{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-27_2_StR_38_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"2 StR 38/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_ SHE. 38/56\n\nIm Nemen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt S Ep cu: CE\ndort geboren am EEE 1937,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\n\n“ Jugendkammer des Landgerichts in Osnabrück gegen ihn\nvom 14. Juli 1955 insoweit aufgehoben, als über die\nFrage einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entschieden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Keviseion verworfen.\n\nVon Rschts wegen\n\n.\n\n3\n\nGründe:\n\nDar Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstahı.\nund wegen Hehlerei zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Er hat den Dieben den Weg zu dem Konsumgeschäft\ngezeigt. das er als eine günstige Diebstahlsgelegenheit bezeichnete; dessen Örtlichkeit war ihm näher bekannt. Er beschrieb den Dieben den Zugang zum Geschäft. Diese brachen\nein und stahlen Waren im Werte von etwa 450 DM. Von den dabei\ngestchienen Pullovern erhielt der Angeklagte ein Stück.\n\nsugleich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\njes sachlichen Rechts rügt, hat der Angeklagte gegen die\nAblalınung der Aussetzung der verhängten ‚Jugenästrafe hilfsvaise sofortige Beschwerde eingelegt. Darin bringt er zum\nAusdruck, daß er sich mit dem Urteil nicht abfindet, auch\naus diesem besonderen Grunde nicht. Er macht dazu geltend,\ndaß die Urteilsgründe fehlerhaft nicht ergeben, weshalb das\nsericht die erkannte Strafe entgegen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers nicht ausgesetzt\nhat, und bringt im übrigen sachliche Gründe dafür vor, die\nnach seiner Meinung die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.\n\nIn diesem Vorbringen des Angeklagten liegt ein weiterer\nRevisionsangriff, der nicht deshalb als solcher unberücksichtigt bleiben darf, weil er unter dem Gesichtspunkt der\n\"sofortigen Beschwerde\" erhoben ist (§ 300 StPO). Die Einwendungen des Angeklagten gegen das Urteii in ihrem Zusennenhalt, die übrigens jeweils in derselben Schrift mit der\nRevision und ihrer Begründung vorgetragen sind, müssen dahin\nverstanden werden, daß er mit ihnen das nach den ganzen Um-\n\natänden zuläseige und für ihn wirksame Rechtsmittel erheb‘\n\nEr will alt ihnen die Abänderung des gegen ihn ergangenen\nIrteils in der von ihm bezeichneten Hinsicht erreichen. Sie\nsind desaalb so zu deuten, daß er mit ihnen diesen Erfolg\n\nası ehesten erzieit (vgl RGSt 67, 125). Das führt dazu. das die\njige der aus dem angegebenen Grunde mangelhaften Begründung\ndes Urteils als Hevisionsangriff Geltung hat;\n\nWie die Revision zutreffend vorbringt, ergibt die\nSitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, daß der\nVerteidiger in dieser den Antrag auf Strafaussetzung zur\nBewährung gestellt hat, Entgegen den von dem Beschwerdeführer\nals verletzt bezeichneten gesetzlichen Vorschriften ergeben die\nUrteilsgründe aber nicht, warum die Strafe nicht zur Bewährung\nausgesetzt ist. Deshalb kann das Urteil insoweit nicht\nbestehenbleiben.\n\nDie sachlichen Gründe für eine Strafaussetzung, die\nvon der Revision vorgetragen werden, sind nach der insoweit\nerforderlichen Zurückverweisung der Sache zunächst von der\nJugendkamner zu prüfen.\n\nBei der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts macht\nAle Revision insbesondere geltend, die Jugendkammer habe\nden Angeklagten zu Unrecht sowohl der Beihilfe zum schweren\nDiebstahl als auch der Hehlerei schuldig befunden; sein\nVorsatz zu Hilfeleistungen bei der Straftat habe zugleich\nseine Bereitwilligkeit umfaßt, von einer etwaigen Beute\neinen Teil an sich zu nehmen.\n\nHit diesen Ausführungen berücksichtigt die Revision\nnicht, da® der Gehilfe bei der Vortat im Anschluß an\ndiese Hehlerei an den durch sie erlangten Sachen begehen kann.\nEr ist dann nicht nur wegen der Beihilfe zu der Vortat-\n\nsondern auch wegen Hehlerei zu verurteilen. mag er auch\nbereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abgezielt\n\nneben (BGHST 7. 134). Dieses Vorbringen der Kkevision ist\ndaher unbegründet.\n\nDa die Anwendung des sachlichen Rechts auch sonst\nkeinen Rechtsfehler des Urteils zum Nachteil des Angeklagten erkennen 1äßt, ist dieser nur auf die Verfahrensrüge\nhin wegen der fehlenden Entscheidung zur Frage einer Straf-\n\naussetzung zür Bewährung aufzuheben. Im übrigen ist die\nRevieion zu verwerfen.\n\nBeldus Dr. Dotterweich Werner\n\nMenges . Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/2-str-38-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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