{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-27_2_StR_10_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"2 StR 10/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 051\n\n> STR 10 /F6\nImNamen ss Volkes3\nIn der Strafsache\ngegen\nden Hilfsarbeiter Egon S aus De\n‚ geboren am RER in O\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstagitsanwalt. Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom\n27. September 1955 mit den Feststellungen im\nStrafausspruch aufgehoben und die Sache In\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Große Strafkammer)\nzurückverwiesen. j\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Recht wegen\n\nGründe:\n\nmmadın By ar Br di im BD BES Sum mn BE Aiter\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Volitrunkenheit verurteilt. Mit der Revision rügt er die\nVerietzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen\nRechts. Die Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344\nAbs 2 5 2 StPO und ist deshaib unzulässig, Die Sachbeschwerde ist begründet.\n\n1. Als der Förster Ri durch den Kalkuner\nWald, seinen Forstbezirk, mit dem Fahrrad fuhr, liefen\nihm vier angetrunkene Männer nach, unter denen sich der\nAngeklagte befand. Einer nahm gegen Reine drohende\nHaltung ein, ein anderer versetzte ihm einen Faustschlag\nins Gesicht, Außerdem fielen beleidigende Äußerungen.\nRER sing daraufhin in die Bahnhofswirtschaft. Dort traf\ner den ordnungsmäßig zum Jagdaufseher für den Eigenjagdbezirk des Fürsten HR testellten Jagdaufseher\nTO zu dessen Dienstbezirk der Kalkumer Wald gehörte.\nFOR forierte Tg auf, die Personalien der vier\nAngetrunkenen festzustellen. Fi machte sich mit dem\nWaldarbeiter ggg, dem Eisenbahnbeamten Gig und dem\nKaufmann HB auf den Weg nach dem Kalkumer Wald. Dort\ntrafen sie den Angeklagten und seine drei Freunde. a |\nforderte Nm und CB, die etwa 50 m vor dem\nAngeklagten und KB gingen, auf, stehen zu bleiben\nund ihre Personalien anzugeben. Nlp schlug darauf\nauf GEB ein. Als FU sich zur Wehr setzte, schlug\nihn auch CM Der Angeklagte und Kggeilten ebenfäils herbei und schlugen nun gemeinschaftlich mit ihren\n\nFreunden auf FT: SB na HB ein. Der Angektas--\nte war hierbei infolge eines Rausches, in den er sich\nfahrlässig durch den Genuß von Alkohol gesetzt hatte.\nunzurechnungsfähig 1.8, des § 51. Abs I. StGB.\n\n2. Nach den Feststellungen ist die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte habe willentlich den äußeren\nTatbestand des § 223 a StGB erfüllt, nicht zu beanstanden.\nDas Urteil schließt es auch aus, daß der Angeklagte in\nwirklicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt haben\nkönne,\n\nRechtsirrig ist jedoch die Ansicht der Strafkammer, auf das Verhalten des Angeklagten treffe die Strafdrohung des § 117 StGB zu, weil Tip sich, als der\nAngeklagte und seine Freunde ihn angriffen, in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes befunden habe. Der Schutz\ndes § 117 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung einem\nJagd- und Forstbeamten nur insoweit zugute, als er innerhalb des Bereichs seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Ausübung des Jagd- und Forstschutzes\ntätig wird, RGSt 66, 339. Den Inhalt des Jagäschutzes\nregeln § 23 des Bundesjagägesetzes und § 20 äes Landesjagügesetzes für Nordrhein-Westfalen. Nach § 23 BJG\numfaßt der Jagäschutz nach näherer Bestimmung durch die\nLänder den Schutz des Wildes vor Wilderern, Raubwild,\nFutternot, Wildseuchen und Raubzeug, vor wildernden\nHunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der\nzum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Die Feststellung der Personalien durch TB\ndiente also nicht dem Jagdschutze i.S,. des § 23 BJG,\n\neuch nicht dem Forstschutze., sondern der Verfolguns\nvon Straftaten gegen Rungk, deren die vier angetrunkenen Männer verdächtig waren. Friebel. übte daher nichi\nsein Amt als Jagdaufseher oder Forstschutzbeamter aus,\nals er angegriffen wurde, Auch nach § 20 Abs i Nr 1\nLJG war er nicht befugt, die Person der vier Angetrun--\nkenen festzustellen, weil er sie nicht bei einen Jagdfrevel der in dieser Bestimmung peschriebenen Art\nbetroffen hatte. Deshalb fällt die Handlungsweise des\nAngeklagten nicht unter § 117 StGB.\n\nAls Jagdaufseher hatte Friebel nach § 25 Abs ?\n\nBJG nur \"in Angelegenheiten des Jagdschutzes\" die Rechte\nund Pflichten der Polizeibeamten, Da die Feststellung\nder Gruppe des Angeklagten keine Angelegenheit des Jagdschutzes war, durfte Friebel also auch nicht die allgemeine Befugnis der Polizeibeamten, Auskunft über die\nPerson zu verlangen, gegenüber den vier Angetrunkenen\nausüben;\n\n3, Die Feststellungen der Strafkammer sind erschöpfend, Es ist nicht zu erwarten, daß eine neue\nHauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, Deshalb 1ä8t sich schon jetzt abschließend beurteilen, daß die mit Strafe bedrohte Handlung des Angeklagten nur unter § 223 a StGB fällt. Der Schuldspruch\nerfordert deshalb keine Änderung. Hingegen ist der\nStrafausspruch aufzuheben, weil er durch den Rechtsirrtum der Strafkammer beeinflußt sein kann.\n\n- A-\n\nDer Senat hat die Sache an die nunmehr zu-\n\nständige Große Strafkammer zurückverwiesen,\n\nBal.dus Dr. Dotterweich Werner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/2-str-10-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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