{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-27_2_StR_66_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"2 StR 66/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"17\nca\nch\n7)\n©.\nIo,\n„\nIo\n\n2243 042\n\nIm Nauen des Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Telefonistin M argerete Katharina K (EEE\naus ME, geboren am GEM 1925 in DEHEEEEEumEEE -\n\nTri: Pu\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ENEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Mainz\nvom 26.September 1955 werden verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalischaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen findestötung nach § 2:7 StGB zu einer Gefängnisstrafe ven acht\nMiraten verurteilt und ihr die Strafausseizung zur 3ewärrung versagt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,\ndie Staatsanwaltschaft beanstandet auch das Verfahren.\nDie Angeklagte hat die Revision darauf beschränkt, daß\nsie nur die Aufhebung des Strafausspruchs, soweit ihr die\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt ist, und Zubilligung dieser Strafaussetzung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar die Aufhebung des Urteils nur beantragt,\n\" scweit angefochten \"; in der Revisionsbegründung greift\nsie aber auch die Annahme des Lanägerichts als rechtlich\nfehlerhaft an, daß die Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Daher richtet sich ihre Revision\nauch gegen den Schuldspruch.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts zum inneren\nTatbestande ‚lassen erkennen, daß nach seiner Überzeugung\ndie Angeklagte ihre Hand in erster Linie zu dem Zweck\nauf Mund und Nase des Kindes preßte, um zu verhindern,\ndaß sein Schreien gehört wurde; hierbei erkannte sie, daß\ndas Kind ersticken könne, und billigte diesen als möglich\nerkannten Erfolg. Die weitere Feststellung, daß sie diesen Erfolg \" auch herbeigewünscht \" habe, zwingt nicht\nzu dem Schluß, daß sie mit direktem Vorsatz tötete. Der\nTatrichter vermochte die letzte: Zweifel daran nicht zu\n\nüberwinden. daß es der Angeklagten auf den Tod des\nKindes angekommen sei, als sie ihm längere Zeit Mund\n\nund Nase zuhielt und zudrückte, sondern glaubte ais\n\nden Zweck dieses Tuns sicher nur feststellen zu Körnen, daß die Angeklagte das Kind am Schreien hindern\nwollte. Daß ihr die Vorstellung, dabei könne das Kind\nmöglicherweise sterben, nicht unwillkommen war, ist\nvereinbar mit der Feststellung eines noch nicht zum\nunbedingten Tötungsentschluß gediehenen, d. h. bedingten Vorsatzes. Ob ihr Verhalten, insbesondere vor\nder Tat, wie die Revision meint, die Feststellung näherlegte, es sei ihr in der fraglichen Zeit nur oder in\nerster Linie auf den Tod des Kindes angekommen, ist\n\neine Frage der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht\nnicht nachzuprüfen hat.\n\n2. Die Aufklärungsrüge wird darauf gestützt,\ndaß das Schwurgericht sich nicht mit dem Verzicht der ;:\nProzeßbeteiligten auf die Vernehmung der \" als Zeugen ')-\nbenannten Kriminalbeamten \" habe abfinden dürfenz\ndurch diese Vernehmung würde das Gericht nämlich erfahren haben, daß die Angeklagte sich erst dann zur\nTat bekannt habe, als sie bereits überführt worden, nämlich durch die fachgerechte Obduktion der Kindesleiche\n\nn die Tat offenkundig geworden \" sei. Somit sei ihre\nÜberführung auch ohne ihr Geständnis allein durch den\neindeutigen Obduktionsbefund in Verbindung mit dem Verhalten ‘der Angeklagten vor,. bei und nach der Geburt\n\n- möglich gewesen. Dabei wird zunächst übersehen, daß\n\ndie Angeklagte bei der Geburt allein war und ihr Verhelten in diesem für die Tatausführung selbst wichtigsten Zeitabschnitt im einzelnen nur durch ihr Geständnis aufgeklärt werden konnte. Daß ferner für die Jber-\n\nzeugung des Schwurgerichts, es handle sich um eine nicht\nx\n\n-A-\n\nrer Tahrlässige, sondern bedingt vorsätzıishe Teturg.\njer Orduktionsbefund und das scnsiige Beweisergebnis\nri>h; ausgerei:ht hakern, zrnidlern das hinsutretende Gesöändtis der Angeklagter nötig war. kann mit der Rev-sicn nicht angegriffen werder. Im übrigen hatte die\n\nsaatsanwaitis:halt die beiden Kriminalpciizeibeamten\nweder ir der Anklageschrift noch in der Hauptverliandlung als Zeugen dafür benannt, daß die Angeklagte sich\nerst zur Tat bekannt habe, ais sie schon überführt war.\nNach alledem mußte sich dem Schwurgericht ihre Vernehmung umso weniger aufdrängen, als sich die Anklagebekörde in der Hauptverhandlung ausdrücklich und uneingeschränkt damit einverstanden erklärt hatte, das diese Zeugen überhaupt nicht vernommen würden-\n\n3. Entgegen der Ansicht der Staaisanwaltschaft\nist den Strafzumessungsgründen des Urteils auch nicht\nzu entnehmen, daß das Schwurgericht verkannt hat, was\nGrundlage der Strafzumessung ist. Nach feststehender\nRechtsprechung braucht der Tatrichter nicht sämtliche\n. Umstände in den Urteilsgründen zu erwähnen, die er\nbei der Strafzumessung in Erwägung gezogen hat, sondern\nrur diejenigen, die für die Strafhöhe bestimmend gewesen sind. Daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung nur an die Milderungsgründe gedacht, sie nicht\ngegen die Schwere der Tat abgewogen und dabei nicht die\nvon der Revision der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen\nGesichtspunkte berücksichtigt habe, ist dem Gesamtinhalt des Urteils nicht zu entnehmen und wird durch die\nallerdings knappe Begründung ausgeschlossen, die das\n‚Schwurgericht dafür gibt, daß es die Mindeststrafe richt\nfür ausreichend hält. Entgegen der Meinung der Revrisicen\nwar es auch zulässig, daß der Tatrichter das Verhalten:\näer Angeklagten nach der Geburt strafmi!lderrnd berück-\n\naisntigte. weil es \" eine kriminelle Veranlagung auss-hließe \" Damit wird offensichtlich auch der Tatsa-he\ngedacht, das die Angeklagte sich am Tage nach der Geburt mit\nder Kindesieiche in die Universitätsklinik begab, was\nalsbald den Verdacht der Kindestötung auf sie lenkte.\nDas konnte den Tatrichter ohne Rechtsfehler zu der Bewertung veranlassen. daß die Angeklagte nicht der Typ\neiner kaltblütigen Mörderin, sondern der einer \" lebensuntüchtigen und hilfiosen \" Täterin sei, die in der\nVorstellung \" einer völligen Ausweglosigkeit \" handelte\n(TMAS8).\n\nII. Auch die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. j\n\nDas Schwurgericht ist nicht, wie die Revision\nmeint, davon ausgegangen, daß bei Kindestötungen die\nAussetzung der Strafvollstreckung stets zu versagen sei;\ndaran läßt der vorletzte Satz der Urteilsgründe keinen\nZweifel. Daß weiter gesagt wird, bei Tötungsverbrechen\nsei - für die Entscheidung nach § 23 StGB - ein strenger\nMaßstab geboten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl\ndas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1954\n- 5 StR 217/54 - ). Dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe\n1&äßt sich noch entnehmen, daß der Tatrichter bei Anlegung dieses Maßstabes den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen hat, als er das öffentliche\nInteresse an der Strafvollstreckung bejahte. Dabei\ndurfte er auch den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung mehr in den Vordergrund stellen, als dies\nbei der Verletzung anderer Rechtsgüter angebracht sein\n\nmag.\n\n-S-\n\nDer Öberbundesanwalt hatte beantragt, das Urt®:i\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuleben urd\ndie nevision der Angeklagten zu verwerfen.\n\nSenatspräsident Dr. Baidus Dr.Dotterweich Werner\nist in Urlaub und an der\nUnterschrift verhindert.\n\nDr. Dotterweich Menges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/2-str-66-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/2-str-66-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.878972+00:00"}}