{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-21_2_StR_596_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-21","aktenzeichen":"2 StR 596/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BR\n“\n\n2268 020\n\nna Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Werner K (EEE aus re.\nin cp.\n\ngeboren am I] 1908\nwegen Betrugs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der itzung\nvom 1%. Februar 1957, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.ör.Busch\nBundesrichter Dr,Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt a\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\nVie. Revision .des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Tandgerichts in Frarikfurt am Main vom\n21. März 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kasten des Rechtsmit-\n'tels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\n..,\nwen\n\nGründe:\n\nnr zn zum\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 26. September 1953 wegen Betruges in zwei Fällen und\nwegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte\ndiese Verurteilung auf die Revision des Angeklagten mit\nden Feststellungen aufgehoben. Tas Landgericht hat den Argekiagten nunmehr von dem Vorwurf der Untreue und des Besimges in einem Falle (En Aktienbrauerei) freigesprochen,\ndagegen wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die drei Betrugsfälle waren im dem ersten Urteil. als ein fortgesetzter Bevrug gewürdigt und dafür eine Gefängnisstrafe von neun Monaten festgesetzt worden.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensreehts und des sachlichen Rechts geltend.\nDie Revision hat keinen Erfolge\n\nA. Allgemein ist zu den Revisionsangriffen in allen\n\"drei Fällen folgendes zu bemerken;\n\nDen Betrug findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Werner Kg tnbH beim\nVerkauf von Braugerste die kaufende Brauerei. zur sofortigen Begleichung des Kaufpreises mittels Akzepten varanlaßie,\nindem er sie durch Übersendung eines Lagerscheines über die\ngekaufte Menge in den Glauben versetzte, diese Menge be--\nfinde sich zu ihrer ausschließlichen Verfügung auf lager;\nwährend dies nicht der Fall war. Die Brauereien wollten\naber die von ihnen gekaufte Gerste vor Lieferung nur damn\nmit Dreimonatsakzept bezahien, wenn sie dadurch gesichert\nwaren, daß die Gerste bereits zu ihrer Verfügung eingei.agert\n\nPERLE RERFEN\n\nwar. Das Landgericht ist demgemäß zu der ifberzeugung gekommen, daß die Brauereien erheblich geschädigt worden sind,\nweil sie \"mit Abschluß des Vertrages nicht lagernde Ger:\nste, sondern jeweils nur einen Anspruch auf Liefervng von\nGerste eriangt haben, der weniger wert gawesen Bei wie\nschon daraus hervorgehe, daß die a | GmbH PEN 1sprühe auf Lieferung nur teilweise erfüilt habe\". Hierzegen\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Lie Revision\nvermißt eine Prüfung def Frage, ob in dem Geben und Nehmen\nder (Namens-) Iagerscheine eine Einigung über den Eigentwme} 4\nübergang liege. Dies ist indessen dem Zusammenhar.s der Urteilsgründe zu ‚entnelimen. Danach gingen die Vertragsparteien :\nbei den Kaufabschlüssen von der Vorstellung aus, daß mit\nder ifbergabe des Lagerscheines das Eigentum an der darin\nverzeichneter Partie Gerste übertragen werden sollte. Der\nWille der Brauerei-Vertreter war auch auf diesen nach § 930\nBGB möglichen Eigentumserwerb gerichtet und der Angeklagte\nwußte dies. Der Schaden war also bereits mit Abschluß des\nVertrages und Hingabe der Akzepte entstanden, nicht erst\n\nin dem Augenblick, als feststand, daß die Ki GmbH\nnicht mehr liefern konnte. Es kommt deshalb für die Schuld- _\nFrage nicht darauf an, mit welchen Mengen die einzelnen\nBrauereien ausgefallen sind. Der äußere Tatbestand des 24\nBetruges ist dargetan. Die Feststellungen des Landgerichts\niassen auch erkennen, daß der Angeklagte einen Kredit erstrebte, den die Brauereien ihm, wie er wußte, nicht einräumen wollten. Damit ist auch die innere Tatseite des\nBetruges nachgewiesen.\n\nBe duch. die Revisionsrügen zu den einzelnen Betrugsfällen bleiben ehne Erfolg.\n\nI, Der Betrug zum Nachteil der K@B-Brauerei in\nZuisburg.\n\n1) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht in\ndem Urteil einen Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die\nfrühere Angestellte der | GmbH, EB: die bereit:\nals Zeugin gehört worden war, noch darüber zu vernehmen,\nob ein Brief des Frokuristen WED, gerichtet an den Ver.\ntreter Hggp nit Datum vom 14. September 1951, an diesen\ntatsächlich abgeschickt sei. Die Verteidigung hat eine als\nOriginalkopie bezeichnete Maschinendurchschrift vorgelegt.\n\na) Die Revision macht geltend, dem Antrag hätte unter\nallen Umständen entsprachen werden müssen, weil die Zeugin\nDB] noch nicht entlassen und deshalb ein präsenves Beweis-.\nmittel im Sinne von § 245 StPQ gewesen sei.\n\nEin dahingehender Beweisamtrag ist im Sitzungsprotckoll\nnicht beurkundet, wohl aber in den Urteilsgründen ablehnend\nbeschieden, Der Berichterstatter hat sich dazu dienstlich\ndahin geäussert, der Verteidiger habe einen Antrag dieses\nInhalts in seinem Schlußvortrag hilfsweise gestellt. Der\nSenat hat deshalb die Überzeugung gewonnen, daß der Antrag\ntatsächlich, aber nur hilfsweise gestellt worden ist. Das\nTanägerieht durfte ihn daher in den Urteilsgründen beschei--\nden, ohne daß es darauf ankam, ob die Zeugin EB Hein\nSchlußvortrag noch anwesend war oder nicht.\n\nb) Die Revision führt weiter auss Wenn bewiesen worden\nwäre, daß dieser Brief an Hp tatsächlich abgeschickt\nworden ist, so wäre dies von Bedeutung gewesen für die Frage,\nob der Angeklagte \"yon den weiteren Verhandhrgean und Disposi--\ntionen\" Kenntnis gehabt habe und ob der Zeuge HB zlaubwürdig sei, Der Beschwerdeführer meint demnach, die zu ve-\n\nuw\n\nweisende Tatsache sei für die Entscheidung von Bedeutung,\nund es hätte deshalb dem Beweisamtrag stattgegeben werden\n\nmüssen.\nDamit kann die Revision nicht durchdringen,\n\nDas Schreiben vom 14, September 1951 ist die Antwort\nauf ein Telefongespräch des Vertreters Hg: in dem er über\nseine Verhandlungen mit der KD- Sr ausrei in Duisbürg ürer\neinen \"Lohn-Malz-Vertrag\" berichtet. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Brauerei den Abschluß eines\nLohn-Malz--Vertrages abgelehnt und ausdrücklich erklärt,\nnur einen Gerstenkauf vornehmen zu wollen; auch hat der\nAngeklagte, wie nach der Überzeugung der Strafkamrer aus\ndem von ihm diktierten und unterzeichneten Schreiben vom\n28. September 1951 hervorgeht, im weiteren Verlaufe der ver-\n\nDA\n\ntraglichen Beziehungen nicht mehr die Vorstellung eines\nIohn-Malz--Vertrages gehabt. Unter. diesen Umständen durfts\ndas Landgericht den „Briek. yom L4o ‚September 1951 als überhol,t ansehen. Er hatte für: ‘die Frage nach dem Inhalt des\nzwischen der KM tn und aer Brauerei geschlossexen\nVertrages und für die Vorstellung des Angeklagten von dem\n‚Inhalt des Vertrages keine’ Bedeutung mehr. Das Landgericht Die\nhat ferner ohne Rechtsirrtum verneint, daß es für die Frage\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen oo 7 auf den Beweis ankommt,\ndaß jener Brief, den Hg nach seinen Bekundungen richt erhalten hat, tatsächlich an ihn abgeschickt worden ist. Die\nRevision legt selbst nicht dar, inwiefern die Aussage >\nkeinen Glauben verdient. Er hat ausgesagt, daß er sich zunächst darum bemüht habe, für die N) GmbH auch den\nAuftrag zur Vermälzung zu erhalten, daß ihm dies aber schiießlieh mißlungen sei. Das Landgericht hält diese Bekundungen\nfür glaubwürdig, weil sie mit dem Inhalt der zwischen der\n\nKB !nbH una der Brauerei in der Sache gewechselten\nBriefe übereinstimmen. Die Absendung des Briefes vom 14\nSeptember. 1951, die vom Landgericht ersichtlich nicht angezweifel wird, brauchte es nicht zu. dem Schluß zu vera::lassen, daß Hg den Brief auch erhalten hat und daß seine\ndiesbezügliche gegenteilige Bekundung unwahr ist.\n\n2) Die Ausführungen, mit denen die Revision sich dagegen wendet, daß das Landgericht aus dem Schreiben der\nKEED cnoE an aie KB-Brauerei vom 28. September 1951\nschließt, es sei kein Malzkontrakt abgeschlossen, sondern\nGerste verkauft worden, richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind deshalb nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen. Tie Urteilsgründes\nenthalten für den aufmerksamen und unvcreingenommenen Leser\nauch keinen Widerspruch. Im Urteil wird dargelegt, daß der\nAngeklagte im weiteren Verlauf der vertraglichen Beziehungen nicht mehr die Vorstellung eines Lohn-Malz-Vertrages\ngehabt habe und daß seine diesbezügliche Schutzbehauptung\nwiderlegt sei. Daraus folgt die Überzeugung des Landgerichts,\n:daß der Inhalt der Korrespondenz das von den Parteien Gewollte wiedergibt, die Korrespondenz also keine \"Scheinkorrespondenz\" ist, und daß der Angeklagte sich hierüber nicht\nzu Folge von Informationen, die ihm sein Prokurist wg\ngegeben haben soll, im Irrtum befunden hat,\n\n3) Die Revision beanstandet femer die Feststellungen\ndes Landgerichts, daß die K@B- Brauerei aus dem Kauf vom\n18. September 1951 statt 200 to. Gerste nur 146 to Gerste\nund aus dem Kauf vom 10. November 1951 statt 200 to nur\n195 to erhalten, mithin beim ersten Kauf mit 54 to und\nbeim zweiten mit 5 to ausgefallen sei. Sie meint, nack\n§ 366 BGB müßten die Gerstenlieferungen zunächst auf den\nersten Abschluß angerechnet werden. Dieser sei demnach erfüllt.\n\nl\nI\n1\n\nPOBEFFRFIESSIRNEGE ai\n\nDamit entfalle aber. die Annahme eines Betruges bei dem ersten Abschiuß. Hinsichtlich des zweiten Abschlusses habe\nder Betrug nicht festgestellt werden können. -:\n\nDiesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Berufung auf § 366 BGB geht fehl. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß nach dem Willen der Parteien äils\nLieferungen in der Weise auf die beiden Abschlüsse gemazkt\nworden sind, daß sich für jeden Abschluß die festgestellte\nFehlmenge ergibt. Insoweit bekämpft die Revision also\nlediglich die tatrichterlichen Feststellungen.\n\nI 2 2772\n\nFür die Frage, ob der Angeklagte sich beim Abschluß |\ndes ersten Vertrages eines Betruges schuldig gemacht, ist\nes zudem, wie bereits dargelegt, ohne Bedeutung, in welchem ”\nUmfange die Brauerei schließlich nicht mehr beliefert worden\nist.\n\nII, Der Betrug zum Nachteil der Del Ritter-Brauerei. |\n\nDer Angeklagte hatte in diesen Falle, in dem er zu-- ii\ngibt, daß es sieh um ein reines Gerstengeschäft gehandelt 2 @\n. habe, zu seiner Verteidigung angeführt, er habe zwar gewußt, daß die im Lagerschein der Firma nr] angegebene\nGerstenmenge nicht bei N ] auf Lager gewesen sei; er habe\njedoeh seine Lieferanten angewiesen, diese Gerstenmengen:\nzu DD zu fahren; hierzu sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sein Prokurist WB ohne sein Wissen diese Gerste umdisponiert habe; er sei überzeugt gewesen, seine Anweisung werde beim Eintreffen des lLagerscheines bei der\nFB Brauerei ausgeführt und deshalb in diesem Augenblick die Erklärung in dem lagerschein über die Einlagerung\nrichtig sein.\n\nDie Revision hält die Auffassung des Landgerichts für\nirrig, die dieses Vorbringen bestätigende Bekundung der\nZeugin MG sei ohne Belang. Im Urteil ist das zum Falle\nKB Brauerei ausgesprochen. Hier hatte der Angeklagte\nsich in derselben Weise gegenüber dem Vorwurf verteidigt,\ner habe Lagerscheine über Gerste übersandt, ohne daß die\nGerste tatsächlich auf dem lager war, Es ist aber davon\nauszugehen, daß das Landgericht im falle R „Brauerei\ngegenüber dem gleichgearteten Schutzvorbringen des Angeklagten aus derselben Erwägung zu derselben tlberzeugung\ngekommen ist,\n\nDer Bundesgerichtshof hatte zwar im ersten Revisionsurteil erwogen, daß ein Schaden, gesicherte Vermögenslage\nder Verkäuferin vorausgesetzt, für die Käufer vielleicht‘ dann nicht entstanden wäre, wenn jene mit dem\nGeldbetrag, den sie dureh die Diskontierung der von den\nKäufern gegebenen Akzepte. erlangte, sofort Gerste gekauft\nund für die einzelnen Käufer in Übereinstimmung mit den\nLagerscheinen eingelagert hätte. Ob bei solcher Hanähabung\ndurch die Hingabe der Akzepte gegen die inhaltlich unrich--\ntigen Lagerscheine den Käufern ein Schaden entstanden war,\nblieb danach aber eine vom Tatrichter auf Grund der Umstän..\nde des einzelnen Falles. zu beurteilende Frage. Da nach den\nFeststellungen des Tandgerichts der Vermögensschaden den\nBrauereien bereits mit dem Abschluß des Vertrages und der\nHingabe der Akzepte entstanden war, hätte durch eine nacshträgliche Einlagerung der in den Iagerscheinen angeführten\nGerstenmengen der bereits entstandene Schaden lediglich\nwiedergutgemacht werden können. Die Tatsache der betrüge--\nrischen Schädigung im Augenblicke des Vertragsabschlusses\nwäre dadurch nicht aus der Welt geschafft worden. Das Vor--\nbringen des Angeklagten war deshalb für die äußere Tatseite ohne’ Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Revision gilt\n\ndies auch für die innere Tatseite, Wie schon hervorgehober, |\nergeben die Urteilsfeststeliungen, daß der Angeklagte einen\nKredit erstrebte, den die Brauereien ihm, wie er wußte,\n\nnicht einräumen wollten.\n\nBei dieser Sachlage waren weitere Beweiserhebungen\nüber die Schutzbehauptungen des Angeklagten nicht erforderlich.\n\nIIIe a zum Nachteil der Firma Gebr. gm: D\n\nk3\n\na\n\n1) Im Hauptverhandiungstermin vom 12. März 1956 stellte der Verteidiger folgenden Beweisamtrag:\n\nERTL, Mi. nun\n\n\"In der Strafsache > beantrage ich, für den Fall,!\ndaß das Gericht Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdig- !\nkeit der Zeugin Dip Haben sollte, den Zeugen Ügp |\n\n= sowohl dem Angeklagten als auch der Zeugin Ep\ngegenüber zu stellen,\n\nMit dem Antrag beabsichtige ich, den Zeugen Us, 1\nda er sich bei seiner kommissarischen Vernehmung an f\ndas Telefonat mit dem Angeklagten vom 22. Oktober\n\n1951 angeblich nicht mehr erinnern konnte, zu einer )\nwahrheitsgemäßen Aussage zu bewegen. Die Zeugin ED\nhat nämlich heute unter Eid bekundet, daß sie das erwähnte Ferngespräch persönlich mit abgehört hat und\ndaß dabei ausdrücklich vereinbart wurde, der Lagerschein DD solle ohne Rücksicht auf die vom Angeklagten während des Telefongesprächs bekanntgegebene .\nTatsache an 0) übersandt werden, daß die entsprechende Gerste erst auf das lager DD zusammengefahren werden müsse\",\n\nDas Landgerieht hat diesen Antrag folgendermaßen beschiedens j\n\n- 10 -\n\nDeUcVe\n\na) Lem Antrag der Verteidigung auf nochmalige Vernehmung des Zeugen tm wird stattgegsben. Von\neiner Gegenüberstellung der Zeugin a] und des\nAngeklagten mit dem Zeugen ig» wird ahgesehen, weil der vernehmende Richter in der Lage\nist, die erforderlichen Vorhaltungen zu machen.\n\nb) Der Zeuge soli im Krankenhaus in Kassel vernommen\nwerden.\n\nc) Mit der Vernehmung wird der Berichterstatter beauf-\n. tragt, dem auch die Terminsbestimmung überlassen\nbleibt.\"\n\nTie Revision findet in der Ablehnung der Fegenübersteilung eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine Beschränkung der Verteidigung.\n\nDamit kann sie nieht durchdringen,\n\nQb hier eine Gegenüberstellung der beiden Zeugen stavtfinden sollte, stand im Ermessen des Gerichtes, Tatsachen,\ndie nur durch eine Gegenüberstellung hätten geklärt werden\nkönnen, :standen als Beweisthema nicht in Frage. Es handelte\nsich nur darum, dem Zeugen VE vorzuhalten, was de”.\nAngeklagte über den Inhalt des Telefongesprächs vom 22.0ktober 1951 behauptete und die Zeugin DD] bekundet hatte,\nDiese Vorhalte konnte der vernehmende Richter machen, ohne\ndaß die Erforschung der Wahrheit dabei zu kurz kam, Der Angeklagte hat übrigens der Vernehmung mit seinem Verteidiger\nbeigewohnt und war in der Iage, selbst Vorhalte zu machen.\n\nDie Revisior wendet ferner ein, die Niederschrift über\ndie richterliche Vernehmung des Zeugen Ügg Hätte nicht\nverwertet werden dürfen, weil bei der Vernehmung der Prokurist\n\n- 11 -\n\nEEE\n\nder Firma Ügim, Sch: und deren Rechösarwal“,\n\nDr. 2 zugegen gewesen seien, und dies die Aussage\ndes Zeugen beeinflußt haben könne, ferner, weii durch den\nbehandelnden Arzt das Gericht inzwischen erfahren gehabt\nhabe, daß RR oO3<—) an dem Tage der Vernehmung zu einer\n\n. längeren Vernehmung gesundheitlich richt in der lage gewesen sei, und weil das Protokoll über die Vernehmung ursprüng- :\nlich nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 1§ 8 StPO entsprochen habe und erst nachträglich auf Geheiß des Verneh..\nmungsrichters von der Protokollführerin in die gesetzlich na\nvorgeschriebene Form gebracht sei. Wegen aller dieser Umstände hätte das Landgericht die Vernehmung wiederholen\nmüssen.\n\nu.\n\nen ES Tee\n\nDie Rüge scheitert schon daran, daß alle Prozeßbetei--\nligten der Verlesung der Niederschrift über die kommissari- ;\nsche Vernehmung des Zeugen ÜgW in Hauptverhanälungs- |\ntermin vom 29. März 1956 ausweislich des Sitzungsprotokolls\nzugestimmt haben {§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO). Das Frotokoll .\nüber die kommissarische Vernehmung enthält den Vermerk: \"Der ö\nVerteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. R@, wandte |\nsich gegen die Anwesenheit des Zeugen Sch> uni ’\ndes Rechtsanwalts Dr. WB\". Dieser Vermerk ist nach- „a\nträglich auf den Berichtigungsamtrag, den der Verteidiger f\nim Anschluß an die Verlesung der Niederschrift gestellt u\nhatte, angefügt worden. Wenn der Verteidiger somit auch f\ndie Anwesenheit jeher beiden Personen beanstandet hat, so.\nhat er doch keinen Rechtsbehelf dagegen ergriffen und sein\nEinverständnis mit der Verlesung der Niederschrift gleichwohl erklärt. Deshalb kann er aus der Anwesenheit des Prokuristen Sch una des Dr. VOREEEB 7ic::5 gegen\ndie Verwertung der Vernehmungsniederschrift herleiten. Da\ndie Revision nicht angibt, inwiefern das Frotokoll ursprünglich\n\n- 12\n\nden Vorschriften des § 1§ 8 StPO nicht entsprochen habe, ist\nsie insoweit unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nIn der Vernehmungsniederschrift ist als Aussage des\nZeugen gib such der Satz beurkundet: \"Ich kann dem.\nnach nicht ausschliessen, daß ein Telefongespräch mit dem\nAngeklagten geführt worden ist, wie er es behauptet.\"\n\nDie Revision macht geltend, diese Bekundung häte das\nLandgericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitscrforschungs--\npflicht veranlassen müssen, den Zeugen ÜgD unter ger\nbeantragten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und der\nZeugin WEB nochmals zu vernehmen,\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, bei diesem Telefongespräsh habe er dem Zeugen {CB mitgeteilt, daß er die\nunterfränkische Gerste, die er ihm verkaufen wollte, noch\nnicht auf Iager habe, und sie hätten sich darauf dahin\ngeeinigt, daß der Angeklagte die Gerste auf das Lager DD\nsusammenfahren lasse, daß er jedoch einen Lagerschein über\näie volie Merige alsbald nach Herforä schicken rolle, auch\nwenn die Gerste noch nicht auf Lager sei. Anlaß zu nochmaiger Vernehmung bestand nicht. Der Zeuge hatte sich mehr--\nfach dahin geäussert, daß er sich an ein solches Gespräch\nnicht erinnern könne, und Umstände dargeten, die gegen die\nvom Angeklagten behauptete telefonische Vereinbarung spra--\nchen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine nochmelige\nVernehmung zu weiterer Klärung des Sachverhaltes hätte\nbeitragen können, zumal der Angeklagte und sein Verteidiger bei der Vernehmung am 14. März 1956 Gelegen\"sit gehabt hatten, auf eine ihnen möglich erscheinende Klärung\ndieses Punktes durch geeignete Fragen hinzuwirken.\n\n- 13 -\n\n2) Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte das Lanägericht am 16. Februar 1956 beschlossen, den Prokuristen\nSch durch den beauftragten Rich;er in Herford\nals Zeugen zu vernehmen, weil seinem Erscheinen in der\nHauptverhandlung für längere und ungewisse Zeiv Krankheiv\nentgegenstehe (§ 223 Abs 1 StPO). Anlaß dafür war eine\nMitteilung des Reshtsarwaits Dr. Win, Sr ii\nkönne im Termin vom 9. März 1956 ni-h; erscheinen, da =”\nunmitteibar vor einer Operation stehe und es zu mindesten\nunwahrscheinlich sei, daß er am Terminstage das Krankenhaus bereits verlassen habe. Der Beschluß wurde am 23.\nFebruar 1956 ausgeführt. Bei seiner eidlichen Vernehmung\nbekundete Sch. die Ärzte hätten einen Tumor im\nLeibe festgestellt; der Tag der Operation stehe noch\nnicht fest; der Arzt habe ihm deshalb jedes körperliche\nAnstrengung verboten, sö daß er nicht zum Termin nach Frank-Bürt: Feisen könne. Das Protokoll über die Vernehmung Sch\n«is wurde im Hauptverhandlungstermin \"im Einverständnis. aller Prozeßbeteiligten\" verlesen.\n\nnd\n\nrn: ni\n\n\"Die Revision macht geltend, der Umstand, daß Sch\n\n1 der Vernehmung |) im städtischen Krankenhaus \\e\n\nin Kassel am 14. März 1956 beigewohnt habe, habe erwiesen,\naaß er zu dieser Zeit in der Jage gewesen sei, in der\nHauptverhandlung in Frankfurt vor der Strafkammer als Zeuge\nzu erscheinen. Das Landgericht sei deshalb verpflichtet\ngewesen, ihn in dem neuen Verhandlungstermin vor dem erkennenden Gerieht zu vernehmen, In der Verwertung seiner vor\ndem beauftragten Richter gemachtanAussage liege ein Verfahrensverstoß (§ 223 Abs 1 StPO).\n\n: Die Rüge hat keinen Erfolgs denn der Staatsanwalt, der\nAngeklagte und äer Verteidiger haben sich mit der Veriesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung\n\n.\n\non\n\neinverstanden erklärt (§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO).\n\n3) Die Revision versucht ferner unter Nr 8 darzusun,\ndaß das Landgericht seine Aufklärungspflicht in mehrfacher\nHinsicht verletzt habe; sie gibt jedoch nicht an, welcher\n\nBeweismitsel das Gericht sich hätte bedienaer scilen, vmZ\nist daher insoweit unzulässig.\n\n©, Die Annahme, daß die drei Taten des Angeklagter:\nselbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision geht von einem\nBegriff des fortgesetzten Deliktes aus, den der Bundesge--\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung als irrig bezeichnet hat.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht\nhabe die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, nicht begründet.\nEin solcher Antrag ist nicht gestellt worden. § 267 Abs 3\nSatz 2 StPO ist demnach nicht verletzt.\n\nDie Kennzeichnung der Begehungsweise als raffiniert\nund deren Verwertung als strafschärfender und deshalb\ndie Annahme von mildernden Umständen ausschliessender Gesichtspunkt ist entgegen der Ansicht der Revision sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann keine Rede davon\nsein, daß damit das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nochmals bei der Strafzumessung verwertet worden wäre.\n\nDie Revision macht schließlich geltend, mit der Festsetzung einer Gesamtge: Püngnisstrafe von neun Monaten han\ndas Landgericht das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten verletzt. Sie meint, es müsse von der im ersten\nUrteil verhängten Gesamtgefängnisstrafe von vierzehz Monaten ausgegangen werden, Dieser lagen drei Einzelstrafen\n\n„15 -\n\nzugrundes eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis für\nden fortgesetzten Betrug, der die drei Betrugsharälungen\numfaßte, die das Landgericht jetzt zutreffend als selbs+tän- '\ndige Straftaten im Sinne von § 74 StGB gewürdigt hat. ferner eine Gefängrisstrafe von acht Monaten für die fortgesetzte Untreue und eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nfür den zweiten Betrug. Die Revision ist nun der Ansicht,\ndie jetzt festzusetzende Gesamtgefängnisstrafe dürfe das\nMaß nicht überschreiten, das sich ergebe, wenn man die da- ;\nmalige Gesamtgefängnisstrafe von vierzehn Monaten anteilig o @\nauf die drei damals verwirkten Einzelstrafen verteile. :\nFolgt man diesem Gedanken, so würden von der Gesamtgefängnisstrafe von vierzehn Monaten auf die Gefängnisstrafe von neun\nNMcnaten nur sechs Monate entfallen, Die Revision ist der\nAnsicht, dieses Strafmaß dürfe jetzt nicht überschritten\n\nwerden.\n\nrn En\n\nDiese Auffassung findet in Gesetz keine Stütze. Dedurch, daß das Revisionsgericht das ersta Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben hatte, soweit der Angeklagte\nfür schuldig befunden worden war, sind auch die verhängten Strafen beseitigt worden, Stellung und Aufgabe des\nTatrichters bei der neuen Festsetzung der Strafen unterscheiden sieh in nichts von der Stellung und Aufgabe des\nfrüheren Richters, Der jetzige Richter ist nach § 358\nAbs 2 StPO nur insofern gebunden, als er keine die frühere\nEinzelstrafe für den fortgesetzten Betrug überschreitende\nEinzelstrafe für jeden der drei seibständigen Betrugsfälle\nund auch keine die frühere Einzelstrafe überschreitende\nGesamtgefängnisstrafe festsetzen darf (BGHSt 7, 865 RGSt\n67, 236 /2417). Diese Grenzen hat das Landgericht eingehalten,\n\ner)\n\n- 16 -\n\nNach allem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nBaläus Busch Dr.Dotterweicn\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-21/2-str-596-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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