{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-27_2_StR_50_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"2 StR 50/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 042\n\nIm Namen des Volkes\nIn der 3trafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Pritz E EB av: OB geboren\nam EEE 1914 in SB zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nwegen schweren Diebstahls i:R: U:8,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals belsitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. GEREND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangestellter ER\n\" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revielon des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oenabrück vom 12. Oktober 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle\nin Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt ist, sowie im gesamten Strafausspruch.»\n\nIm Umfange dor Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung uni Entscheidung. auch Über die Xo-\n\nsten des Rechtamittels, an das Landgericht surlickverwiesen.\n\nder Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls und wegen\nversuchten einfachen Diebstahls, je begangan unter den strafschärfenden Voraussetzungen des kückfalls den versuchten\nDiebstahl zugleich in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung, sowie wegen eines Betrugs zu ciner Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision greift er diese Entscheidung im\nStrafausspruch an, soweit er wegen schweren Diebstahls im\nRückfalle und wegen Betrugs verurteilt ist; soweit er wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt\nist. greift er dagegen den Schuld- und Strafausspruch an.\n\nEr rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechte.\n\n1,) Verfahrensrechtlich bemängelt die Revision, daß in\n\ndem Urteil nicht ausdrücklich die gesetzlichen Bestimmungen\nengegeben seien, nach denen der Angeklagte bestraft worden\nist. Dies trifft jedoch nicht zu, Zusammenfassend bemerkt das\nUrteil ausdrücklich, daß der Angeklagte aus §§ 242, 2453, 244,\n263, 304. 43, 74, 73 StGB zu bestrafen ist. Der jeweils festgestellte Sachverhalt läßt auch keinen Zweifel, auf welche Handlungen des Angeklagten die einzelnen gesetzlichen Vorschriften nach dem Urteil Anwendung finden. Das angewandte Strafgesetz ist mithin einwandfrei gekennzeichnet, Die sich dagegen richtende Verfahrensrüge der Revision ist unbegrün-\n\ndet.\n\n2.} \"ie Sachrüge hat Erfolg-\n\na) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und wegen\nBetrugs ist im Schuldspruch rechtskräftig; ihn greift die\nKevision nicht an. Der Strafausspruch ist rechtlich nicht\neinwandfrei. Bei der Feststeliung der Rückfallvoraussetzungen zu dem schweren Diebstahl ist nämlich die Frage der\nRückfallverjährung nach § 245 StGB und § 5 Abe 2 Straftilgungsgesetz im Urteil nicht erörtert, so daß nicht ersichtlich ist, ob nicht wegen Straftilgung die Voraussetzun- |\ngen des Rückfalls entfallen. Die Angabe, daß der Angeklagte\neine \"Vielzahl von Vorstrafen\" hat, ersetzt nicht die Feststellung, daß aus diesem Grunde nach § 2 Straftilgungsgesetz keine Tilgung der am 3. August 1955 wegen Diebstahls\nerkannten und alsbald verbüßten Vorstrafe von fünf Wochen\nGefängnis in Betracht kommt, Eine ausdrückliche Feststellung hierüber kann bei dieser zurückliegenden Vorstrafe..\n\ndie als erste den Rückfall begründende Straftat herangezogen ist, auf die dann nach dem Urteil ale zweite den\nRückfall begründende Straftat der am 4. Februar 1953 abgeurteilte Diebstahl folgt, nicht entbehrt werden. Deshalb\n\nkenn der Strafausspruch für den vollendeten Diebstahl q\nnicht bestehenbleiben. Da die Höhe der Strafe für den Betrug durch die Strafzumessung für den.schweren Diebstahl\n\nim Rückfall beeinflußt sein kann, ist auch der Strafausspruch\nwegen des Betrugs aufzuheben.\n\nb) Zur Verurteilung wegen versuchten einfachen Diebstahls\nin Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304\nStGB) stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte am 29. oder\nin der Frühe des 30. Wärz 1955 von Grabstellen auf dem Jchannisfriedhof in OB vier Eisengitter, acht Lebens-\n\nhäume und vier Heidebüsche entwenädete. die er mit einen\nHandwagen wogfeahren wollte, Später ist im Urteil dann\nbenerkt daß die gestohlenen Gegenstände jedenfalls nicht\nherrenlos gewesen seien, wenn auch der Eigentüner nicht\nermittelt werder könne. und daß auch nicht zu klären sei.\nob die Kisengitter zur Zeit der Tat noch Öffentlich aufgestellt waren oder cb es sich bei ihnen nur noch um Schrott\nhandelte;\n\nMit diesen in sich widerspruchsrollen Feststellungen\ndes Urtei\\s sind die Voraussetzungen einer gemsinschädlichen Sechbeschädigung (§ 304 StGB) nicht hinreichend dargetan, Bei den Eisengittern 15ßt das Urteil ausdrücklich dahingestellt, ob sie noch Öffentlich aufgestellt\ngewesen sind. Bei den Sträuchern ist diese Frage im Urteil überhaupt nicht erörtert: Da jedoch bei ihnen ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, wem sie gehörten,\nbleibt auch bei ihnen zweifelhaft, ob und in welcher Beziehung ihre Entwendung die Voraussetzungen des § 304 StGB\nerfüllt.\n\nDie Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt im Falle\nder Wegnahme der Eisengitter voraus, dar damit ein ° ..:\n\"Grabmal\" beschädigt worden ist, Dann müßten aber die Gitter\nnoch aufgestellt gewesen sein und derart mit den auf der\nBegräbnisstätte aufgestellten Erinnerungszeichen an den\nVerstorbenen ein einheitliches Ganzes gebildet haben,\ndaß sie zusa men mit diesem als das Grabmai anzusehen\nwaren, das durch ihre Entfernung zerstört oier beschädigt\nworden ist. Demn nur dann sind die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 304 StGB in diesem Falle erfüllt. Doch\n\nwird unter solchen Lmständen au:h die Anwendung des § 17\nUneällieiG in Verbindung mit § 243 StGB in Frage kommen.\nwobei § 358 Abs 2 StPO zu beachten wäre.\n\nDie Wegnahme der acht Lebenshäume und vier lleideblieshe\nerfüllt den Tatbestand des § 304 StGB nur dann, wenn danit\nGegenstänäie, Jie zum Öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung\nöffentlicher Wege, Plätze oder einer Öffentlichen Anlage dicenten. beschädigt oder serstört worden sind. Grundsätzlich ®\nist allerdings ein Friedhof dazu bestimmt, als letzte Ruhestätte der Verstorbenen dem öffentlichen Nutzen zu dienen,\nDeshalb dienen aber nicht ohne weiteres allc Anpflanzungen\neuf den Gräbern ihrerseits dem Öffentiichen Nutzen. Ebensowenig iet der Friedhof schon aus diesem Grunde eine öffentliche Anlage, zu deren Verschönerung die Anpflanzungen dienen\n(vgl R6GSt 45, 32). Frieähöfe können je nach ihrer Beschaffenheit sowie der Art und Weise ihrer Benutzung, insbesondere\nihrer Zugänglichkeit für das Publikum, einen sehr verschiedenen Charakter haben. Um im Einzelfalle hierüber Klarheit\nzu gewinnen, können die Bestimmungen der jeweils geltenden\nFriedhofsoränung über die Anlage und die Pflege der Gräber nicht außer Betracht bleiben (vgl RGSt 9, 219). €\n\nIst die Eigenschaft einer \"öffentlichen Anlage\" bei\neinem Friedhof zu bejahen, so kann das Herausreißen von Sträuchern aus Gräbern, je nach dem Ausmaß der dadurch angerichteten Beschädigung allerdings die Brauchbarkeit und Zweckdienlichkeit der \"öffentlichen Anlage\" teilweise aufheben\noder vermindern (vgl RGSt 5. 3195 9, 219). Ob das im Einzelfall zutrifft, muß der Tatrichter feststellen.\n\nMöglicherweise erfüllt äie Handlungsweise des Ange-\n\nklagten auch den Tatbestand des § 168 StGB durch \"Beschädi-F\n\ngen einer Beiretzungsstätie\" !vgl hierzu RG Rechtsn.e 9. 399\nund GoltdArch 5%. 441).\n\nWegen der hiernach unzureichenden und zudem in\nsich widerspruchsvollen Feststellungen, dis eine einwandfreie rechtliche Beurteilung des Sachverhalte nicht\nzulassen, ist im Falle des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädi.gung die Aufhebung des Urteils geboten.\n\nBaldus Dr. Dotterweick Yerner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/2-str-50-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/2-str-50-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.855636+00:00"}}