{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-04-13_2_StR_42_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-04-13","aktenzeichen":"2 StR 42/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 057\n\n2 Stk 42/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeiverwaltungsoberinspektor Ernst E WW u:\nPO, geboren an 1909 ir Du Kreis\nWEB:\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwaelt Win der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret ED hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Zweibrücken von 21. November 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n= z*\nLTE\n- nenn\n\nI. zer\n\nYin mann\n\nen BETTEN\n\nER Sr\n\nIm\n\nGear\nns\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten\n\n\"wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in\nzwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt begangen,\nferner wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Untreue,\nwegen Anstiftung zur Amtsunterschlagung sowie wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe\nvon zehr. Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen\"\n\nverurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet\n\nls Ausdrücklich wendet sich die Revision nur gegen üjie\nVerurteilung wegen Amtsunterschlagung. Sie bezeichnet die\nFeststellungen des Urteils, nach denen der Angeklagte als\nLeiter der irts naftsabteilung der Polizeidirektion in\nPirmasens in amtlicher Zigenschaft empfangene Gelder sich\nzugeeignet hat, als unrichtig und legt ihrer Würdigung einen\nanderen als den festgestellten Sachverhalt zugrunde. Zin\nsolches Vorbringen ist in Rechtszuge der Revision unbeacht-\n\nlich:\n\nAuch die Verurteilung wegen Untreue ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat ihm von der Polizeidirektion\nin zwei Fällen zur Verwendung für bestimmte polizeiliche\nZwecke übergebene Gelder zum Teil für sich verwandt. Das\nUrteil erörtert zwar nicht näher die Art und Weise, in der\nder Angeklagte diese beiden Aufträge zu erfüllen hatte.\nIndessen schlie3t es der Zusammenhang der Urteilsgründe\nin Verbindung mit der dienstlichen Stellung aes Angeklagten\naus, daß es sich hierbei um eine ganz untergeordnete\nTätigkeit gehandelt haben könnte. Die Anwendung des § 266\nStGB ist deshalb gerechtfertigt.\n\n2. Die Feststellun;en tragen die Verurteilung wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Untreue. Der Angeklagte\n\nPal MEERE EEK\n\nPememun our\n\nFler si\n\nLELIR, SER Tate\n\nrider.\n\nPr\nar\nTnangaite\n\nzT\n\nPr\n\nnn\n- - um\n\na.\n\nDE En pen > ER\nvn.\nD-E58\n\nu\n\nhat sich von dem Kassenverwalter des Polizeisportvereins,\nB@M; 125.- DM für eigene Zwecke geben lassen. Nach den\nUrteilsgründen ist es Benz bekannt gewesen, daß der Angeklagte\nden Geläbetrag für sich und nicht etwa für den Verein, dessen\nVorsitzender er war, verwenden wollte. Unbedenklich ist deshalb die Annahme der Strafkammer, BE habe über den Betrag\nvon 125.- DM, indem er ihn dem Angeklagten zur Verfügung\nstellte, wie ein Eigentümer verfügt und damit unterschlagen\nsowie gleichzeitig Untreue begangen. Das Urteil stellt außerdem fest, daß der Angeklagte den Be hierzu angestiftet hat.\n\n3. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision\nzu verwerfen.\n\nBaldus Werner Dr, Schalscha\nMenges Hosepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-13/2-str-42-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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