündung des jetzt angefochtenen Urteils, am 10. März 1955, war das Urteil vom 3. Dezenber\n1954 - 1 KLe 12/54 - gegen Hp rechtskräftig. Damals\nhat das Landgericht also den § 79 StGB nicht verletzt,\nindem es die Gesamstrafe des Urteils vom 3. Dezember 1954\naufiöste und dessen Einzelstrafen bei der Bildung einer\nneuen Gesamtstrafe mitberücksichtigte. Unrichtig war es\ndagegen, daß das Urteil vom 28. Oktober 1955 in die dort\ngebildete Gesamtstrafe diejenigen Einzelstrafen vom 3. Dezember 1954 einbezog, die bereits zur Bildung der Gesamtstrafe in dem jetzt angefochtenen Urteil vom 10. März 1955\ngedient hatten. Dieser Rechtsfehler kann aber nicht mehr\nunmittelbar beseitigt werden, weil das Urteil vom 23. Oktober 1955 rechtskräftig geworden ist. Würde nunmehr auch\ndas angefochtene Urteil rechtskräftig, so wären drei\nEinzelstrafen jeweils in den beiden Gesamtstrafen enthalten. Dieses Ergebnis stünde in Widerspruch zum Verbot\nder Doppelbestrafung (vgl Art 103 Abs 3 GrundG). Ihm zugunsten des Beschwerdeführers Geltung zu verschaffen, ist\nnür noch im gegenwärtigen Verfahren möglich. Daß das Verbot die Zuläesigkeit des Verfahrens betrifft und deshalb\nin jeder Lage, auch vom Revisionsgericht von amtswegen\nberücksichtigt werden muß, ist allgemein anerkannt. Dabei\nkann es wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verboüs\nnicht darauf ankommen, daß die angefochtene Entscheidung\nnicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO\nberuht und früher als die rechtskräftig gewordene Entscheidung erlassen ist (vgl RGSt 30, 340; 49, 170). Aus\n\nun\nl\n\ndemselben Grunde kenn es auch nicht der nachträglichen ’--\nschlußfassung rach § 460 StPO überlassen bleiben. die Eınbeziehung derselben Einzelstrafen in zwei verschiedene\nGesamtstrafen rückgängig zu machen. Vielmehr muß das angefochtene Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werichn.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf\nhingewiesen, daß sämtliche Einzelstrafen des Urteils ot\n28. Oktober 1955 nach den §§ 79, 74 StGB in die neu zu\npildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind;\n\nBaldus Werner Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nist im Urlaub ortsabwesend\nund daher verhindert zu\nunterzeichnen.\n\nBaldus\n\nHoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-13/2-str-93-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-13/2-str-93-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.451027+00:00"}}