{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-04-13_2_StR_61_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-04-13","aktenzeichen":"2 StR 61/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatrichter verletzt sachliches Recht, wenn\ner nach Aufhebung seines früheren Urteils durch\ndas Kevisionsgericht die erneute Verurteilung mit\nder Bezugnahme auf die aufgehobenen tatsächlichen\nFeststellungen des ersten Urteils begründet.","text_plain":"2243 011\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung _t\n\nGesetz: StPO § 8 267 Abs 1, 352\n\nRechtssatz: Der Tatrichter verletzt sachliches Recht, wenn\ner nach Aufhebung seines früheren Urteils durch\ndas Kevisionsgericht die erneute Verurteilung mit\nder Bezugnahme auf die aufgehobenen tatsächlichen\nFeststellungen des ersten Urteils begründet.\n\nAktenzeichen: 2 StR 61/56\nUrteil des BGH vom 13. April 1956 LG Düsseldorf: °\n\nIu Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Werner 7 EM au: Ki geboren an\n\ner\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\nale Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung\nals vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 10. November 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nist;\n\nIn älesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die :osten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen nn ae\n\neen\n\nErin\n\nPP BR\n... -\n\na?\n\nei, ..\n\nREFeL Va\n\nDe\n\n.—n\nnn nun\n\n- Du\n\nGründe:\n\nDas Landgericht ha’te-derfi Angeklagten durch Urteil von\n26. Juli 1954 unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe und zu Geldstrafen verurteilt;\n\nl- wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wobel\näle Tat als besonders schwerer Fall (§ 263 Abs 4A\nStGB) bewertet wurde,\n\n2. wegen Untreue zum Nachteil der Kreissparkasse DEEEB-\n\n3. wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum\n\nNachteil der MygumuuuE.\n\n4. wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in\neinem besonders schweren Falle zum Nachteil der Besteller von Lebensmittelpaketen für die Ostzone.\n\nDieses Urteil hatte der Senat am 2. Mai 1955 mit-den Feststellurigen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu den oben unter\nNr 1 unä 4 genannten Beschuldigungen verurteilt war, im übrigen\nim Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch.\n\nDas jetzt mit der Revision des Angeklagten angefochtene\nneues Urteil des Landgerichts hat den Angeklagten von der An-\n‚klage der Untreue und Unterschlagung freigesprochen, soweit\ndie \"Vereinigung der aus der Sowjetzone verdrängten Lehrer\nund Beamten\" als geschädigt in Frage kams: Die verbleibenden\nFälle der Schädigung von Bestellern von Lebensmittelpaketen\nfür die Ostzöne hat die Strafkamner jetzt als Betrug bewertet, der mit den anderen Betrugsfällen eine fortgesetzte Handlung bildet. Insgesamt hat sie den Angeilagten jetzt wegen\nBetruges im Rückfall. wegen Untreue zum Nachteil der kreisepar-\n\nB .» .\njo en\n\nur iin -\n\nEur\ny.,5\n\n„*\nPIE Zee\n\nkasse DER und üntreue in‘ Tateinheit mit Unterschla-\n\ngung zum Nachteil Ger Muh zu einer Gesamtstrafe\n\nvon drei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Varfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts,\n\nDie Verfehrensrüge nennt zwar die 88 244 und 261 StPO\nals verletzt, ist aber nach § 344 Abe 2 StPO unzuläseig,\nweil sie die Tatsachen nicht anführt, aus denen sich eine\nVerletzung jener Vorschriften ergeben soll:\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich ausdrücklich gegen die Anwenäung des § 2653 StGB\nauf die Fälle HM, iii und \"Einzelpaketversand\"\nrichtet. .\n\nDagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\nNicht aufzuheben ist der Schuldspruch. in den Fällen Kreissparkasse TGEEEE un: u de er schon auf\nGrund des ersten landgerichtlichen Urteils rechtskräftig\ngeworden ist.\n\n1. Der Senat hatte das Urteil vom 26. Juli 1954\nhinsichtlich des Rückfallbetruges mit den Feststellungen\naufgehoben und in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß sich diese Aufhebung auf alle Betrugsfälle erstreckt, weil sie cine fortgesetzte Handiung derstellen (UA 7). Daraus ergab sich die Notwendigkeit, über\nalle dem Angeklagten vorgeworfenenBetrugsfälle erneut zu verhandeln und aueschließlich rach dem Ergebnie dieser neuen\nEauptverhanilung die Tatsachen festzustellae ‚ in denen die\n\ngesetzlichen Merkmale des § 265 StGB gefunden werden (§ 267\nAbs ı Satz 1 StPO). Eine Verurteilung ohne zweifsisfreie\nAngabe der Tatsachen, welche die Gesetzesanwendung rechtferti.--\ngen, ist ein sachlichrechtlicher Kangel des Urteils, der\nschon auf die allgemeine Sachrüge hin zu einer Aufhebung\nzwingt. Schon das Reichsgericht hat es mehrfach als eine\nVerlatzung dee sachlichen kechts angesehen, wenn der Tatrichter die Verurteilung eines Angeklagten allein durch\n\ndie Bezugnahme auf die Feststellungen eines vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteils begründet hatte (DRZ 1931\nNr-1355 IW 1934, 44,' 21; IW 1938, 1814, 20). Hier hat die\nStrafkammer neue ausdrückliche Feststellungen nur zu den\nFällen getroffen, deren rechtliche Beurteilung der Senat be-\n‚anstandet hatte. Bezüglich der übrigen Einzelfälle des\n'\"fortgesetzten Betruges im Rückfall heißt es im Urteil,\n\ndaß die \"ermeute Hauptverhanälung denselben Sachverhalt ergeben hat, wie er in dem ersten Urteil der Kammer niedergelegt ist. Insoweit wird auf den Inhalt des früheren Urteils\nBezug genommen\" (UA 3). Aus den weiteren Urteiisgründen und\n\n:\" \"der-Sitzungsniederschrift ergibt sich aber, daß Über diese\n\nAnklagevunkte eine Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung Überhaupt nicht stattgefunden hat. Im Urteil vom\n26. Juli 1954 hatte das Landgericht die Einzelfälle des\nfortgesetzten Betruges nicht nur auf Grund des Gestänänisses\ndes Angeklagten festgestellt, sondern zu zahlreichen Einzelfällen verschiedene Zeugen vernommen. In allen diesen Fällen\nwear die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten mit auf die Äussagen dieser Zeugen gegründet, die\nzum Teil seiner Einlassung widersprachen. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß diese Zeugen in der neuen\nHauptverhandlung nicht verncmmen worden sind. Die Urteilsgründe erwähnen insoweit auch keine neue Finlassung des\nAngeklag;en. ferner unterscheiden eie aundrücklich zwischen\nden vorher von ihr tatsächlich und rechtlich gewürdigten\n\nAnklegspunkten urd \"den Fällen, die bereits durch des arate\nUrteil äcr Kermer rechtsfehlarfrei Zsstgest3lit worden einär,\nAus alleden ergibt sich, daß über dis Anklage des Betruges in\nRückfall nicht erneut in voilem Umfang rerlhanäelt worden ist,\nDer festgesteilte sachlichrechtliche Fehler zwingt zur\nAufhebung des Schuldspruchs kinsichtlich.aller einzeinen\nFälle des fortgesetzten Betruges im Rückfall.\n\n2.’ Nach § 267 Abs 3 SetzlHalbsatz 2 -StPQ müssen die\nUrteilsgründe auch die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Ihr gänzliches Fehlen ist ebenfalls sowohl ein Verfahrensverstoß\nwie eine Verletzung sachlichen Rechts, Der Senat hatte\ndas frühere Urteil im Strafausspruch mit_den Feststellungen\nauch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Untreue\nzum Nachteil der Kreissparkasse DER unü wegen Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil der\n3 verurteilt war. Die damals aufgehobenen Feststellungen .\n- zur Strafzumessung hat das neue Urteil durch nichts ersetzt.\nInsoweit enthält es überhaupt keine Stra®zumessungsgründe.\nDarum mıß auch der Strafausspruch für jene beiden Vergehen\n\nerneut aufgehoban werden, desgleichen der Gesemtstraf-\n\naugssprüch,\n\nBaldus Werner\n\nBundesrichter Dr- Menges\nist im Yrlaub ortsabwesend\nund dcehaib verhindert, zu\nunterzeichnen.\n\nBaldus\n\nr, Schalscha\n\nHoepner\n\nPR SR Eee N) VE Eee Er\n\nee Paar\nMER\n\nnm\nor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-13/2-str-61-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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